Drucksache 18 / 18 484 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 03. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. April 2019) zum Thema: Verkehrsgefährdung durch „Hochzeitsgesellschaften“ und Antwort vom 18. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Apr. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18484 vom 03. April 2019 über Verkehrsgefährdung durch „Hochzeitsgesellschaften“ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat bekannt, dass es derzeitig vermehrt zu Verkehrsblockaden durch so genannte „Hochzeitsgesellschaften“ kommt, welche mit ihren Luxusfahrzeugen den Straßenverkehr zum Erliegen bringen (jüngstes Beispiel vor dem Rathaus Spandau: Tagesspiegel vom 2. April https://leute.tagesspiegel.de/spandau/kiezkamera/2019/04/02/76266/)? Zu 1.: Eine valide statistische Recherche im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Sehr häufig sind von Zeuginnen und Zeugen über den polizeilichen Notruf gemeldete Sachverhalte durch eintreffende Polizeidienstkräfte wegen der Kurzfristigkeit der Aktionen nicht mehr feststellbar. 2. Teilt der Berliner Senat die Auffassung der CDU-Fraktion, dass das Verhalten der Fahrzeugführer während einer solchen „Hochzeits-Blockade“ nicht nur von erheblicher Ignoranz gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern geprägt ist, sondern zusätzlich von hochgradiger Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit zeugt? Zu 2.: Festzustellen ist, dass sich durch diese Verhaltensweisen, die nicht nur ein Berliner Phänomen zu sein scheinen, ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender oder gefährdender Trend entwickeln könnte, dem mit den zur Verfügung stehenden polizeilichen Möglichkeiten entgegengesteuert wird. 3. Welche Pläne hat der Senat, gegen Verkehrsgefährdungen durch „Hochzeitsgesellschaften“ vorzugehen? Zu 3.: Gegen Verhaltensweisen, die relevante Behinderungen oder konkrete Gefährdungen unbeteiligter Personen verursachen oder gar Straftatbestände verwirklichen, wird polizeilich konsequent eingeschritten. Verstöße werden, bei rechtzeitiger Kenntniserlangung, entsprechend verfolgt. Zudem ist geplant, diese Hochzeitskonvois im konkreten Einzelfall einer intensiven verkehrsrechtlichen oder Seite 2 von 3 gefahrenabwehrrechtlichen Überprüfung zu unterziehen sowie Gefährderansprachen zu führen. Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichend sein, wird – auch unter Einbeziehung weiterer Dienstkräfte – der Konvoi aufgelöst und eine normengerechte Einzelfahrt angeordnet. 4. Ist dem Senat bekannt, dass diese „Hochzeitsgesellschaften“ oftmals mit auffälligen Luxusfahrzeugen laut hupend mit Musik durch die Straßen Berlins fahren, bevor es zu einer Verkehrsblockade kommt? Zu 4.: Ja, es ist polizeilich bekannt, dass hochwertige Limousinen oder Sportwagen für diesen besonderen Tag genutzt oder gemietet werden. Es ist nach polizeilichen Erfahrungen heutzutage nicht unüblich, im Rahmen von Hochzeitskonvois diese Fahrzeuge zu nutzen, um durch ständiges Hupen, Missbrauch der Warnblinkanlage und/oder laute Musik aufzufallen. Diese Verhaltensweisen sind allein kein sicheres Indiz dafür, dass es im weiteren Verlauf zu einer Verkehrsblockade oder Verkehrsgefährdungen kommen wird. 5. Gibt es seitens des Senates Erwägungen, diese exotischen Hochzeits-Kolonnen polizeilich präventiv zu begleiten, um bei Verstößen gegen die StVO direkt eingreifen zu können und eine Verkehrsgefährdung zu vermeiden? Zu 5.: Erfolgversprechende Optionen des präventiven Einschreitens sind aus polizeilicher Sicht kaum erkennbar. Die präventive Begleitung könnte einen Konvoi auch aufwerten. Bei Verdachtsgründen und besonders auffälligem Verhalten werden konkrete Anordnungen oder Einzelmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit getroffen. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 6. Welche konkreten Straftatbestände konnten zum Vorfall der „Hochzeitsgesellschaft“ auf dem Altstädter Ring vor dem Rathaus Spandau vom 2. April polizeilich ermittelt werden? Zu 6.: Die polizeilichen Ermittlungshandlungen zu diesem konkreten Sachverhalt sind noch nicht abgeschlossen. Gegenwärtig wird in diesem Zusammenhang wegen Verdachts des „Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr“ und einer „Nötigung im Straßenverkehr“ im Sinne der § 315b Abs. 1 StGB und § 240 Abs. 1 StGB ermittelt. Darüber hinaus wurden folgende Verkehrsordnungswidrigkeiten in Tateinheit verwirklicht: Missbräuchliche Abgabe von Schallzeichen - § 16 StVO, Missbräuchliche Benutzung Warnblinklicht - § 16 StVO, Verbotswidriges Parken - § 12 StVO, Unnötige Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer - § 1 StVO, Unzulässiges Benutzen der Fahrbahn als Fußgänger - § 25 StVO. 7. Kann aus Sicht des Senates die charakterliche Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen, bezogen auf den Vorfall am Rathaus Spandau vom 2. April, hinterfragt werden? Seite 3 von 3 Zu 7.: Die Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann bei Feststellung entsprechender Straftatbestände im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens berücksichtigt werden. Für eine Überprüfung der Eignung einer Fahrzeugführerin bzw. eines Fahrzeugführers durch die Fahrerlaubnisbehörde wären neben den festgestellten Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten weitere besondere Umstände erforderlich; hier kommt es auf die einzelfallbezogene Gesamtbewertung aller eignungsrelevanten Umstände an. Bei Feststellung von in Rede stehenden Vorfällen und der hierfür verantwortlichen Fahrzeugführenden übermittelt die Polizei Berlin im Sinne des § 2 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz (StVG) alle Informationen an die Fahrerlaubnisbehörde, die auf etwaige Mängel hinsichtlich der Eignung oder Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen. 8. Wenn ja, gibt es Möglichkeiten zum Führerscheinentzug mit Auflagen zur Wiedererlangung (MPU) für die Fahrzeugführer einer solchen „Hochzeitsgesellschaft“? Zu 8.: Ob nach der Entziehung der Fahrerlaubnis für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden kann, richtet sich nach den Gründen für die Entziehung und den Umständen des Einzelfalls. Berlin, den 18. April 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport