Drucksache 18 / 18 476 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 04. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. April 2019) zum Thema: Sonderfahrdienst Teil IV und Antwort vom 16. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Apr. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18476 vom 04.04.2019 über Sonderfahrdienst Teil IV ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Seit 2015 hat die Wirtschaftsgemeinschaft Berliner Taxibesitzer e.G. (WBT) einen Qualitätsbeauftragten benannt. Welche konkreten Verbesserungen beim Sonderfahrdienst (SFD) hat er bisher erreichen können? Zu 1.: Die Wirtschaftsgemeinschaft Berliner Taxibesitzer e.G. (WBT e.G.) verfügt bereits seit 2006 über ein Qualitätsmanagement, welches im Laufe der Zeit die Anzahl der Beschwerden bemessen an den Fahrten kontinuierlich hat sinken lassen. Im Jahr 2015 kam ein weiterer Mitarbeiter hinzu. Sein überdurchschnittliches Engagement hat seitdem zu einer weiteren Qualitätsverbesserung bei Anfragen und Beschwerden geführt. Darüber hinaus setzt er sich durch persönlichen Einsatz bei Vor-Ort-Lösungen ein, um individuelle Lösungen für Nutzerinnen und Nutzer zu erreichen. Das gleiche gilt für den täglichen Einsatz bspw. bei Haltemöglichkeiten für Busse (Flughafen Schönefeld). 2. Wie viele Fahrten hat der SFD während der Weihnachtstage 2018 durchgeführt und wie viele Fahrzeuge sind dabei eingesetzt worden? 3. Wie viele Berechtigten konnten während der Weihnachtstage 2018 ihre Fahrt nicht oder nur verspätet antreten? Was waren die Gründe? 2 Zu 2. und 3.: Beförderungsleistungen Weihnachten 2018 24.12.2018 25.12.2018 26.12.2018 Fahrzeuge 83 80 55 durchgeführte Fahrten 931 846 530 damit erfolgte Beförderungen 948 851 548 Alle angenommenen Bestellungen konnten durchgeführt werden. Die Anzahl der nicht unerheblichen Verspätungen lag bei 5. Sollten nicht berücksichtigte Fahrtwünsche gemeint sein, sind diese statistisch nicht erfasst worden. Insbesondere für das Zeitfenster zwischen 14:00 und 20:00 Uhr am 24. Dezember 2018 konnten Fahrtwünsche nicht angenommen werden, weil die zur Verfügung stehenden Fahrzeugkapazitäten sehr schnell ausgebucht waren. 4. Gemäß entsprechenden Veröffentlichungen wurden 2018 nur noch 152.00 Fahrten beim SFD durchgeführt. Führten die „fehlenden“ 8.000 Fahrten zu einer Kürzung der Zahlungen an die WBT und wenn nicht, warum nicht? Zu 4.: Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zahlt für jede abgerufene und vertragsgemäß durchgeführte Fahrt entsprechend der von der WBT e.G. vorgelegten Abrechnung. Für die hier aufgeführten „fehlenden“ Fahrten erfolgten somit keine Zahlungen. 5. Die Rechtslage lässt derzeit die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an die stimmberechtigten Mitglieder des Fahrgastbeirats nicht zu. Will der Senat dies ändern und ggf. wie? 6. Wenn er dies nicht ändern will, warum nicht? Zu 5. und 6.: Grundsätzlich besteht die Absicht des Senats bei der ohnehin anstehenden Neustrukturierung des Landesgleichberechtigungsgesetzes (LGBG) auch die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für stimmberechtigte Mitglieder des Fahrgastbeirats rechtsverbindlich zu regeln. 7. Warum erhalten die Mitglieder des Fahrgastbeirats, trotz entsprechender Anträge, keine Darstellung zur Mittelverwendung aufgeteilt nach Kostenbereichen? Zu 7.: Dem Senat sind diesbezüglich keine Anträge bekannt. Bisher sind lediglich in den Fahrgastbeirat eingebrachte Fragestellungen, z. B. zur „…Aufschlüsselung des für den Sonderfahrdienst (SFD) bereitgestellten Geldes“ erfolgt, wie dies auch aus den Protokollen des Fahrgastbeirates ersichtlich ist. 3 8. Gibt es einen Abschlussbericht durch Mitarbeiter von SenIntArbSoz zu den zehn Sondersitzungen zum Thema der Verbesserung des Sonderfahrdienstes aus dem Jahr 2018? Trotz entsprechender Bitten steht dieser bisher weder der Landesbehindertenbeauftragten noch den übrigen Mitgliedern des Fahrgastbeirats des SFD zur Verfügung. Warum nicht und wann wird hier Transparenz hergestellt? 10. Seit 2011 soll die Eigenbeteiligung sozialverträglich und ohne Staffelung erfolgen. Wann ist damit in der Praxis zu rechnen? 11. Auch seit 2011 soll der Betrag für Taxifahrten ohne Eigenbeteiligung und ohne Vorauszahlung erfolgen. Wann ist endlich mit der Umsetzung zu rechnen? Zu 8., 10. und 11.: In insgesamt neun Sitzungen im Zeitraum von Mitte April 2018 bis Anfang Dezember 2018 wurde auf Initiative der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in der Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung SFD“ - u. a. unter Einbeziehung von drei Nutzerinnen und Nutzern des besonderen Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst) sowie Vertreterinnen und Vertretern des Büros der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung - die Weiterentwicklung des Sonderfahrdienstes erörtert. Ein in dieser Arbeitsgruppe abschließend abgestimmtes Arbeitsergebnis im Sinne eines Abschlussberichtes liegt allen Mitgliedern seit Januar 2019 vor. Aspekte, wie z. B. die Auswirkungen des „Inklusionstaxis“ auf den SFD, die Auswirkung des Mobilitätsgesetzes auf den SFD oder auch die Sozialverträglichkeit der Eigenbeteiligung des SFD und die Anpassung der Eigenbeteiligung des Taxikontos an die des SFD wurden erörtert. Angesichts der „…Komplexität der Herausforderungen für eine Sicherstellung von Mobilität für Menschen mit Behinderungen…“ wurde von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe deutlich herausgestellt, „…dass die Weiterentwicklung des Sonderfahrdienstes nur im Kontext eines Gesamtkonzepts für die Mobilitätssicherung von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen im öffentlichen Verkehr erfolgen kann. Vorhandene, unterstützende Angebote zur Gewährleistung von Mobilität für Menschen, die in ihrer Mobilität dauerhaft oder zeitweilig aufgrund einer motorischen, sensorischen, geistigen oder seelischen Behinderung oder wegen sonstiger Behinderungen und Einschränkungen oder aufgrund ihres Alters beeinträchtigt sind, wie z. B. der besondere Fahrdienst, der VBB – Begleitservice, die bezirklichen Mobilitätshilfedienste oder das in der Einführung befindliche sog. Inklusionstaxi, sind dabei miteinander zu verzahnen und insbesondere dem individuellen Bedarf entsprechend und flexibel einzusetzen.“ Das abgestimmte Arbeitsergebnis der AG „Weiterentwicklung SFD“ wird einfließen in die Erarbeitung des „Gesamtkonzept für die Mobilitätssicherung von Menschen mit Behinderung“. Dessen Erarbeitung ist ebenso, wie die Überprüfung der „Eigenbeteiligung der Nutzer/innen des Sonderfahrdienstes… auf Sozialverträglichkeit“ in den Richtlinien der Regierungspolitik 2016 – 2021 festgelegt. Der Senat geht davon aus, dass diese Festlegungen noch im o. a. Zeitraum zur Umsetzung gelangen wird. 9. Warum werden die Fahrtkosten beim SFD, die monatlich anfallen, nicht per Einzugsermächtigung abgebucht? So ließe sich verhindern, dass Berechtigte vom SFD ausgeschlossen werden, da Klärungen beim LaGeSo bis zu einem Jahr dauern können. 4 Zu 9.: Die Möglichkeit der Einzugsermächtigung (Lastschrifteinzug) ist gemeinsam mit der Landeshauptkasse (LHK) geprüft worden. Im Ergebnis wurde gegen den Lastschrifteinzug entschieden. Die Nutzerinnen und Nutzer des Sonderfahrdienstes gehören in der Regel nicht zur Gruppe der einkommensstarken Bevölkerung. Mit dem Lastschrifteinzug würde ihnen die Möglichkeit, den Zahlungszeitpunkt eigenständig zu bestimmen, entzogen. Sollte z. B. das Konto zum Zeitpunkt des Einzugs nicht ausreichend gedeckt sein, entsteht eine Rücklastschrift. Rücklastschriften verursachen Gebühren. Diese Gebühren werden dem veranlassenden Konto, also schlussendlich dem Land Berlin auferlegt. Für Rücklastschriften stellt die Postbank der veranlassenden Behörde (LAGeSo) und damit dem Land 5,50 € zuzüglich der jeweiligen Gebühren der Bank der Kontoinhaberin/des Kontoinhabers in Rechnung. Das bedeutet für eine mögliche Einnahme von z. B. 4,50 € würden Mehrkosten entstehen, die höher sind als die mögliche Einnahme. Das wäre weder ein angemessenes noch ein zumutbares, geschweige denn ein betriebswirtschaftlich sinnvolles Verwaltungshandeln. Nachträgliche Änderungen/Stornos an den in der Lastschriftdatei übermittelten Lastschriftbeträgen zu einzelnen Kundinnen und Kunden wären ebenfalls nicht möglich. Lastschrifteinzugsverfahren verhindern auch nicht den Ausschluss von der Nutzungsberechtigung des Sonderfahrdienstes. Ein Ausschluss von der Nutzung erfolgt nur dann, wenn die Eigenbeteiligung nach zwei Mahnungen nicht bezahlt wird. Der Ausschluss gilt so lange, bis alle offenen Beträge vollständig gezahlt wurden. Folgendes Verwaltungsverfahren ist einem Ausschluss vorgelagert: 1. Automatisierter Versand der monatlichen Abrechnung der Eigenbeteiligung mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen. 2. Liegt bis zu diesem Termin weder ein Zahlungseingang noch eine Rückmeldung oder Widerspruch vor, erfolgt die 1. Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen. 3. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt weder ein Zahlungseingang noch eine Rückmeldung oder Widerspruch vor, erfolgt die 2. Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 7 Tagen. 4. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt weder ein Zahlungseingang noch eine Rückmeldung oder Widerspruch vor, erfolgt der Bescheid über den Entzug der Berechtigung zur Nutzung des besonderen Fahrdienstes. In allen Schreiben wird sowohl über die Folgen der Nichtzahlung, als auch über die Möglichkeiten, Einwände zu erheben, informiert. Eingegangene Reklamationen werden innerhalb der jeweiligen Zahlungsfristen geprüft. Wird die Reklamation anerkannt, erfolgt eine neue Abrechnung mit einer neuen Zahlungsfrist. Wird die Reklamation nicht anerkannt, wird mit der Ablehnung die geltende Zahlungsfrist mitgeteilt. Geht ein Widerspruch ein, wird dieser durch das Rechtsreferat des LAGeSo bearbeitet. 5 12. Die letzten Kundenbefragungen zum SFD datieren von 2010 und 2014. Wann liegen die Ergebnisse einer aktuellen Befragung vor? Zu 12.: Das LAGeSO hat nach 2014 bisher keine weitere Kundenbefragung durchgeführt. Berlin, den 16. April 2019 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales