Drucksache 18 / 18 358 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 27. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. März 2019) zum Thema: Städteagenda für die Europäische Union (XVI) – Luftqualität (II) und Antwort vom 11. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Apr. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Stefan Evers (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18358 vom 27. März 2019 über Städteagenda für die Europäische Union (XVI) - Luftqualität (II) Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Aktivitäten wurden von der Partnerschaft „Luftqualität“ im Rahmen der EU-Städteagenda seit Januar 2018 bearbeitet, welche Empfehlungen zu welchen Themen an welche Adressaten ausgesprochen und wie gestaltet sich der weitere Arbeitsplan aus heutiger Sicht? Antwort zu 1: Die Partnerschaft „Luftqualität“ hat nach inzwischen dreijähriger Arbeit mehrere Arbeitshilfen erstellt, um Städten und EU-Mitgliedstaaten zu helfen, die Luftqualität zu verbessern und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung zu vermindern. So wurde ein gemeinsames Positionspapier zu den Erfahrungen mit der Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie erarbeitet, mit dem sich die Partnerschaft in den laufenden, als „Fitness-Check“ bezeichneten, von der EU- Kommission durchgeführten Evaluationsprozess der Richtlinien eingebracht hat. Weiter wurde ein „Code of good practice“ für die Erarbeitung und Umsetzung von Luftreinhalteplänen und ein Leitfaden für die Finanzierung von Luftreinhaltemaßnahmen erstellt sowie ein Verfahren entwickelt, mit dem der Nutzen von Maßnahmen zur Reduktion der Luftverschmutzung für die Gesundheit der städtischen Wohnbevölkerung besser bewertet und quantifiziert werden kann. Schließlich wurde eine Sammlung von bewährten Praxisbeispielen erstellt, wie mit guter Kommunikation das Bewusstsein in der Bevölkerung über die schädlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung verbessert und die Akzeptanz für Maßnahmen gesteigert werden kann. Für 2019 ist die Erstellung von Empfehlungen geplant, um die Nutzung existierender Förderinstrumente vor allem auf EU- Ebene für Zwecke der Luftreinhalteplanung zu erleichtern. Zum weiteren Arbeitsprogramm der Partnerschaft „Luftqualität“ liegen dem Senat keine weitergehenden Informationen vor. Details zu den Arbeitsergebnissen der Partnerschaft sind auf dem Webportal der EU- Kommission unter https://ec.europa.eu/futurium/en/air-quality zu finden. 2 Frage 2: Wie bzw. über welche Beteiligte hat sich der Senat seit Januar 2018 in die Arbeit der Partnerschaft eingebracht, um aus Berliner Sicht bedeutsame Themen einzubringen? Antwort zu 2: Da Berlin nicht selbst Mitglied der Partnerschaft „Luftqualität“ sein konnte, war eine direkte Mitwirkung an den Partnerschaftsaktivitäten nur begrenzt möglich. Eine Ausnahme war die Mitwirkung an der Erstellung des oben genannten Praxisleitfadens für Luftreinhaltepläne, zu der Berlin durch die Partnerschaft aufgrund der vielfältigen hiesigen Erfahrungen bei der Luftreinhalteplanung explizit eingeladen wurde. So sind in dem Leitfaden mehrere Berliner Aktivitäten, wie zum Beispiel die Untersuchung der Ursachen der Luftbelastung, die stadtweite Simulation der Luftqualität und der Wirksamkeit von Maßnahmenszenarien mit mathematischen Modellen, Maßnahmen wie die Umweltzone, die Berliner Plakette für saubere Baumaschinen, die Filternachrüstung der BVG-Busse und der Berliner Umweltatlas als umfangreiche Informationsplattform für die Öffentlichkeit als nachahmenswerte Praxisbeispiele genannt. Frage 3: Welche Aktivitäten hat der Senat im Rahmen der Partnerschaft oder auf andere Weise ergriffen, um eine Änderung des europäischen Rechtsrahmens mit dem Ziel der Vermeidung unverhältnismäßiger Fahrverbote in Städten zu erreichen? Antwort zu 3: Der europäische Rechtsrahmen zur Luftreinhaltung und die daraus weitgehend unverändert in deutsches Recht überführten Bestimmungen verlangen keine unverhältnismäßigen Maßnahmen. Vielmehr ist das Gegenteil richtig. Der Senat sieht daher keine Notwendigkeit, den Europäischen Rechtsrahmen aus diesem Grund zu ändern. Frage 4: Welche der in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage 18/13094 vom Senat angeregten Änderungen europäischer Rechtsetzung konnten bisher im Rahmen der Partnerschaft oder anderweitig konsentiert werden, und welche aus welchen Gründen nicht? Antwort zu 4: Die in der Antwort zu Frage 4 der Drucksache 18/13094 angesprochenen Aspekte sind im Wesentlichen in den Aktionsplan der Partnerschaft übernommen worden. Berlin hat die Anregungen auch im Rahmen des von der EU-Kommission momentan durchgeführten „Fitness-Checks“ der Luftqualitätsrichtlinie thematisiert. 3 Frage 5: Welche der in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage 18/ 13094 vom Senat angeregten Änderungen hinsichtlich europäischer Förderkulissen konnten bisher im Rahmen der Partnerschaft oder anderweitig konsentiert werden, und welche aus welchen Gründen nicht? Antwort zu 5: Die Fördermöglichkeiten im Rahmen der Strukturfondsförderung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für die Förderperiode 2014-2023 basieren auf dem Operationellen Programm für den EFRE des Landes Berlin (EFRE-OP). Die Inhalte des Programms wurden in einem sehr intensiven Verhandlungsprozess mit der EU- Kommission festgelegt und von dieser genehmigt. Auf der Basis des EFRE-OP sind im Förderprogramm BENE (Berliner Programm für nachhaltige Entwicklung) Maßnahmen zur Verringerung von CO2-Emissionen im gesamten Stadtgebiet förderfähig. Die durch die Projekte zu erzielenden Effekte müssen in CO2-Äquivalenten nachgewiesen werden. So können z. B. Maßnahmen zur Senkung der Rußemission gefördert werden, weil die schwarzen Teilchen einen Klimaeffekt haben und ihre Minderung einen, zu einer CO2- Emissionssenkung äquivalenten Effekt hat. Maßnahmen zur Reduzierung von Stickoxiden sind in diesem Förderbereich nicht förderfähig, weil sie nicht als klimaschädlich gelten. Sie können nur in einer ausgewählten Gebietskulisse, die sich an den Zielen der „Sozialen Stadt“, d.h. den sozial benachteiligten Quartieren orientiert, gefördert werden. Schwerpunkt der Förderung in dieser eingeschränkten Gebietskulisse sind Maßnahmen zur Verbesserung und Erhöhung der Qualität von Grünanlagen und Erholungsgebieten sowie Maßnahmen zur Reduzierung von gesundheitsrelevanten Umweltbelastungen wie Lärm oder Luftverunreinigungen. Aufgrund der Kleinräumigkeit der Gebiete können Maßnahmen im Luftbereich in ihrer Wirkung nicht direkt nachgewiesen werden. Aus diesem Grund ist eine Förderung faktisch ausgeschlossen. Eine Änderung der Gebietskulisse ist in der laufenden Förderperiode nicht möglich. Für die folgende Förderperiode ab 2021 wird sich der Senat jedoch erneut für eine Fördermöglichkeit im Bereich Luftreinhaltung im gesamten Stadtgebiet einsetzen. Frage 6: Welche der vom Senat in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage 18/ 13094 vorgeschlagenen Verbesserungen bzw. zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen durch die Europäische Union und ihre Institutionen konnten bisher im Rahmen der Partnerschaft oder anderweitig konsentiert werden, und welche aus welchen Gründen nicht? Antwort zu 6: Die meisten der in der Antwort zu Frage 6 der Drucksache 18/13094 genannten Forderungen Berlins nach unterstützenden Maßnahmen durch den EU-Gesetzgeber wurden im Aktionsplan thematisiert. Bisher nicht aufgegriffen wurde die Forderung einer möglichst EU-weiten Kennzeichnung von emissionsarmen Fahrzeugen und der Festlegung technischer Anforderungen an die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen und Maschinen mit wirksamen Stickoxid- bzw. Partikelfiltern sowie deren finanzielle Förderung. 4 Frage 7: Wie bewertet der Senat die bisher im Rahmen der Partnerschaft verabschiedeten Maßnahmenempfehlungen und mit welchem Handlungs- bzw. Umsetzungsbedarf ist zukünftig für das Land Berlin zu rechnen? Antwort zu 7: Die im Aktionsplan der Partnerschaft angesprochenen Maßnahmenempfehlungen richten sich größtenteils an die Partnerschaft selbst, indem sie die Erarbeitung der in der Antwort zu Frage 1 erwähnten Arbeitshilfen, Werkzeuge und Leitfäden postulieren. Insofern ergibt sich für Berlin kein unmittelbarer Handlung- bzw. Umsetzungsbedarf. Die unter der Überschrift „bessere Umsetzung“ und „bessere Regularien“ vorgeschlagenen Aktivitäten, wie zum Beispiel die Verabschiedung kontinuierlich wirkender Maßnahmenkonzepte zur Minderung der Stickoxid- und Partikelemissionen mit Fokus auf den Umstieg auf emissionsarme bzw. emissionsfreie Kfz und Verkehrsarten werden von Berlin im Rahmen der Erstellung der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans und des Stadtentwicklungsplans Mobilität bereits unternommen. Berlin wird sich im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten an der Arbeit der vorgeschlagenen „multi-level governance“ Arbeitsgruppe und den zukünftig von der EU-Kommission geplanten Arbeitsgremien zur Erarbeitung einer neuen Luftqualitätsrichtlinie beteiligen. Berlin, den 11.04.2019 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz