Drucksache 18 / 18 456 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Michael Efler (LINKE) vom 03. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. April 2019) zum Thema: Eingriffsrecht des Senates: Wie oft wird es genutzt und in welchen Fällen? und Antwort vom 15. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Apr. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Dr. Michael Efler (Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18456 vom 03. April 2019 über Eingriffsrecht des Senates: Wie oft wird es genutzt und in welchen Fällen? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: In wie vielen Fällen hat der Senat von seinem Eingriffsrecht nach §13a AZG in den letzten fünf Jahren Gebrauch gemacht (bitte um einzelne Auflistung unter Angabe des Gegenstandes und Bezirkes)? Antwort zu 1: Der Eingriff nach § 13a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) bedarf gemäß § 13a Absatz 3 AZG nur bei grundsätzlicher Bedeutung eines Beschlusses des Senats. Zu einem solchen Beschluss ist es in den vergangenen fünf Jahren nicht gekommen. In den anderen Fällen kann das jeweils zuständige Mitglied des Senats einen Eingriff vornehmen, der zur Ausübung der Befugnisse nach § 8 Absatz 3 AZG berechtigt. In den vergangenen fünf Jahren ist es zu folgenden Eingriffen gemäß den §§ 13a Absatz 1, § 8 Absatz 3 AZG gekommen: Im Jahr 2014: Senatsverwaltung für Finanzen gegen das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg. Weisung und Ausübung des Eintrittsrechts zur Eintragung in das Baulastenverzeichnis des Bezirksamtes. Im Jahr 2015: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gegen das Bezirksamt Pankow. Weisung und Ausübung des Eintrittsrechts in Bezug auf straßenverkehrsrechtliche Anordnungen von Haltverboten zur Freihaltung des 2. Rettungswegs für die Feuerwehr im Rahmen von vier Bauvorhaben. 2 Im Jahr 2016: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gegen das Bezirksamt Pankow. Weisung zur Untersagung des Abschlusses einer Nutzungsvereinbarung für Windkraftanlagen auf Grundstücken östlich der Schönerlinder Straße. Frage 2: In wie vielen Fällen hat der Senat von seinem Eingriffsrecht nach §7 AGBauGB in den letzten fünf Jahren Gebrauch gemacht (bitte um einzelne Auflistung unter Angabe der Tatbestandsalternative, des Gegenstandes und Bezirkes)? Antwort zu 2: Der Senat hat in den letzten fünf Jahren in 5 Fällen von seinem Eingriffsrecht nach § 7 AGBauGB Gebrauch gemacht: 1. Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg: Eintritt in das Bebauungsplanverfahren 2-43 für das Grundstück Landsberger Allee 77 (SEZ) sowie Teilflächen der Langenbeckstraße aufgrund § 7 Absatz 1 Nummer 2 (überbezirkliche Verkehrsplanung) und Nummer 5 (Wohnungsbauvorhaben) AGBauGB. 2. Bezirk Spandau: Eintritt in das Bebauungsplanverfahren 5-73 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel zwischen Schwielowseestraße, Daumstraße, Pohleseestraße und Havel aufgrund § 7 Absatz 1 Nummer 5 (Wohnungsbauvorhaben) AGBauGB 3. Bezirk Spandau: Eintritt in das Bebauungsplanverfahren 5-113 für die Grundstücke Gartenfelder Straße 61, 63, 65 und Paulsternstraße 31 aufgrund § 7 Absatz 1 Nummer 5 (Wohnungsbauvorhaben) AGBauGB 4. Bezirk Treptow-Köpenick: Eintritt in das Bebauungsplanverfahren 9-50a für die Grundstücke Wendenschloßstraße 142, 152, 154, 158/174 und Charlottenstraße 1 aufgrund § 7 Absatz 1 Nummer 2 (überbezirkliche Verkehrsplanung) AGBauGB. 5. Bezirk Treptow-Köpenick: Eintritt in das Bebauungsplanverfahren 9-50b für das Grundstück Wendenschloßstraße 156 aufgrund § 7 Absatz 1 Nummer 2 (überbezirkliche Verkehrsplanung) AGBauGB. Frage 3: In wie vielen Fällen hat der Senat in den letzten fünf Jahren nach § 9 AGBauGB festgestellt, dass ein Gebiet a. von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung ist bzw. b. für Industrie- und Gewerbeansiedlungen von derartiger Bedeutung wesentlich ist (bitte um einzelne Auflistung unter Angabe des Gegenstandes und Bezirkes)? 3 Antwort zu 3: Der Senat hat in den letzten fünf Jahren in 11 Fällen ein Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 AGBauGB festgestellt: Bezirk Mitte: 1. Senatsbeschluss vom 24. März 2015 für den „Mauerpark“ 2. Senatsbeschluss vom 8. September 2015 für den „Checkpoint Charlie“ 3. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 für die „Hertzallee“ 4. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2018 für den „Zentralen Bereich“ Bezirk Pankow: 5. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2015 für die „Elisabethaue“ 6. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2018 für den „Blankenburger Süden“ Bezirk Neukölln: 7. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2014 für die „Buckower Felder“ Bezirk Reinickendorf: 8. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 für den „Flughafen Tegel“ Bezirk Treptow-Köpenick: 9. Senatsbeschluss vom 15. August 2017 für den „Ehemaligen Güterbahnhof Köpenick“ Bezirk Tempelhof-Schönberg: 10. Senatsbeschluss vom 6. November 2018 für die „Neue Mitte Tempelhof“ Bezirk Spandau: 11. Senatsbeschluss vom 26. März 2019 für den „Siemens Campus“ Gebiete für Industrie- und Gewerbeansiedlungen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 AGBauGB wurden vom Senat nicht festgestellt. Frage 4: In wie vielen Fällen wurde von weiteren spezialgesetzlichen Eingriffsermächtigungen in den letzten fünf Jahren Gebrauch gemacht (bitte um einzelne Auflistung unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage, des Gegenstandes und Bezirkes)? Antwort zu 4: Neben § 13a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes sowie § 7, § 10 Absatz 3 und § 17 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) kennt das Berliner Landesrecht keine weiteren Eingriffsermächtigungen. Aus § 10 Absatz 3 AGBauGB ergibt sich ein spezielles Eingriffsrecht des Senats, wenn Bezirke einem Verlangen des Senats nach Anpassung, Aufstellung oder Unterlassen der 4 Aufstellung von Bebauungsplänen nicht nachkommen. Grundlage ist die Vorschrift des Baugesetzbuches (§ 1 Absatz. 4 und § 8 Absatz 2 Satz 1 BauGB), wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und den Zielen der Raumordnung angepasst sein müssen. Das Verlangen kann nur in bestimmten Einzelfällen ausgeübt werden In den letzten fünf Jahren ergab sich keine Notwendigkeit für die Ausübung des Eingriffsrechts auf dieser Rechtsgrundlage. Ein weiteres Eingriffsrecht gegenüber einem Bezirk besteht nach § 17 Satz 3 AGBauGB in den Fällen, in denen die Genehmigung eines Einzelvorhabens verhindert werden soll, das die dringenden Gesamtinteressen Berlins im Sinne von § 7 AGBauGB beeinträchtigt. Auch hier sind in den letzten fünf Jahren keine Fälle für eine Ausübung des Eingriffsrechts eingetreten, die Beeinträchtigungen konnten stets einvernehmlich abgewendet werden. Berlin, den 15.4.2019 In Vertretung R. Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen