Drucksache 18 / 18 498 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anne Helm und Niklas Schrader (LINKE) vom 08. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. April 2019) zum Thema: Ermittlungen zum Mord an Burak B. – Stand 2019 und Antwort vom 23. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Anne Helm (Linke) und Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18498 vom 08. April 2019 über Ermittlungen zum Mord an Burak B. – Stand 2019 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In der Nacht vom 4. auf den 5. April 2012 wurde der damals 22-jährige Burak B. von einem bisher unbekannten Täter in der Nähe des Krankenhauses Neukölln erschossen. Zwei seiner ebenfalls anwesenden Freunde wurden schwer verletzt. Nach bisherigem Erkenntnisstand lag keinerlei Bekanntschaftsbeziehung zwischen Täter und den Geschädigten vor. Die kurz nach der Tat gegründete Gedenkinitiative weist darauf hin, dass mehrere Indizien dafür sprechen, dass ein extrem rechter Tathintergrund vorliegen könnte. Bis heute konnte die Tat nicht aufgeklärt werden. Wird im Fall des am 5. April 2012 getöteten Burak B. noch durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ermittelt? Zu 1. Ja, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin sowie der Polizei Berlin dauern an. 2. Welche konkreten ermittlungstechnischen Schritte sind im Fall des getöteten Burak B. und durch welche jeweiligen polizeilichen Dienststellen seit Beantwortung der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Anne Helm, Niklas Schrader und Hakan Taş vom 12. April 2016 (Drs.-Nr. 18/13958) unternommen worden? Kam es a.) zu Hausdurchsuchungen, b.) zu Ortsbegehungen, c.) zu Observationen, d.) zum Einsatz von Ermittlungsinstrumenten anderer Art? Wenn ja, welche und wann jeweils, mit welchen jeweiligen Ergebnissen? Zu 2.a) bis d): Seit dem 12. April 2016 ist keine der unter a) bis c) genannten Maßnahmen durchgeführt worden. Soweit die Frage zu d) dahingehend zu verstehen ist, ob es zum Einsatz anderer technischer Ermittlungsinstrumente gekommen sei, ist dies zu verneinen. Es wurde ein Zeuge vernommen und es wurden Zusammenhänge mit anderen Strafverfahren geprüft. Seite 2 von 4 3. Bezieht die Operative Gruppe Rechtsextremismus (OG Rex) beim Polizeiabschnitt 56 den bisherigen Ermittlungsstand im Mordfall Burak B. in ihre Arbeit mit ein? Wenn ja, wie konkret? Wenn nein, warum nicht? Zu 3.: Die Informationshoheit und die Ermittlungsführung zum Tötungsdelikt zum Nachteil des Burak B. obliegen der zuständigen 6. Mordkommission beim LKA Berlin sowie der Staatsanwaltschaft Berlin. Die Dienstkräfte der Operativen Gruppe Rechtsextremismus (OG Rex) beim Polizeiabschnitt 56 sind jedoch hinlänglich sensibilisiert und tauschen die im Bedarfsfall benötigten Informationen mit der Fachdienststelle aus. 4. Bezieht die LKA-Ermittlungsgruppe Rechte Straftaten in Neukölln (EG RESIN) den bisherigen Ermittlungsstand im Mordfall Burak B. in ihre Arbeit mit ein? Wenn ja, wie konkret? Wenn nein, warum nicht? 5. Wurde im Hinblick auf Zusammenhänge zwischen der jüngsten rechten Anschlagsserie in Neukölln und dem Mord an Burak B. ermittelt? Wenn ja, welche Tathergänge, Personen, Sachverhalte, etc. wurden wann mit welchen genauen jeweiligen Ergebnissen geprüft? Zu 4. und 5.: Die EG RESIN „Ermittlungsgruppe Rechtsextremistische Straftaten in Neukölln“ der für die Staatschutzangelegenheiten zuständigen Abteilung LKA 5 bezieht in ihre Ermittlungen auch Erkenntnisse aus dem Tötungsdelikt zum Nachteil des Burak B. mit ein. Dazu gehört ein fortwährender Austausch samt Prüfung von relevanten Informationen mit der zuständigen Mordkommission bezüglich der jeweiligen Ermittlungsstände. Derzeit sind keine Zusammenhänge zwischen dem Tötungsdelikt zum Nachteil des Burak B. und den bei der EG RESIN in Bearbeitung befindlichen Straftaten erkennbar. Aufgrund der andauernden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin sind dem Senat hier keine weiterführenden Angaben möglich. 6. Konnte im Rahmen der Ermittlungen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Zusammenhang zwischen den beiden Mordfällen Burak B. und Luke H. hergestellt werden? Wenn ja, welcher genau? Wenn nein, aus welchen konkreten Gründen nicht? Zu 6.: Die zuständige Mordkommission hat in Bezug auf Rolf Z. Ermittlungen geführt. Seit der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13958 sind keine neuen Sachverhalte bekannt geworden, sodass weiterhin keine Beweismittel vorliegen, die einen Zusammenhang zwischen den Taten belegen. Z. hat gegenüber den Ermittlungsbehörden keinerlei Angaben gemacht. 7. Welche konkreten Umstände haben dazu geführt, dass gegen den Täter im Mordfall Luke H., R. Z., nicht auch hinsichtlich einer möglichen Täterschaft im Fall des ermordeten Burak B. ermittelt wird? Zu 7.: Es ist geprüft worden, ob Z. als Täter in Betracht kommt. Er war im Fall Burak B. nicht Beschuldigter, weil es an dem hierfür erforderlichen Anfangsverdacht fehlte. 8. Trifft es zu, dass eine Lichtbildvorlage oder Gegenüberstellung mit R. Z. auf Bitten eines oder mehrerer Zeugen oder Geschädigten im Fall Burak B. abgelehnt wurde? Wenn ja, aus welchen genauen Gründen? Wenn nein, bitte begründen. Seite 3 von 4 Zu 8.: Dies trifft nicht zu. Sämtliche Augenzeugen hatten angegeben, das Gesicht des Täters nicht gesehen zu haben. Insofern wurde in dem Fall Z. weder eine Gegenüberstellung noch eine Lichtbildvorlage durchgeführt, da solche Maßnahmen vor diesem Hintergrund keinen beweiskräftigen Erfolg versprochen hätten. Dem widerspricht auch nicht die Tatsache, dass in einer sehr frühen Phase des Ermittlungsverfahrens Wahllichtbildvorlagen durchgeführt wurden, die die Einschätzung zur Wahrnehmung der Zeugen nur verstärkt haben. 9. Wurde im Rahmen der Ermittlungen im Mordfall Burak B. geprüft, ob und inwiefern der Täter aus dem Kreis der Besucher*innen des zeitgleich stattfindenden Volksfestes Britzer Baumblüte 2012 stammen könnte und a.) gibt es hierzu seit der Beantwortung der Drs. 18/13958 neue Erkenntnisse und wenn ja, welche? Zu 9. a): Die Antwort zu der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13958 entspricht weiterhin dem Sachstand. b.) wurde ausgeschlossen, dass die Tat in einem Zusammenhang mit dem Britzer Baumblütenfest stand Wenn ja, wie genau? Zu 9. b) Da die Täterschaft weiterhin ungeklärt ist, kann auch ein Zusammenhang mit dem Britzer Baumblütenfest nicht ausgeschlossen werden. 10. Welchen Inhalt hatte die Berichterstattung im Gemeinsamen Abwehrzentrum gegen Rechts (GAR), dass von den Sicherheitsbehörden geschlussfolgert wurde, dass keine belastbaren Hinweise auf eine politische Tatmotivation bestünden und daher weiterhin ergebnisoffen zu ermitteln und dabei eine politische Tatmotivation weder in Gänze anzunehmen noch auszuschließen sei? Zu 10.: Die Antwort zu der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13958 entspricht weiterhin dem Sachstand. 11. Zu welchem Datum wurden jeweils seit der Beantwortung der Drs. 18/13958 wie viele Zeug*innen und Verdächtige in den Mordfällen Luke H. und Burak B. durch welche ermittelnde Behörde vorgeladen oder befragt? Zu 11.: Seit der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13958 wurde im Mordfall Burak B. durch das LKA Berlin am 17. September 2018 ein Zeuge befragt (siehe Antwort zu 2.). Im Mordfall Luke H. ist das Strafverfahren seit dem 22. Februar 2017 rechtskräftig abgeschlossen, entsprechend wurden keine Personen vorgeladen oder befragt. 12. Welche Kenntnisse hat der Senat über den Ermittlungsstand über die Schändung des Mahnmals für Burak B. an der Rudower Straße zwischen dem 14. und 18. April 2018? a) Wie viele Zeug*innen meldeten sich auf den Zeug*innenaufruf der Polizei Berlin vom 19. April 2018? b) Wie viele Tatverdächtige konnten mit welcher strafrechtlichen Konsequenz ermittelt werden? Seite 4 von 4 Zu 12. a) bis b).: Das wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung geführte Ermittlungsverfahren wurde am 15. Juni 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Es haben sich in dem Verfahren zwei Zeugen gemeldet, wobei nicht bekannt ist, ob die Zeugenmeldung aufgrund des Zeugenaufrufs erfolgt ist. c) Welche Delikte darüber hinaus sind dem Senat zu Lasten des Mahnmals bekannt? (Bitte nach Jahr, Monat und Deliktsbereich einzeln aufschlüsseln.) Zu 12. c): Dem Senat sind keine weiteren Taten zu Lasten des Mahnmals bekannt. Berlin, den 23. April 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport