Drucksache 18 / 18 485 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) vom 04. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. April 2019) zum Thema: Dog Service Stations und Antwort vom 25. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18485 vom 04.04.2019 über Dog Service Stations Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu den Fragen 2 und 6 um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird in der Antwort an den entsprechend gekennzeichneten Stellen wiedergegeben. Frage 1: Inwieweit gibt es eine rechtliche Regelung für das Land Berlin, das die Hundebesitzer verpflichtet, zwei Papiertüten für ggf. anfallenden Hundekot mitzuführen? Antwort zu 1: Gemäß § 8 Absatz 3 des Staßenreinigungsgesetzes haben Hundehalterinnen und Hundehalter sowie Hundeführinnen und Hundeführer dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die Straßen nicht verunreinigen. Sie haben beim Führen des Hundes für die vollständige Beseitigung von Hundekot geeignete Hilfsmittel mit sich zu führen. Eine Vorgabe, welches geeignete Hilfsmittel in welcher Stückzahl mitzuführen ist, enthält die Regelung nicht. Frage 2: Wie sind aus Sicht des Berliner Senats die Erfahrungen mit den Dog Service Stations? 2 Antwort zu 2: Der Betrieb der Dog Service Stations hat nach Einschätzung der BSR zur Verbesserung des Sauberkeitszustandes in Bezug auf Hundekot beigetragen. Frage 3: Wer betreibt auf welcher rechtlichen Grundlage die Dog Service Stations mit welcher Geltungsdauer? Frage 4: Inwieweit sind Änderungen bei dem Betreiben der Dog Service Stations zu erwarten bzw. inwieweit stellt der Berliner Senat ggf. eine weitere Nutzungsmöglichkeit durch die Hundebesitzer sicher? Antwort zu 3 und 4: In einigen Bezirken hat das Werbeunternehmen Wall GmbH die sogenannten Dog Service Stations auf der Grundlage sogenannter „Kopplungsverträge“ gegen die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland errichtet. Der Wall GmbH oblag die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Montage sowie die technische Wartung der in ihrem Eigentum stehenden Dog Service Stations. Die BSR waren im Rahmen der bestehenden Kooperation für die Einbindung der Dog Service Stations in das BSR-System zur Gewährleistung der Sauberkeit im öffentlichen Straßenland, einschließlich der regelmäßigen Entsorgung der befüllten Tüten, der Befüllung der Dog Stations mit Beseitigungssets nach Bedarf sowie die äußere Reinigung der Dog Stations im Rahmen der Entleerung der integrierten Entsorgungsbehälter verantwortlich. In der vergangenen Legislaturperiode wurde entschieden, die bereits vom Rechnungshof kritisierte Koppelung von Werbung an den Betrieb von Stadtmöbeln aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen zu beenden, nicht zuletzt auch aufgrund des extremen Ungleichgewichts zwischen den geringen Investitions- und Betriebskosten für die Dog Service Stations und dem hohen Wert des im Gegenzug eingeräumten Rechts zur Werbung und die hierdurch erzielten Werbeeinnahmen. Die Bezirke haben vor diesem Hintergrund ihre Vereinbarungen mit der Wall GmbH gekündigt. Die entsprechenden Anlagen sind daher grundsätzlich von der Wall GmbH abzubauen. Da die Dog Service Stations in der Vergangenheit leider anfällig für Fehlnutzungen waren, mussten einzelne Dog Service Stations bereits vorzeitig abgebaut werden. Sollte sich das bestehende Angebot an Dog Service Stations nach Auffassung der einzelnen Bezirke bewährt haben, können die Bezirke die bestehenden Anlagen übernehmen oder eigene Anlagen errichten. Die Entscheidung hierüber und die erforderlichen Abstimmungen mit der Wall GmbH sowie der BSR obliegen den einzelnen Bezirken. Frage 5: Wie beurteilt der Berliner Senat die Tatsache, dass inzwischen Siedlervereine wie in Ruhleben privates Geld in die Hand nehmen, um die Dog Service Stations mit Tüten zu versorgen und inwieweit teilt der Berliner Senat, dass es sich bei den Dog Service Stations um eine öffentliche Daseinsvorsorge handelt, bei der staatliches Handeln notwendig ist? 3 Antwort zu 5: Der Senat befürwortet private Initiativen, die sich hinsichtlich des Betriebes von Spendern für Hundekotbeseitigungssets engagieren. Er ist allerdings nicht der Auffassung, dass es sich bei den Dog Service Stations um eine öffentliche Daseinsvorsorge handelt und ein staatliches Handeln notwendig ist. Nach Auffassung des Senats kann von den Hundehalterinnen und Hundehaltern erwartet werden, dass zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung eine ausreichende Bevorratung mit geeigneten Hundekotbeseitigungssets im entsprechenden Einzel-/Tierhandel erfolgt. Frage 6: Inwieweit teilt der Berliner Senat meine Auffassung, dass das Aufstellen von Mülleimern im Umfeld von Dog Service Stations grundsätzlich wünschenswert und notwendig ist? Antwort zu 6: Die BSR teilt hierzu mit, dass Entsorgungsmöglichkeiten für gefüllte Beseitigungssets integrierter Bestandteil der Dog Service Stations war. Gleichwohl teilt der Senat die Auffassung , dass im Umfeld von entsprechenden Spendern auch Abfallbehälter vorfindbar sein sollten. Berlin, den 25.04.2019 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz