Drucksache 18 / 18 445 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 02. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. April 2019) zum Thema: Sportstadt Berlin: Genehmigungsverfahren und Rechtsgrundlagen für Veranstaltungen wie den „Berliner Triathlon XL“ und Antwort vom 15. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Apr. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18445 vom 02. April 2019 über Sportstadt Berlin: Genehmigungsverfahren und Rechtsgrundlagen für Veranstaltungen wie den „Berliner Triathlon XL“ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wurde in der Antwort entsprechend eingearbeitet. Frage 1: Trifft es zu, dass den Veranstaltern des „Berlin Triathlon XL“ (Ausdauerfreunde e.V./ Triathlon Verein Berlin 09 e.V.) am 12.03.2019 im Rahmen eines Veranstaltergespräches mit der Verkehrslenkung Berlin beim Polizeiabschnitt 66 mitgeteilt wurde, dass für die am 23.06.2019 geplante Veranstaltung voraussichtlich keine Genehmigung erteilt wird? Antwort zu 1: Dem Veranstalter wurde bereits am 13.02.2019 die im Ergebnis des gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens zur beantragten Veranstaltung vorgetragenen Bedenken der Polizei Berlin und Brandenburg, welche von der Verkehrslenkung Berlin (VLB) geteilt werden, mitgeteilt. Das daraufhin vom Veranstalter gewünschte Gespräch fand auf Initiative der VLB am 12.03.2019 in den Räumen des Polizeiabschnitts statt. Die o.g. Dienststellen und das Veranstalterteam waren bei dem Termin vertreten, die ebenfalls am Verfahren beteiligte Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Oder-Spree hat nicht teilgenommen. 2 Frage 2: Welche Begründung ist dem Senat für die in Aussicht gestellte Versagung der Genehmigung bekannt und wie bewertet der Senat diese? Antwort zu 2: Bei der Prüfung und Bewertung des diesjährigen „Berlin Triathlon XL“ sind im Hinblick auf die Sicherheit der teilnehmenden Athletinnen und Athleten sowie aller am öffentlichen Verkehr Teilnehmenden neue Faktoren und Erfahrungen aus vergangenen Radsportveranstaltungen zu berücksichtigen. Diese sind unter anderem ein Unfallereignis beim letztjährigen Triathlon XL 2018, weitere Unfälle bei anderen Radsportveranstaltungen im Berliner Stadtgebiet und Umland, steigende Teilnehmerzahlen der Veranstaltung „Triathlon XL“, das gesteigerte Verkehrsaufkommen durch die Sperrung der Salvador-Allende-Brücke, Hinweise auf eine voraussichtliche Steigerung des Verkehrsaufkommens für den Müggelheimer Damm (Radstrecke) wegen anstehenden Einschränkungen des Adlergestells, Terminierung der Veranstaltung am ersten Wochenende der Sommerferien, weswegen insbesondere bei schönem Wetter mit erhöhtem Ausflugsverkehr (zum Müggelsee) zu rechnen ist. Darüber hinaus ist auch das am 18.07.2018 in Kraft getretene Berliner Mobilitätsgesetz zu berücksichtigen, welches besondere Anforderungen an die Sicherheit und Mobilität aller Verkehrsteilnehmenden stellt. Die von der Berliner Polizei, der Brandenburger Polizei für den Bereich der Veranstaltung, der auf Brandenburger Straßen erfolgen soll, der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Oder-Spree und der VLB vorgetragene Bedenken, welche dazu führen, dass der „Berlin Triathlon XL“ als Fahrradrennen mit Wettkampfcharakter und der Beibehaltung von Fahrzeugverkehren im Veranstaltungsraum in der beantragten Form nicht genehmigungsfähig erscheint, sind für den Berliner Senat nachvollziehbar. Auch wurde alternativ im Interesse des Veranstalters geprüft, das öffentliche Straßenland für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und den Individualverkehr für die gesamte Dauer des Fahrradrennens zu sperren. Dieses ist jedoch nicht möglich, da keine zumutbare Umleitungsstrecke existiert. Den Bewohnerinnen und Bewohnern Müggelheims wäre es für die Dauer der Sperrung bzw. des Rennens nur stark eingeschränkt möglich, ihren Wohnort zu verlassen bzw. diesen zu erreichen. Gleiches würde für Anliegende mit berechtigtem Interesse gelten, welche Müggelheim erreichen und/ oder verlassen wollen, da es nur eine Verbindungsstraße gibt. Zudem müsste auch der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) seinen Betrieb einstellen und könnte in der Folge seinen Beförderungsauftrag in diesem Zeitraum nicht wahrnehmen . Frage 3: Welche Messdaten liegen dem Senat vor, nach denen das Verkehrsaufkommen an einem Sonntag in der Zeit von 9:30 Uhr bis 10:30 Uhr im von der Veranstaltung des Triathlon XL betroffenen Bereichs VOR und NACH der Sperrung der Salvador-Allende-Brücke verglichen werden kann? Antwort zu 3: Dem Senat liegen keine entsprechenden Vergleichsdaten vor. 3 Frage 4: Auf welcher Rechtsgrundlage wurden seit 2016, Veranstaltungen wie der Triathlon XL auf gesperrten Radstrecken und auch auf öffentlichem Straßenland genehmigt? Antwort zu 4: Veranstaltungen wie der „Berlin Triathlon XL“ bedürfen gemäß § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs -Ordnung (StVO) einer Erlaubnis. Erlaubnisbehörde für Veranstaltungen auf öffentlichem Straßenland im übergeordneten Straßenverkehrsnetz im Land Berlin ist die VLB. Diese straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis inkludiert nach der Zuständigkeitskonzentration des § 13 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) auch die straßenrechtliche Erlaubnis zur Sondernutzung des jeweils zuständigen Bezirksamtes. Gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 StVO ist eine Anhörung der Polizei, des Straßenbaulastträgers sowie aller weiteren Behörden durchzuführen, deren Zuständigkeitsbereich berührt ist. Geht wie in diesem Fall die Veranstaltung in die Gebietshoheit eines anderen Bundeslandes - Brandenburg /Landkreis Oder-Spree -, werden auch diese Genehmigungsbehörden in das Verfahren eingebunden. Die vorgetragenen Belange/ Bewertungen sind von der Erlaubnisbehörde zu beachten und einzubeziehen. Die VLB prüft im Rahmen des Erlaubnisverfahrens die verkehrlichen Belange und trifft die verkehrlichen Anordnungen und hat die Bedingungen, Auflagen und Gebühren entsprechend zu berücksichtigen. Frage 5: Gab es in den letzten Jahren Änderungen an den Rechtsgrundlagen oder beim Genehmigungsverfahren für solche Veranstaltungen, wenn ja wann, warum und welche? Antwort zu 5: Nein, es gab keine Änderung der Rechtsgrundlagen. Frage 6: Wie viele und soweit bekannt welche Veranstaltungen, wie dem Triathlon XL, drohen nach Einschätzung des Senats mit der aktuellen Rechtsgrundlage ebenfalls eine Nichterteilung der Genehmigung? Antwort zu 6: Jede Erlaubnis bedarf einer Einzelfallprüfung, bei der die gesetzlichen, tatsächlichen und örtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind. Eine Einschätzung hinsichtlich eventueller Auswirkungen auf die Erlaubniserteilung für andere Veranstaltungen ist somit nicht möglich. Frage 7: Welche Möglichkeiten gibt es bzw. welche Bedingungen müssen erfüllt werden, um eine (Ausnahme-) Genehmigung für eine Veranstaltung wie dieser in der Triathlon Szene überaus beliebte Veranstaltung erteilt zu bekommen, wenn sie nach geltender Rechtsgrundlage eigentlich nicht genehmigungsfähig ist? 4 Antwort zu 7: Eine Triathlon-Veranstaltung ist grundsätzlich erlaubnisfähig. Gleichwohl sind bei jeder Veranstaltung die tatsächlichen Rahmenbedingungen und örtlichen Gegebenheiten der Streckenführung zu beachten. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf den Teilbereich des Fahrradrennens zu legen. Dieser ist nicht erlaubnisfähig, wenn das Fahrradrennen im Wettkampfcharakter unter Beibehaltung von Fahrzeugverkehren im Veranstaltungsraum stattfinden soll. Insoweit ist von Relevanz, ob eine Sperrung des öffentlichen Straßenlandes im Hinblick auf die Auswirkungen auf den ÖPNV und den Individualverkehrs möglich erscheint. Frage 8: Wie stellt sich der zeitliche Ablauf eines Genehmigungsverfahrens für solche Veranstaltungen dar? Antwort zu 8: Konkrete Fristen bestehen nicht. Allerdings ist in Anbetracht der erforderlichen Abstimmungen der Erlaubnisbehörde zum Beispiel mit der BVG (Berliner Verkehrsbetriebe), Polizei , Feuerwehr, Straßenlandeigentümer und in Abwägung mit anderen planbaren Ereignissen und gegebenenfalls sich ändernden Verkehrsbedingungen auf eine rechtzeitige Antragstellung mit prüffähigen und aussagefähigen Antragsunterlagen zu achten. Frage 9: Sind dem Senat die zeitlichen, logistischen und planerischen Abläufe zur Organisation einer solchen Veranstaltung bekannt? Falls ja, welche Maßnahmen ergreift der Senat, um Veranstalter, Sportlerinnen und Sportler sowie auch den Sportstandort vor überraschenden Untersagungen und den damit verbundenen Nachteilen zu schützen und hält der Senat die bisherigen Maßnahmen für ausreichend? Frage 10: Was plant der Senat, damit in Berlin Veranstaltungen wie diese nicht abgesagt werden müssen nur, weil eine Genehmigung zu spät im notwendigen Organisationszeitraum nicht erteilt wird? Antwort zu 9 und 10: Der Berliner Senat ist mit den zeitlichen, logischen und planerischen Abläufen zur Organisation von solchen Sportveranstaltungen hinreichend vertraut und sowohl sportpolitisch als auch im allgemeinen Interesse unserer Stadt daran interessiert, diese zu unterstützen. Gleichwohl müssen diese Veranstaltungen sowohl für die Sportlerinnen und Sportler und alle Verkehrsteilnehmenden sicher sein und dürfen zu keinen nicht vertretbaren Belastungen / Einschränkungen des öffentlichen Lebens führen. Die seitens der VLB als zuständige Erlaubnisbehörde im übergeordneten Straßennetz seit Jahren vorgenommene Praxis zur Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO hat sich bewährt. Mit hohem Engagement werden die im Vorfeld einer jeden Veranstaltung vom Antragstellenden eingereichten Unterlagen und Pläne gewissenhaft geprüft und in Abstimmung mit der Polizei und weiteren beteiligten Behörden eingehend erörtert. Bei rechtzeitiger Beantragung werden der Veranstalterin / dem Veranstalter Versagungen bzw. Nachforderungen zeitgerecht mitgeteilt. 5 Frage 11: Welche Folgen hat die Absage solch einer beliebten Veranstaltung für den Veranstalter sowie für das Image Berlins und des Bezirks Treptow-Köpenick als Sportstadt- bzw. als Sportbezirk? Antwort zu 11: Der Berliner Senat würde eine Absage der Veranstaltung für die Sportmetropole Berlin und im Hinblick auf das bereits betriebene Engagement des Veranstaltenden als bedauerlich empfinden. Gleichwohl werden keine Folgen für das Image Berlins als Sportmetropole erwartet. Eine Absage des „Berlin Triathlon XL“ 2019 hätte laut dem Bezirksamt Treptow-Köpenick auch auf die Olympische Sportart Triathlon in der Region Berlin/Brandenburg Auswirkungen , da infolgedessen eine der drei großen Veranstaltungen nicht durchgeführt werden würde. Darüber hinaus würde eine Absage auch zu Einbußen für den regionalen Tourismus und Einzelhandel führen. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick würde daher eine Absage bedauern und befürchtet auch negative Auswirkungen auf sein Image als Sportbezirk. Berlin, den 15.04.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz