Drucksache 18 / 18 505 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) vom 08. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. April 2019) zum Thema: Einreise- und Aufenthaltsverbote gem. § 11 AufenthG und Antwort vom 23. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Apr. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Katina Schubert (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18505 vom 08. April 2019 über Einreise- und Aufenthaltsverbote gem. § 11 AufenthG ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurden gegen im Zuständigkeitsbereich des Landes Berlin befindliche Personen, die ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurden, im Jahr 2018 angeordnet? 2. Wie hat sich diese Zahl seit 2010 entwickelt? 3. Wie viele der unter 1. abgefragten Einreise- und Aufenthaltsverbote waren a) auf bis zu einem Jahr befristet, b) auf bis zu zwei Jahre befristet, c) auf bis zu drei Jahre befristet, d) auf bis zu fünf Jahre befristet, e) zwischen fünf und zehn Jahren befristet, f) länger als zehn Jahre befristet sowie g) unbefristet? Zu 1. bis 3.: Entsprechende Statistiken werden in der Ausländerbehörde nicht geführt. 4. Aus welchen konkreten Gründen wurden in 2018 Einreise- und Aufenthaltsverbote länger als fünf Jahre befristet? Zu 4.: Die Ausländerbehörde entscheidet über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen. Es handelt sich stets um eine Einzelfallentscheidung , so dass konkrete Gründe nicht benannt werden können. Grundsätzlich darf die Frist von 5 Jahren jedoch nur überschritten werden, wenn im Einzelfall eine Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgt ist oder von der betreffenden Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. 5. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote wurden in 2018 insgesamt gem. § 11 Abs. 4 AufenthG a) ganz aufgehoben oder b) deren Frist verkürzt? Seite 2 von 2 6. Wie viele der unter 1. abgefragten Einreise- und Aufenthaltsverbote wurden insbesondere gem. § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG wieder aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorlagen? 7. In wie vielen Fällen wurde gem. § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Frist für ein gem. § 11 Abs. 2 AufenthG befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verlängert? 8. In wie vielen Fällen hat die oberste Landesbehörde eine Ausnahme gem. § 11 Abs. 5 Satz 2 Aufenth G zugelassen und warum? Zu 5. bis 8.: Entsprechende Statistiken werden in der Ausländerbehörde nicht geführt. 9. Wie viele der unter 1. abgefragten Einreise- und Aufenthaltsverbote wurden aufgrund § 11 Abs. 7 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnet? Zu 9.: Die Anzahl der im Jahr 2018 aufgrund § 11 Abs. 7 AufenthG durch das BAMF angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote ist dem Senat nicht bekannt. 10. Welche Behörde ist in welchen Fällen jeweils zuständig für die Verkürzung oder Aufhebung dieser Verbote? Zu 10.: Für die spätere Verkürzung, Verlängerung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich die zuständige Ausländerbehörde zuständig (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 – 1 C 7.17). Dies gilt auch, wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das BAMF angeordnet wurde. 11. Erfolgt eine systematische behördliche Überprüfung der vor Inkrafttreten der EU- Rückführungsrichtlinie und deren Umsetzung durch die 2015 erfolgte Neufassung des § 11 Aufenth G durch die Berliner Ausländerbehörde erlassenen, nach geltendem Recht unzulässigen bzw. nichtigen Einreise- und Aufenthaltsverbote und eine Meldung zur Löschung an die Grenzbehörden bzw. das Schengen-Informationssystem, und wenn ja durch wen und wann? Zu 11.: Eine systematische behördliche Überprüfung der Einreise- und Aufenthaltsverbote in den betroffenen Fällen erfolgt kontinuierlich seit Januar 2014 durch die Ausländerbehörde . Im Zuge der Überprüfung erfolgt, wenn erforderlich, auch eine entsprechende Meldung zur Löschung an das Schengen-Informationssystem (SIS). Berlin, den 23. April 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport