Drucksache 18 / 18 487 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) vom 04. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. April 2019) zum Thema: Assistenzleistungen im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes und Antwort vom 23. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Apr. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18487 vom 04.04.2019 über Assistenzleistungen im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Senat geht davon aus, dass sich die Frage zum einen auf Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe in Form der sozialen Teilhabe als Assistenzleistungen gemäß § 113 Abs. 2 SGB IX iVm. § 78 SGB IX bezieht. Für andere Rehabilitationsträger, die Leistungen gemäß ihres Leistungsrechts in Bezugnahme auf § 78 SGB IX gewähren (vgl. §§ 5, 6 SGB IX), ist dem Senat eine Beantwortung nicht möglich. Sodann geht der Senat davon aus, dass es sich bei dem angefragten „Leistungskomplex Paragraph 20 SGB XI“ nicht um einen Vergleich mit § 20 SGB XI handelt. Assistenzleistungen sollen also mitnichten mit Regelungen zur „Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder gesetzlichen Krankenversicherung“ verglichen werden. Vielmehr wird unterstellt, dass sich die schriftliche Anfrage auf den Leistungskomplex 20 bezieht, der im Rahmen des Berliner Rahmenvertrags nach § 79 SGB XII vereinbart wurde. 1. Welche Unterschiede in der Qualifikation bestehen in den qualifizierten Assistenzleistungen gemäß Paragraph 78, Absatz 2 des SGB IX und dem Leistungskomplex Paragraph 20 SGB XI? 2. Welche Qualifikationen müssen die Leistungserbringer für den Leistungskomplex nach Paragraph 20 SGB XI in welcher Form nachweisen? 3. Welche Überschneidungen sind bezüglich des Bundesteilhabegesetzes zu erwarten? 4. Welche Leistungseinschränkungen (ggf. bezogen auf ihre tägliche Anwendung) und welche Form der Dokumentation sind bei der Umsetzung des Paragraph 20 SGB XI zu erwarten? Zu 1. bis 4.: Die Fragen werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. 2 Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 2, 78 SGB IX sind im Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX zu beschreiben und mit den einzelnen Leistungserbringern zu vereinbaren. Der Senat hat dazu die Vereinigung der Leistungserbringer im Sommer 2018 zu Verhandlungen aufgefordert. Er geht davon aus, dass diese Verhandlungen in diesem Jahr abgeschlossen werden. Dort sind auch die Assistenzleistungen nach § 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IX zu beschreiben. Bei der Beschreibung der Assistenzleistungen sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. So sind Leistungen der qualifizierten Assistenz nach § 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB IX gemäß § 78 Abs. 2 S. 3 SGB IX von Fachkräften zu erbringen. In der Gesetzesbegründung zu § 78 SGB IX (Bundestag-Drucksache 18/9522 S. 262 f.) wird keine Definition der Fachkraft vorgenommen, sondern vielmehr darauf verwiesen, dass die qualifizierte Assistenz insbesondere pädagogische und psychosoziale Kompetenzen aufweisen muss, die typischerweise mit der Assistenz einhergehen. Im Übrigen wird auf das Leistungserbringungsrecht der Eingliederungshilfe – mithin auf die Rahmenverträge auf Landesebene verwiesen. Erst nach Abschluss des Rahmenvertrags und der zugehörigen Leistungsbeschreibungen wird ein Vergleich mit Leistungen der Pflege nach dem SGB XI und nach dem SGB XII möglich werden. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII nachrangig zu Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind (§ 13 Abs. 3 S. 1 SGB XI) und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX nicht nachrangig zu Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI sind (§ 13 Abs. 3 S. 3 1. HS SGB XI). Eine Zuordnung zu den jeweiligen Leistungssystemen hängt somit von den Bedarfen der leistungsberechtigten Personen einschließlich ihrer Zielsetzung gemäß ihres Wunsch- und Wahlrechts ab. Das Land Berlin hat als Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe sicherzustellen, dass der behinderungsbedingte oder pflegerische Bedarf passgenau gedeckt wird und etwaige Doppelleistungen ausgeschlossen werden. Berlin, den 23. April 2019 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales