Drucksache 18 / 18 372 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Karsten Woldeit (AfD) vom 29. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. März 2019) zum Thema: Erlass zum Schießstandfonds Schießanlagen: Wie geht es weiter? und Antwort vom 08. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Karsten Woldeit (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18372 vom 29. März 2019 über Erlass zum Schießstandfonds Schießanlagen. Wie geht es weiter? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: In der 35. Sitzung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung berichtete Innensenator Geisel , dass die Bewertungskommission ihre Arbeit im Zusammenhang mit dem „Ausgleichsfonds Schießanlagen“ erfolgreich beendet habe. 1. In diesem Zusammenhang tätigte Innensenator Geisel folgende Aussage: „Es ist mir auch wichtig zu sagen, dass hiermit die Arbeit der Bewertungskommission endet, der Fall für uns aber nicht abgeschlossen ist. Die Kolleginnen und Kollegen, die sich als Betroffene oder potenziell Betroffene gemeldet haben, müssen natürlich auch die Möglichkeit haben, wenn sie jetzt nicht erkrankt sind und keine entsprechende Entschädigung erhalten haben, sich auch in den Folgejahren noch zu melden und zu sagen: Wenn wir in fünf oder zehn Jahren betroffen sind und erkranken, haben wir unsere Ansprüche geltend gemacht. Selbstverständlich bedeutet das für uns als Innenverwaltung , dass wir in regelmäßigen Abständen die Situation sichten, um gegebenenfalls Konsequenzen zu ziehen, analog zu der jetzigen Auszahlung aus dem Ausgleichsfonds?“ a) Wie stellt der Senat sicher, dass auch in Zukunft die Betroffenen die Möglichkeit haben ihre „Ansprüche “ analog aus dem Ausgleichsfonds Schießanlagen geltend zu machen? b) Wie sieht das Verfahren für die Betroffenen aus? In welchen regelmäßigen Abständen findet eine erneute Bewertung statt? c) Wie wird dieses Verfahren an die potentiell Betroffenen kommuniziert? d) Wer sind die künftigen Ansprechpartner für die Betroffenen? e) Wer entscheidet künftig über diese neuen Anträge? Zu 1a)-e): Der Ausgleichsfonds stellt ein bislang einzigartiges Entschädigungsverfahren abseits einer reinen dienstunfallrechtlichen Betrachtung in Deutschland dar. Die rechtlich komplexe Fragestellung der Kausalität zwischen der Nutzung der Schießstätten und bestimmten Erkrankungen wurde im Rahmen des Ausgleichsfonds außer Acht gelassen , so dass eine Soforthilfe für Betroffene ermöglicht wurde. Nach Abschluss der Arbeit der Bewertungskommission wird zunächst eine interne Evaluierung stattfinden, um die Vor- und Nachteile einer solchen Form der freiwilligen Entschädigung zu erörtern . Der weitere Umgang mit der Angelegenheit unter Berücksichtigung von in den nächsten Jahren neu von Krankheit Betroffenen wird sodann geklärt werden. Seite 2 von 3 2. Besteht 2. Der Erlass zum Ausgleichsfonds Schießanlagen vom 18. April 2018 besagt unter Punkt 6.2, dass der Antrag Angaben zu Zeitraum, Umfang und Regelmäßigkeit der Dienstausübung auf Schießanlagen gemäß Ziffer 1.1. sowie durch medizinische Unterlagen belegte Angaben zu den geltend gemachten Gesundheitsstörungen zu enthalten hat. Die Vertreterin der Bewertungskommission Frau Paulat äußerte sich in der 35. Sitzung wie folgt: „Die zweite große Kategorie ist die der anerkannten Fälle. Das sind im Einzelnen folgende: die uns plausibel gemachten Akutbeschwerden. Über die haben wir eben schon etwas gehört. Es handelt sich um Akutbeschwerden mit Belegen, aber in den allermeisten Fällen um solche ohne Belege und um Akutbeschwerden vorübergehender Natur. Ich sagte vorhin schon: Über den reinen Wortlaut des Erlasses hinaus haben wir auch in einem nicht ganz kleinen Teil der Fälle von der Vorlage medizinischer Unterlage abgesehen, wenn die geltend gemachte Erkrankung plausibel war. […] Ich würde gerne noch einen Satz zu der Kategorie der plausiblen Akutbeschwerden sagen: Die haben wir, wie gesagt, in den allermeisten Fällen ohne Belege anerkannt, was eben nicht dem Erlass entspricht und was abgestimmt war.“ a) Wie bewertet der Senat das Verfahren auch speziell vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Transparenz, wenn hier Ausgleichszahlungen gewährt wurden, ohne die - gemäß Erlass (Punkt 6.2) - erforderliche Beibringung von medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen ? b) Wurde dieser Umstand (keine medizinischen Belege, sondern nur Plausibilität) vorab an alle Betroffene kommuniziert bzw. war dieser Umstand den Betroffenen bekannt? Wenn nicht, wie bewertet der Senat diese Tatsache? c) Sieht der Senat in diesem Umstand (keine medizinischen Belege, sondern nur Plausibilität) einen Verfahrensfehler, der dazu führen müsste, dass alle Verfahren einer erneuten Überprüfung und Bewertung unterzogen werden müssten? d) Die Bewertungskommission kann nach Punkt 6.6 des Erlasses zum Ausgleichfonds Schießanlagen über fristgerecht gestellte Anträge erneut entscheiden, wenn dies durch eine veränderte Sachlage gerechtfertigt ist. Ist der Senat der Ansicht, dieser Umstand (keine medizinischen Belege , sondern nur Plausibilität) stellt eine veränderte Sachlage im Sinne des Punkte 6.6 dar? Zu 2 a): Es handelt sich um eine zugunsten vieler Betroffener, im Einvernehmen mit der Innenverwaltung , gewählte Entscheidungspraxis der Bewertungskommission zum Umgang mit heute medizinisch nicht mehr belegbaren, aber plausiblen Akutbeschwerden in der Vergangenheit. Zu 2 b): Diese Verfahrensweise wurde seitens der Bewertungskommission im Rahmen von Gesprächen mit Vertretern der Innenverwaltung und der Interessengemeinschaft erläutert . Zu 2 c): Nein. Zu 2 d): Es steht im Ermessen der Bewertungskommission, wann eine Neuprüfung auf Grund einer veränderten Sachlage im Sinne der Ziffer 6.6 des Erlasses gegeben ist. 3. Wie viele Beschwerden im Zusammenhang mit dem Ausgleichsfonds Schießstand sind dem Senat bekannt? Zu 3.: Mit Stand 1. April 2019 sind 208 Beschwerden zu den Entscheidungen der Bewertungskommission bei der Geschäftsstelle Ausgleichsfonds eingegangen. Seite 3 von 3 4. Durch wen (Organisationseinheit) werden diese Beschwerden bearbeitet? Zu 4.: Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist ausgeschlossen. Nur in wenigen Ausnahmefällen wurde eine Neubeurteilung durch die Bewertungskommission auf Grund der Ziffer 6.6 des Erlasses vorgenommen. In Fällen außerhalb des Anwendungsbereiches der Ziffer 6.6 des Erlasses wurden die Beschwerden von der Geschäftsstelle „Ausgleichsfonds“ in einem kurzen Schreiben beantwortet. 5. Gemäß Punkt 4.5 des Erlasses zum Ausgleichsfonds Schießanlagen steht es im Ermessen der Bewertungskommission, eine antragstellende Dienstkraft vor der Entscheidung mündlich anzuhören . a) In wie vielen Fällen kam es zu einer Anhörung? b) Ist der Senat der Ansicht, dass im Fall einer geänderten Entscheidungspraxis der Bewertungskommission (keine medizinischen Belege, sondern nur Plausibilität) die Betroffenen hätten angehört werden müssen? Zu 5 a): Mündliche Anhörungen nach Ziffer 4.5 des Erlasses haben nicht stattgefunden. Zu 5 b): Nein. Berlin, den 08. April 2019 In Vertretung Aleksander Dzembritzki Senatsverwaltung für Inneres und Sport