Drucksache 18 / 18 468 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 04. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. April 2019) zum Thema: Berlin: Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf Vereine und Antwort vom 15. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Apr. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18468 vom 04. April 2019 über Berlin: Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf Vereine ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat, dass der Bund in § 38 Absatz 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) über die Vorgaben aus Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben b, c DSGVO hinaus die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vorschreibt, wenn in Vereinen mehr als neun Personen automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten? Zu 1.: Nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind die nichtöffentlichen Stellen zur Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verpflichtet, wenn mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Die beteiligten Ausschüsse des Bundesrates hatten einige Änderungen betreffend die Vorschrift des BDSG zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten empfohlen, die teilweise von Berlin unterstützt wurden. Ziel dieser Empfehlungen war die Begrenzung der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Im Bundesrat selbst wurden diese Empfehlungen allerdings nicht angenommen. Bei den ehrenamtlichen Vereinen dürfte in der Praxis vielfach die Organisation so gestaltet sein, dass weniger als 10 Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (z.B. nur der Vorstand eines Vereins), so dass diese bereits jetzt schon nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen dürften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Anwendungsfall von § 38 Absatz 1 Satz 1 BDSG auf Vereine überschaubar ist. 2. Inwieweit hat der Senat den Sportvereinen angeboten, ihnen einen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellen? Zu 2.: Der Senat hat den Sportvereinen nicht angeboten, ihnen einen Datenschutzbeauftragten zu Verfügung zu stellen. 3. Inwieweit wurden bisher Sportvereine in Berlin nach neuem Recht wegen Datenschutzverstößen abgemahnt? Seite 2 von 2 Zu 3.: Dem Senat ist nicht bekannt, ob und inwieweit Sportvereine nach neuem Recht wegen eventueller Datenschutzverstöße abgemahnt wurden. 4. Welche Maßnahmen zur Eindämmung von Abmahnungen von Vereinen hat der Senat bisher ergriffen ? Zu 4.: Der Senat hat keine Maßnahmen zur Eindämmung von Abmahnungen von Vereinen ergriffen. Berlin, den 15. April 2019 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport