Drucksache 18 / 18 455 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Michael Efler (LINKE) vom 03. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. April 2019) zum Thema: Wie lange prüft der Senat Volksbegehren? und Antwort vom 15. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Apr. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Dr. Michael Efler (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18 455 vom 03. April 2019 über Wie lange prüft der Senat Volksbegehren? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie lange hat der Senat in den letzten fünf Jahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Kostenschätzung nach § 15 Abstimmungsgesetz jeweils benötigt (bitte um einzelne Auflistung unter Angabe des Gegenstandes des Volksbegehrens und des Eingangsdatums)? Zu 1: Die Antragsbearbeitung für amtliche Kostenschätzungen nach § 15 des Abstimmungsgesetzes (AbstG) lag in den zurück liegenden fünf Jahren bei 2,5 bis 29 Wochen. Aus den nachfolgend aufgeführten Einzelvorgängen ergibt sich eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von rund 9,5 Wochen. Trotz der vordringlichen Bearbeitung einer amtlichen Kostenschätzung bleibt es im Einzelfall nicht aus, dass aufgrund hoher Komplexität oder gewisser inhaltlicher Unschärfen des Gegenstandes des Volksbegehrens und zum Teil fehlender statistischer Daten oder Erfahrungswerte eine längere Bearbeitungszeit in Kauf genommen werden muss. Wenngleich für eine Kostenschätzung eine überschlägige Berechnung der voraussichtlich mit dem Volksbegehren verbundenen Kosten ausreicht, ist die Verwaltung insbesondere bei Volksbegehren mit hohen finanziellen Auswirkungen oder Risiken gehalten, für die möglichen Unterstützerinnen und Unterstützer eine ausreichend belastbare amtliche Kostenschätzung aufzubereiten. Gegenstand des Volksbegehrens Tag des Antragseingangs Übermittlung an die Trägerin Dauer Volksbegehren zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode 17. Februar 2014 11. März 2014 etwa 3,5 Wochen Volksbegehren „Berliner Mietenvolksentscheid“ 3. März 2015 9. April 2015 etwa 4,5 Wochen Volksbegehren „Unterrichtsgarantie – Schluss mit dem Unterrichtsausfall“ 21. April 2015 8. Mai 2015 etwa. 2,5 Wochen Seite 2 von 4 Volksbegehren über den Weiterbetrieb des Flughafens Berlin-Tegel „Otto-Lilienthal (TXL) 10. Juni 2015 22. September 2015 etwa 15 Wochen Volksbegehren über Integration durch Sport – Sporthallen für den Schulund Vereinssport erhalten 21. Januar 2016 18. März 2016 etwa 8 Wochen Volksbegehren über ein Gesetz zur Stärkung der Direkten Demokratie 6. April 2016 26. April 2016 etwa 3 Wochen Volksbegehren „Volksentscheid Fahrrad“ 11. April 2016 18. Mai 2016 etwa 5,5 Wochen Volksbegehren „Berlin werbefrei“ 26. Juni 2017 12. Januar 2018 etwa 29 Wochen Volksbegehren „Videoaufklärung“ 10. Juli 2017 11. September 2017 etwa 9 Wochen Volksbegehren zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode 29. September 2017 24. November 2017 etwa 8 Wochen Volksbegehren „Gesunde Krankenhäuser“ 4. Oktober 2017 20. Dezember 2017 etwa 11 Wochen Volksbegehren über Rundfunkstaatsverträge 23. März 2018 11. Juni 2018 etwa 11,5 Wochen Volksbegehren „Vergesellschaftungsgesetz “ 26. November 2018 5. März 2019 etwa 14 Wochen Volksbegehren „Transparenzgesetz“ 21. März 2019 lfd. 2. Wie lange hat der Senat in den letzten fünf Jahren für die Bearbeitung der Zulässigkeitsprüfung nach § 17 Abstimmungsgesetz jeweils benötigt (bitte um einzelne Auflistung unter Angabe des Gegenstandes des Volksbegehrens und des Eingangsdatums)? Zu 2.: Die Dauer einer Zulässigkeitsprüfung für Anträge auf Einleitung eines Volksbegehrens nach § 17 AbstG bestimmt sich nach den Umständen im Einzelfall. Insbesondere , wenn komplexe Regelungsvorhaben Gegenstand eines Volksbegehrens sind, kann die Prüfung mehrere Monate andauern. Im Rahmen der Prüfung kann es ferner notwendig werden, die Trägerin unter angemessener Fristsetzung aufzufordern, festgestellte Zulässigkeitsmängel nach § 17 Absatz 3 AbstG zu beheben. Auch ist es in der Vergangenheit teilweise vorgekommen, dass die Trägerin einen Antrag auf Aussetzung der Zulässigkeitsprüfung gestellt hat, weil sie in Verhandlungen mit dem Senat stand. Die Angaben zur Dauer der Zulässigkeitsprüfungen in den zurück liegenden fünf Jahren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Gegenstand des Antrags auf Einleitung eines Volksbegehrens (1. Stufe) Antragseingang Datum der Stellungnahme des Senats (Abgh-Drucksache) Dauer/ Bemerkung Seite 3 von 4 Volksbegehren „Berliner Mietenvolksentscheid“ 1. Juni 2015 ohne Der Antrag wurde mit Schreiben vom 3. März 2016 von der Trägerin zurückgenommen. Volksbegehren über den Weiterbetrieb des Flughafens Berlin- Tegel „Otto-Lilienthal (TXL) 29. März 2016 24. Mai 2016 (17/2983) 8 Wochen Volksbegehren „Volksentscheid Fahrrad“ 14. Juni 2016 ohne Der Antrag wurde mit Schreiben vom 28. Juni 2018 von der Trägerin zurückgenommen . Volksbegehren „Videoaufklärung“ 2. März 2018 23. Oktober 2018 (18/1420) etwa 33,5 Wochen; seit 26. Oktober 2018 liegt der Vorgang dem VerfGH nach § 17 Absatz 6 AbstG zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor Volksbegehren „Gesunde Krankenhäuser “ 19. Juni 2018 Die Prüfung dauert noch an (aktuell etwa 42,5 Wochen). Volksbegehren „Berlin werbefrei“ 13. Juli 2018 Die Prüfung dauert noch an (aktuell etwa 39 Wochen). 3. Welche Abteilungen welcher Senatsverwaltungen waren jeweils mit wie viel Personalaufwand mit der Bearbeitung der Vorgänge aus Fragen 1. und 2. befasst? Zu 3.: Für die Erstellung der amtlichen Kostenschätzung ist die zuständige Fachverwaltung federführend verantwortlich. Diese muss je nach Gegenstand des Volksbegehrens mehr oder weniger aufwendige Ermittlungen und Berechnungen durchführen. Zum Teil ist auch die Einbeziehung weiterer Stellen erforderlich. Für die Zulässigkeitsprüfung nach § 17 Absatz 2 AbstG ist innerhalb der Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Abteilung I – Staats- und Verwaltungsrecht - zuständig. Sie prüft im Zusammenwirken mit den jeweils fachlich beteiligten Senatsverwaltungen, ob die Anforderungen der §§ 10 bis 16 AbstG erfüllt sind. Die Gültigkeitsprüfung für die eingereichten Unterstützungsunterschriften, die Teil der Zulässigkeitsprüfung ist, wird von den Bezirksämtern vorgenommen. Die Zahl der zu prüfenden Unterstützungsunterschriften bewegte sich bei den unter 2. genannten Volksbegehren zwischen 24.999 und 107.763 Unterstützungsunterschriften. Der Personalaufwand der Senatsverwaltungen wird in der Regel allgemein bei den jeweils fachspezifischen ministeriellen Geschäftsfeldern in der Kosten- und Leistungsrechnung der Senatsverwaltungen verbucht. Eine gesonderte Erfassung des Aufwands für Volksbegehren erfolgt regelmäßig nicht, sodass entsprechende Angaben fehlen. Bei der federführend für die Zulässigkeitsprüfung nach § 17 Absatz 2 AbstG zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist dafür eine Referentenstelle für das Wahl- und Abstimmungsrecht vorgesehen. Seite 4 von 4 4. Wie ist der aktuelle Stand bei der Prüfung der Zulässigkeit der Anträge auf Volksbegehren “Berlin werbefrei“ bzw. „Für gesunde Krankenhäuser“? Wann ist jeweils mit dem Abschluss der Prüfung zu rechnen? Zu 4.: Hinsichtlich der gegenwärtig noch offenen Prüfverfahren zum Volksbegehren „Berlin werbefrei“ und zum Volksbegehren „Gesunde Krankenhäuser“ wird gegenwärtig davon ausgegangen, dass die Verfahren bis spätestens Ende des ersten Halbjahres 2019 abgeschlossen sein werden. Berlin, den 15. April 2019 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport