Drucksache 18 / 18 459 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 05. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. April 2019) zum Thema: Bomben in Berlin und Antwort vom 16. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Apr. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18459 vom 05. April 2019 über Bomben in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele bisher nicht gezündete Fliegerbomben sowie Artilleriegranaten gibt es nach Einschätzung des Senats gegenwärtig noch im Land Berlin? Zu 1.: Auf der Grundlage einer überschläglichen Wahrscheinlichkeitsberechnung wird davon ausgegangen, dass sich noch ca. 4.600 Bombenblindgänger im Berliner Boden befinden. Anders als bei großkalibriger Abwurfmunition gibt es keine Wahrscheinlichkeitsberechnung über die Anzahl einzelner blindgegangener Artilleriegranaten im Boden, weil für eine belastbare Abschätzung zu wenig Informationen vorliegen. Die Anzahl der nach dem Artilleriebeschuss der Stadt Berlin ggf. im Boden verbliebenen blindgegangenen Granaten ist daher nicht bekannt. 2. Zu wie vielen abgeworfenen Fliegerbomben auf Berliner Gebiet gibt es nach Kenntnis des Senats keine nachfolgenden Luftbildaufnahmen? Zu 2.: Eine konkrete Anzahl ist nicht zu beziffern. Die vorhandenen Luftbildaufnahmen des Senats umfassen insgesamt ca. 90 % des Berliner Stadtgebietes und bilden gleiche Gebiete zeitlich versetzt ab. Nach Schätzungen in der Literatur ergingen auf Berlin 45.000 Tonnen Abwurfmunition, wobei Luftbilder der alliierten Streitkräfte schwerpunktmäßig von Gebieten mit großer Anzahl von Abwurfmunition gefertigt wurden. Eine belastbare Wahrscheinlichkeitsbetrachtung, zu wie vielen Abwurfbomben keine Luftbildaufnahmen vorhanden sind, ist anhand dieser Daten nicht möglich. 3. Wie viele Stellen (VZÄ) welcher Besoldungsgruppen gibt es gegenwärtig beim LKA KTI 24 und wie hat sich der Stellenansatz seit 2011 entwickelt? Seite 2 von 4 Zu 3.: Aufgrund zwischenzeitlicher gesamtbehördlicher Umstrukturierungen und Zuständigkeitsveränderungen innerhalb des Landeskriminalamtes sind die stellenwirtschaftlichen Maßnahmen zum jeweiligen Stichtag nur eingeschränkt abbildbar und nur sehr eingeschränkt vergleichbar. Eine Aufbereitung der Daten nach Dezernaten oder Kommissariaten des Landeskriminalamtes (LKA) und nach Besoldungsgruppen liegt nicht vor. Daher wurde das Kriminaltechnische Institut des Landeskriminalamtes (LKA KTI) in den nachfolgend aufgeführten Zahlen in seiner Gesamtheit betrachtet*. Dienststelle Beschäftigtengruppe Stellen 2011(1) Stellen 2012(1) LKA KTI (Kriminaltechnisches Institut) Beamtinnen und Beamte 195,75 194,75 Tarifbeschäftigte 220,56 233,56 Dienststelle Beschäftigtengruppe Stellen 2013(1) Stellen 2014(1) LKA KTI Beamtinnen und Beamte 195,75 188,75 Tarifbeschäftigte 233,56 222,56 Dienststelle Beschäftigtengruppe Stellen 2015(1) Stellen 2016(1) LKA KTI Beamtinnen und Beamte 199,29 180,75 Tarifbeschäftigte 228,25 228,72 Dienststelle Beschäftigtengruppe Stellen 2017(1) Stellen 2018(1) LKA Beamtinnen und Beamte 178,75 181,75 Tarifbeschäftigte 232,72 243,45 Alle Auswertungen erfolgten auf der Basis der im System IPV zum Stichtag 31. Dezember des Jahres hinterlegten Daten und spiegeln den Datenbestand zu diesem Stichtag wider. (1) Einschließlich der Besetzung auf Stellen des Hauptstadtkapitels (HSK) und unter Berücksichtigung unterjähriger Stellenumsetzungen. 4. Erhalten diese Beschäftigten Zulagen? Wenn ja, welche in welcher Höhe? Zu 4.: Die ausgezahlten Zulagen für die bei LKA KTI 24 beschäftigten Entschärfer von Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), Polizeifeuerwerker im Kampfmittelräumdienst (KMRD) und Munitionsfachkräfte stellen sich aufgrund verschiedener Aufgaben und gesetzlicher Grundlagen unterschiedlich dar: LKA KTI 241 (Entschärfung USBV) Die Polizeivollzugsbeamten (PVB), die als Entschärfer USBV eingesetzt werden, erhalten ihre Zulage gemäß § 11 Erschwerniszulagenverordnung Berlin (EZulVO Bln) anlassbezogen bis zu einer Kappungsgrenze von 818,07 €. Diese Zulage soll mit der angekündigten Novellierung der EZulVO Bln in 2019 rückwirkend zum 1. Januar 2018 um 10 % angehoben werden, gleichzeitig soll die Seite 3 von 4 Kappungsgrenze wegfallen. Damit wird das Bundesniveau der Zulagenzahlung erreicht. LKA KTI 242 (Kampfmittelräumdienst KMRD) Die PVB, die als Polizeifeuerwerker im KMRD eingesetzt werden, erhalten eine Zulage gemäß § 23 EZulVO Bln, die sich aus der Aufenthaltszeit im Gefahrenbereich ergibt, in Höhe von maximal 398,81 €. Diese Zulage kann bei bestimmten Einzelfallsituationen einmalig um einen monatlichen Betrag von 255,65 € ergänzt werden. Beide Summen sollen durch die Novellierung der EZulVO Bln in 2019 rückwirkend zum 1. Januar 2018 um 2 % angehoben werden (406,50€ / 260,58€). Seit der Übernahme des Tarifvertrages Munition (TV Mun) in 2018 in den Tarifvertrag des Landes Berlin erhalten die Tarifbeschäftigten (TB) des KMRD eine pauschalierte monatliche Zulage in Höhe von 1.000,- €. 5. Wie viele Einsätze der jeweiligen Fachgruppen beim LKA KTI 24 hat es in den Jahren 2011 bis heute in Berlin gegeben? Zu 5.: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 LKA KTI 241 679 827 831 777 420* 417 415 436 LKA KTI 242 907 886 823 898 840 875 945 971 Quelle: Elektronische Vorgangs- und Asservaten-Verwaltung (EVA) des LKA KTI * Für LKA KTI 241 wurden im Jahr 2015 die Kriterien zur statistischen Erfassung von Einsatzszenarien verändert. 6. Welche jährliche Gesamtmenge an Sprengstoff wurde durch die jeweiligen Fachgruppen in den jeweiligen Jahren entschärft? Zu 6.: Durch LKA KTI 241 erfolgt keine Erfassung der Mengen im Sinne der Fragestellung. LKA KTI 242 entschärfte folgende Gesamtmengen an Sprengstoff: Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Menge 44,3 t 36,6 t 30,5 t 57,1 t 24,8 t 27,3 t 33,2 t 38,7 t Quelle: Interne Datenerhebung LKA KTI 24 7. Über welche besondere technische Ausstattung welchen Baujahres verfügt das LKA KTI 24? Verfügt dieses insbesondere über einen sogenannten Fernlenkmanipulator? Falls ja, wie alt ist dieses Gerät und zu welchen Kosten ist es angeschafft worden? Falls nein, weshalb nicht? Zu 7.: LKA KTI 24 verfügt über - drei Einsatzfahrzeuge für die Entschärfung von USBV (Baujahr: 2004, 2005 und 2008), - drei Explosivstoffsonderfahrzeuge (alle Baujahr: 2011), - ein Kampfmittelräumfahrzeug als Zugfahrzeug für eine Hochdruckwasserschneidanlage (Baujahr: 2016), - eine Hochdruckwasserschneidanlage auf einem Anhänger (Baujahr 2012), - ein Explosivstoffbergungsfahrzeug (Baujahr: 2010), Seite 4 von 4 - einen Klein-LKW Multicar (Baujahr: 2005), - einen 5,5 t Bagger (Baujahr: 2012), - einen 17 t Radlader (Baujahr: 2014), - verschiedene Splitterschutzmaterialien (z.B. Spezialsprengmatten, 25 m³ Wasserkissen) für Sprengungen im öffentlichen Stadtgebiet. Außerdem verfügt LKA KTI 24 über drei Fernlenkmanipulatoren (Baujahre 2016- 2018), deren Anschaffungswert bei rund 500.000,- € pro Stück liegt. 8. Ist bei jeder Bebauung eines Grundstücks in Berlin vor Erteilung der Baugenehmigung eine Untersuchung auf Kampfmittel im Grund erforderlich? Welche Kosten fallen dafür an und wer trägt diese? Falls nein, nach welchen Kriterien bestimmt welche Behörde, ob eine solche Untersuchung erforderlich ist? Wie viele dieser Untersuchungen haben in den Jahren 2010 bis 2018 in Berlin stattgefunden? Zu 8.: Im Land Berlin besteht keine Pflicht, ein Grundstück vor der Bebauung auf Kampfmittel untersuchen zu lassen. Die zuständige Ordnungsbehörde ermittelt auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 der „Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung – KampfmittelV)“, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück der Senatsverwaltung die Absicht mitteilt, auf dem Grundstück Bodeneingriffe vorzunehmen. Gemäß § 5 Abs. 3 der Kampfmittelverordnung ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstückes oder die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück für die ordnungsgemäße Bergung verantwortlich. Das beinhaltet auch die Beauftragung zugelassener Unternehmen sowie die Finanzierung der dadurch anfallenden Kosten. Die Höhe der Kosten hängt maßgeblich vom Umfang der vom zugelassenen Unternehmen für erforderlich gehaltenen Untersuchungen ab, so dass eine pauschale Angabe nicht möglich ist. Als Kriterium, den Eigentümern des Grundstückes oder den Inhabern der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück weitere Untersuchungen dringend bzw. besonders dringend zu empfehlen, dient das ordnungsbehördliche Ermittlungsergebnis. Weitere Untersuchungen werden dringend bzw. besonders dringend empfohlen, wenn die Ordnungsbehörde eine Kampfmittelverdachtsfläche gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 7 der Kampfmittelverordnung ermittelt hat. Es liegen keine Erkenntnisse vor, wie viele Untersuchungen in den Jahren 2010 bis 2018 in Berlin stattgefunden haben, da erst mit dem Inkrafttreten der Kampfmittelverordnung am 28.07.2018 zugelassene Unternehmen gemäß § 4 verpflichtet sind, den Beginn, das Ende und das Ergebnis von Bergungsarbeiten von Privatmaßnahmen mitzuteilen. Berlin, den 16. April 2019 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport