Drucksache 18 / 18 315 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 21. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. März 2019) zum Thema: Einstufung als Gefährder und Relevante Personen im Land Berlin und Antwort vom 10. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Benedikt Lux (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18 315 vom 21. März 2019 über Einstufung als Gefährder und Relevante Personen im Land Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen sind aktuell durch Polizeibehörden des Landes im Rahmen des „Gefährderprogramms“ als Gefährder bzw. als Relevante Personen eingestuft? Wie viele der Relevanten Personen werden dabei als Führungspersonen, Unterstützer/Logistiker, Akteure bzw. als Kontakt- oder Begleitpersonen gelistet? Zu 1.: Die Zahl der eingestuften Gefährder bewegt sich im oberen zweistelligen Bereich, die der Relevanten Personen im mittleren zweistelligen Bereich. Die Veröffentlichung von weiteren Informationen bezüglich der Frage 1 sowie die Veröffentlichung von Informationen (oder weitergehenden, spezifischeren Informationen) zu den Fragen 3, 4, 8, 9 und 12 würde das schützenswerte Interesse des Landes an einer wirksamen Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus und damit das Staatswohl erheblich beeinträchtigen. Die Veröffentlichung dieser Informationen würde die Offenlegung sensibler polizeilicher Vorgehensweisen und Taktiken in einem gefährdungsrelevanten Bereich bedeuten. Die Kenntnisnahme von Informationen aus den angeforderten Bereichen durch kriminelle oder terroristische Kreise würde sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken. Daher folgt nach der gemäß Art. 45 Abs. 1 Verfassung von Berlin gebotenen Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsanspruch und gegenläufigen öffentlichen Belangen von Verfassungsrang, wie hier dem Staatswohl in Gestalt der Funktionsfähigkeit der Straftatenverhütung und Strafverfolgung, dass eine zur Veröffentlichung bestimmte Beantwortung der benannten Fragen ausscheidet. Seite 2 von 4 2. In welchen Datenbanken werden die derart gelisteten Personen erfasst? Bitte alle Datenbanken aufführen unterteilt nach Phänomen und Kategorie. Zu 2.: Die Personen sind in Berlin phänomenübergreifend in den Bearbeitungs- und Auskunftssystemen POLIKS (polizeiliches Informations- und Kommunikations- System) und CASA (Computergestütze Anwendung für Sachbearbeitung und Auswertung) erfasst. 3. Findet eine regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen einer weiteren Einstufung als Gefährder statt? In welchen Abständen? Bei wie vielen Personen ist die Einstufung bislang revidiert worden? Zu 3.: Eine Einstufung unterliegt grundsätzlich der ständigen Prüfung. Eine Kontrolle erfolgt bei Gefährdern spätestens nach sechs Monaten, bei Relevanten Personen spätestens nach einem Jahr. Aus- oder Umstufungen finden nach Veränderungen der Voraussetzungen statt. Da eine statistische Erhebung in automatisiert recherchierbarer Form im Sinne der Fragestellung durch die Polizei Berlin nicht durchgeführt wird, kann die 3. Teilfrage nicht beantwortet werden. 4. Wie viele Personen sind in den letzten zwölf Monaten durch Landesbehörden zur verdeckten polizeilichen Beobachtung bzw. gezielten Kontrolle in Landes- oder Bundessystemen oder dem Schengen-Informationssystem ausgeschrieben worden? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? Zu 4.: Siehe Antwort zu Frage 1. 5. Für wie viele Personen sind in den letzten zwölf Monaten längerfristige Observationen angeordnet worden? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? 6. Für wie viele Personen ist in den letzten zwölf Monaten der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen angeordnet worden? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? 7. Wie viele Personen wurden in den letzten zwölf Monaten durch den Einsatz von Vertrauenspersonen beobachtet? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? Zu 5. bis 7.: Siehe Antwort zu Frage 1. Hinzu kommt, dass eine statistische Erhebung in automatisiert recherchierbarer Form im Sinne der Fragestellung durch die Polizei Berlin nicht durchgeführt wird. 8. Wie viele Personen in den letzten zwölf Monaten durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern beobachtet? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? Zu 8.: Siehe Antwort zu Frage 1. 9. Bei wie vielen Personen ist in den letzten zwölf Monaten der Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen angeordnet worden? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? Seite 3 von 4 Zu 9.: Im Kalenderjahr 2018 wurde gefahrenabwehrrechtlich in keinem Fall der Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen angeordnet (siehe Drucksache 18/1722 – Bericht des Senats über die im Jahr 2018 nach § 25 Absatz 4, 4a und 6 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) getroffenen Maßnahmen). Bezüglich des laufenden Kalenderjahres 2019 und der möglichen Relevanz in aktuell laufenden Ermittlungsverfahren wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 10. Bei wie vielen Personen ist in den letzten zwölf Monaten die Überwachung der Telekommunikation angeordnet worden? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? Zu 10.: Die im Jahr 2018 durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach § 100a StPO werden im staatsanwaltlichen Aktenverwaltungssystem Mehrländer-Staatsanwalts-Automation (MESTA) gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 16 Satz 2 EGStPO in Verbindung mit § 100b Abs. 6 in der bis zum 23. August 2017 geltenden Fassung der StPO erfasst. Die im Jahr 2019 durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach § 100a StPO werden in MESTA gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 101b Abs. 2 StPO erfasst. Keine der vorgenannten Bestimmungen sieht die Erhebung vor, gegen wie viele Personen entsprechende Anordnungen ergangen sind. Eine solche findet daher auch nicht statt. Deshalb ist eine Differenzierung nach Gefährdern und Relevanten Personen auch nicht möglich. 11. In Bezug auf wie viele Personen wurden in den letzten zwölf Monaten Telekommunikationsverkehrs- und Nutzungsdaten erhoben? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? Zu 11.: Die im Jahr 2018 durchgeführten Erhebungen von Telekommunikationsverbindungsdaten nach § 100g StPO werden in MESTA gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 12 Abs. 2 Satz 1 EGStPO in Verbindung mit § 100g Abs. 4 StPO in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten geltenden Fassung statistisch erfasst. Die im Jahr 2019 durchgeführten Erhebungen von Telekommunikationsverkehrsdaten nach § 100g StPO werden in MESTA gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 101b Abs. 5 StPO statistisch erfasst. Keine der vorgenannten Bestimmungen sieht die Erhebung vor, wie viele Personen von der Erhebung der Nutzerdaten betroffen sind. Eine solche findet daher auch nicht statt. Deshalb ist eine Differenzierung nach Gefährdern und Relevanten Personen auch nicht möglich. 12. In Bezug auf wie viele Personen ist in den letzten zwölf Monaten der Einsatz von IMSI-Catchern angeordnet worden? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? Zu 12.: Siehe Antwort zu Frage 1. 13. Gegen wie viele Personen wurde seit 2004 eine Überwachung aus Gründen der inneren Sicherheit nach § 54a bzw. seit 1. Januar 2016 nach § 56 AufenthG angeordnet? In wie vielen Fällen wurde zusätzlich eine elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet? Seite 4 von 4 14. In wie vielen Fällen wurde eine Anordnung der oben genannten Maßnahmen gerichtlich aufgehoben bzw. nachträglich für rechtswidrig erklärt, in wie vielen Fällen gerichtlich bestätigt. Zu 13. und 14.: Angaben hierzu werden bei der Ausländerbehörde statistisch nicht erhoben. Berlin, den 10. April 2019 In Vertretung Aleksander Dzembritzki Senatsverwaltung für Inneres und Sport