Drucksache 18 / 18 432 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 02. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. April 2019) zum Thema: Berlin: Vermittlung von Pflegekindern und Antwort vom 12. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten TommyTabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18432 vom 02. April 2019 über Berlin: Vermittlung von Pflegekindern ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Pflegekinder wurden 2017 und 2018 neu vermittelt? 2. Wie viele davon wurden in den Jahren 2017 und 2018 nach § 33 SGB VIII in Vollzeitpflege, befristete Vollzeitpflege, Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf und Krisenpflege durch Pflegepersonen vermittelt? 3. Wie viele davon wurden in den Jahren 2017 und 2018 nach § 35a SGB VIII zur Eingliederungshilfe in Vollzeitpflege vermittelt? Zu 1. bis 3.: Die Anzahl der neu eingeleiteten Hilfen in Vollzeitpflege bzw. Eingliederungshilfen in Vollzeitpflege in der gewünschten Differenzierung stellt sich wie folgt dar: Anzahl der neu begonnen Hilfen im Jahr Hilfeart 2017 2018 § 33 SGB VIII befristete Vollzeitpflege 172 153 § 33 SGB VIII Vollzeitpflege 428 309 § 33 SGB VIII Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf 204 134 § 33 SGB VIII Krisenpflege durch Pflegepersonen 38 39 § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe in Vollzeitpflege 53 39 Summe 895 674 2 4. Wie viele Tage betrug die durchschnittliche Verweildauer der Pflegekinder in den verschiedenen Betreuungsformen der Fragen 2 und 3? Zu 4.: Durchschnittliche Verweildauer in den vorgenannten Hilfeformen: durchschnittliche Dauer der in den Jahren beendeten Hilfen in Tagen Hilfeart 2017 2018 § 33 SGB VIII befristete Vollzeitpflege 284 286 § 33 SGB VIII Vollzeitpflege 1294 1382 § 33 SGB VIII Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf 2107 2043 § 33 SGB VIII Krisenpflege durch Pflegepersonen 126 233 § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe in Vollzeitpflege 761 1077 5. Wie wird sichergestellt, dass Pflegekinder dauerhaft sicher untergebracht sind? Zu 5.: Interessierte Familien bzw. Einzelpersonen werden zunächst grundsätzlich und allgemein in Informationsveranstaltungen, Informationsabenden und Vorbereitungskursen informiert und darüber beraten, was es bedeutet, ein Pflegekind aufzunehmen. Diese Vorbereitung ist eine Voraussetzung für die weitere Überprüfung zur Geeignetheit als Pflegeperson. Der Überprüfungsprozess wird auf Grundlage der in Berlin gültigen fachlichen Standards zur Anerkennung von Bewerberinnen und Bewerbern zur Vollzeitpflege durchgeführt und dauert in der Regel 6 - 9 Monate (vgl. www.pflegekinder-berlin.de). Bei positivem Ergebnis der Überprüfung nimmt die Pflegeperson verpflichtend an einer 6-monatigen Pflegeelternschulung teil (vgl. Ausführungsvorschriften über Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII) (AV-Pflege) vom 21.06.2004) https://www.berlin.de/sen/jugend/recht/rechtsvorschriften/. Pflegepersonen und alle im Haushalt lebenden Erwachsenen müssen regelmäßig erweiterte Führungszeugnisse gemäß Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) vorlegen, um auszuschließen , dass der Eintrag einer Straftat nach § 72a StGB gegeben ist. Die Unterbringung des Kindes richtet sich nach dem Bedarf des Kindes, der im Hilfeplanverfahren gemäß § 36 SGB VIII bzw. gemäß den Ausführungsvorschriften für Planung und Durchführung von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige (AV- Hilfeplanung) festgestellt wird. Nach der Aufnahme in einer Pflegefamilie erfolgt neben der regelmäßigen Erörterung des Hilfeverlaufes im Rahmen der Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII die – in der Regel monatliche - Beratung und Begleitung der Pflegefamilie (vgl. § 37 SGB VIII). 3 Darüber hinaus werden anlassbezogene Prüfungen vorgenommen. Anlässe für eine Überprüfung sind z.B. Verhaltensauffälligkeiten oder andere Hinweise auf Entwicklungsstörungen . Die Prüfungs- und Meldepflichten im Rahmen des Kinderschutzes gelten sowohl für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter, als auch für die Fachkräfte von Trägern der Jugendhilfe, die die Pflegeeltern beraten (vgl. §§ 8a, 8b SGB VIII). Soweit ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) vorliegt , sind die Einrichtungen der Jugendhilfe verpflichtet das Jugendamt über die wahrgenommen Auffälligkeiten zu unterrichten (Berliner Netzwerk Kinderschutz). All diese Maßnahmen sollen gewährleisten, dass ein Kind, welches vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in seiner Herkunftsfamilie leben kann und deshalb in einer Pflegefamilie stationär untergebracht wird, eine bedarfsgerechte Hilfe erhält und vor Gefahren geschützt ist (siehe auch Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13018 vom 02.01.2018). Berlin, den 12. April 2019 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie