Drucksache 18 / 18 371 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 28. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. März 2019) zum Thema: Berlin: Unangemessene Ruhegehaltsregelungen der Bezirksbürgermeister und Stadträte anpassen und Antwort vom 11. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Apr. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/3 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 18371 vom 28. März 2019 über Berlin: Unangemessene Ruhegehaltsregelungen der Bezirksbürgermeister und Stadträte anpassen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Bezirksstadträte und Bezirksbürgermeister des Landes Berlin erhalten Ruhegehälter vom Land Berlin? Zu 1.: Im April 2019 haben 173 ehemalige Bezirksamtsmitglieder Ruhegehälter erhalten . 2. Ab welcher Dienstzeit erhalten Bezirksstadträte und Bezirksbürgermeister Ruhegehälter vom Land Berlin? Zu 2.: Nach dem als Anlage 1 beiliegenden § 3a Absatz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (Bezirksamtsmitgliedergesetz – BAMG) tritt ein Mitglied eines Bezirksamtes mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn es einem Bezirksamt acht Jahre angehört hat, sofern es nicht im Anschluss an seine Amtszeit in mindestens der gleichen Rechtsstellung erneut in ein Bezirksamt gewählt wird. 3. Ab welcher Dienstzeit ist der Mindestversorgungssatz der Ruhegehaltsbezüge erreichet? Zu 3.: Die Mindestversorgung steht grundsätzlich nach Erfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit zu. Nach § 3a Absatz 2 BAMG muss ein Bezirksamtsmitglied mindestens acht Jahre einem Bezirksamt angehört haben. Darüber hinaus ist ein Eintritt in den Ruhestand nur mit Ablauf der Amtszeit möglich. 4. Wieviel % der Dienstbezüge sind das? 2/3 Zu 4.: Das Ruhegehalt beträgt grundsätzlich nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 LBeamtVG liegt als Anlage 2 bei). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (§ 14 Absatz 4 Satz 2 LBeamtVG). 5. Gibt es Staffelungen nach Dienstzeiten? Zu 5.: Ja. 6. Wenn ja, bitte mit % - Angaben detailliert auflisten. Zu 6.: Grundsätzlich beträgt das Ruhegehalt, abgesehen von der Mindestversorgung, nach § 14 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVG für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Bezirksamtsmitglieder stehen in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt nach § 66 Absatz 2 Satz 1 LBeamtVG (Anlage 3), wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert. 7. Mit welchem Lebensalter ist der jüngste Bezirksstadtrat/Bürgermeister im Land Berlin mit ruhegehaltsfähigen Bezügen ausgeschieden? Zu 7.: Auf Grund des Wechsels auf das SAP Fachverfahren Versorgungsadministration (VADM) zum 1. Januar 2008 können statistische Auswertungen erst ab dem Jahr 2008 durchgeführt werden. Seit dem Jahr 2008 war das jüngste Bezirksamtsmitglied, das in den Ruhestand getreten ist, 38 Jahre alt. 8. Gibt es Planungen, die Regelungen dahingehend anzupassen, dass statt der Ruhegehälter sog. Übergangsgebührnisse gezahlt werden, damit die betroffenen Personen wieder in das Arbeitsleben integriert werden können, satt in Ruhestand zu gehen. Zu 8.: Bezirksamtsmitglieder im Ruhestand werden durch die bestehende Rechtslage nicht daran gehindert, einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zurzeit bestehen keine konkreten Überlegungen, die Vorschriften über die Versorgung der Bezirksamtsmitglieder zu verändern. 3/3 9. Wie hoch ist die Summe der Ruhegehaltsbezüge von Bezirksstadträten und Bezirksbürgermeistern 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019? Zu 9.: Auf Grund des Wechsels auf das SAP Fachverfahren Versorgungsadministration (VADM) zum 1. Januar 2008 können statistische Auswertungen erst ab dem Jahr 2008 durchgeführt werden. Die Summe der Ruhegehälter der Bezirksamtsmitglieder stellt sich seit dem Jahr 2008 wie folgt dar: Jahr Gesamtbrutto 2008 8.015.641,79 Euro 2009 7.775.238,44 Euro 2010 7.638.225,00 Euro 2011 7.621.566,70 Euro 2012 8.088.606,43 Euro 2013 8.089.495,21 Euro 2014 8.109.870,03 Euro 2015 8.030.968,13 Euro 2016 8.173.258,71 Euro 2017 8.711.229,08 Euro 2018 8.452.612,33 Euro 2019 2.795.742,42 Euro (Periode 1-4/2019) 10. Ist durch die Senatsverwaltung im Rahmen einer Verwaltungsreform geplant, die erheblichen Kosten für den Steuerzahler zukünftig zu reduzieren. Zu 10.: Wie bereits in der Antwort zu 8. ausgeführt, bestehen zurzeit keine konkreten Überlegungen, die Vorschriften über die Versorgung der Bezirksamtsmitglieder zu verändern . Berlin, den 11.04.2019 In Vertretung Fréderic Verrycken Senatsverwaltung für Finanzen