Drucksache 18 / 18 392 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Regina Kittler (LINKE) vom 29. März 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. April 2019) zum Thema: Vorbereitungsdienst an Gemeinschaftsschulen und grundständigen Gymnasien und Antwort vom 17. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Regina Kittler (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18392 vom 29.03.2019 über Vorbereitungsdienst an Gemeinschaftsschulen und grundständigen Gymnasien ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Können Referendar*innen in ihrer Ausbildung an grundständigen Gymnasien und Gemeinschaftsschulen auch in den Klassenstufen 5 und 6 eingesetzt werden bzw. haben die Referendar*innen die Möglichkeit, sich freiwillig für den Unterricht in diesen Klassenstufen zu entscheiden? Wenn nein, welche Verwaltungsvorschriften bzw. rechtlichen Vorschriften stehen dem entgegen? 2. Können Referendar*innen in ihrer Ausbildung in grundständigen Gymnasien und Gemeinschaftsschulen auch ihre Ausbildungsklassen in den Klassenstufen 5 und 6 haben? Wenn nein, welche Verwaltungsvorschriften bzw. rechtlichen Vorschriften stehen dem entgegen? Zu 1. und 2.: Der Unterrichtseinsatz der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter wird in der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2014 geregelt. § 9 legt fest, dass Ausbildungsunterricht aus selbstständig erteiltem Unterricht, Unterricht unter Anleitung und Hospitationen besteht . Der selbstständig erteilte und der Unterricht unter Anleitung sowie die Hospitationen sollen sich im Interesse des Erreichens des Ausbildungszieles ergänzen. Die Aufteilung des Ausbildungsunterrichts richtet sich nach dem Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters. In § 10 werden die Aufgaben der Schulleitung und der Schulpraktischen Seminare definiert. Danach beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter die der Schule zugewiesenen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit selbstständigem Unterricht. Sie oder er ist für ihren oder seinen Aufgabenbereich gegenüber den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern wei- sungsberechtigt. Demgemäß können Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Schulleitung und der Seminarleitung ihren Einsatzwunsch mitteilen, die Entscheidung über den Einsatz obliegt jedoch den ausbildungsverantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleitern sowie den zuständigen Seminarleiterinnen und Seminarleitern. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Ziel des Lehramts an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien findet Ausbildungsunterricht in der Sekundarstufe I und in der gymnasialen Oberstufe statt. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Ausbildungsziel des Lehramts an Grundschulen findet der Ausbildungsunterricht in der Primarstufe statt. Das heißt: - Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien werden an Gemeinschaftsschulen, an Integrierten Sekundarschulen und an Gymnasien in den Klassen 7 bis 10 und in der Gymnasialen Oberstufe ausgebildet. - Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter für das Grundschullehramt werden an Grundschulen und an Gemeinschaftsschulen in den Klassen 1 bis 6 eingesetzt. - Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien können an grundständigen Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien auch in den Jahrgangsstufen 5 und 6 eingesetzt werden (Sekundarstufe). 3. Können Referendar*innen in ihrer Ausbildung an grundständigen Gymnasien und Gemeinschaftsschulen ihre Ausbildungsklassen auch in den Klassenstufen 5 und 6 haben, wenn die abschließenden Examensstunden in Klassenstufen 7 – 12 (13) durchgeführt werden? Wenn nein, welche Verwaltungsvorschriften bzw. rechtlichen Vorschriften stehen dem entgegen? Zu 3.: Die unterrichtspraktische Prüfung findet laut § 22 VSLVO, Absatz 2 für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien in einem der beiden Fächer in der gymnasialen Oberstufe statt. Dieses setzt einige Ausbildungsstunden (Hospitation, Unterricht unter Anleitung oder selbstständigen Unterricht) in der entsprechenden Lerngruppe voraus. Selbstständig erteilter Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 an einer grundständigen Integrierten Sekundarschule oder an einem grundständigen Gymnasium steht dieser Regel grundsätzlich nicht entgegen. Anwärterinnen und Anwärter für das Grundschullehramt werden an Gemeinschaftsschulen dem Ausbildungsziel entsprechend ausschließlich in der Primarstufe (Klasse 1 bis 6) eingesetzt. Sie absolvieren auch ihre Staatsprüfung ausschließlich in der Primarstufe. 4. Werden beim Einsatz von Referendar*innen in den Klassenstufen 5 und 6 (auch im Hinblick auf die Ausbildungsklassen) Unterschiede zwischen den Gemeinschaftsschulen und grundständigen Gymnasien gemacht und warum ist dies so? Siehe Beantwortung der Frage 2, letzter Absatz. Berlin, den 17. April 2019 In Vertretung Beate Stoffers Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie