Drucksache 18 / 18 506 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) vom 08. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. April 2019) zum Thema: Aufenthaltsgestattungen und Asylgesuche im Land Berlin und Antwort vom 17. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Apr. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 5 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Katina Schubert (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18506 vom 08. April 2019 über Aufenthaltsgestattungen und Asylgesuche im Land Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen halten sich derzeit im Land Berlin auf, die im Besitz einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gem. § 63 AsylG sind (bitte nach Geschlecht, Alter über oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? a) Wie vielen Personen wurde davon die Bescheinigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgestellt? b) Wie vielen Personen wurde davon die Bescheinigung durch die Berliner Ausländerbehörde ausgestellt? c) Wie viele davon befinden sich im behördlichen Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge? d) Wie viele davon befinden sich im gerichtlichen Asylklageverfahren beim Verwaltungsgericht? Zu 1.: Im Land Berlin halten sich derzeit 13.839 Personen auf, die im Besitz einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gem. § 63 AsylG sind. Davon sind 9.167 Personen männlichen, 4.632 Personen weiblichen und 40 Personen unbekannten Geschlechts. Von 13.839 Personen insgesamt sind 3.555 Personen unter 18 Jahre alt und 10.284 über 18 Jahre alt. Die 15 wichtigsten Herkunftsländer sind: Herkunftslandland Personen Afghanistan 3.045 Irak 2.197 Iran 1.043 Russland 901 Türkei 870 Pakistan 617 Syrien 569 Seite 2 von 5 Ägypten 505 Moldau 270 Aserbaidschan 269 Guinea 266 Somalia 194 Armenien 173 Turkmenistan 168 Libanon 157 Quelle: AZR-Statistik zum Stichtag 28.02.2019 Zu 1. a)-d): Die erbetenen Zahlen werden statistisch nicht erfasst. 2. Wie vielen der unter 1. genannten Personen wurde davon im Jahr 2018 erstmalig eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gem. § 63 AsylG ausgestellt (bitte nach Geschlecht, Alter über oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? a) Wie vielen Personen wurde davon die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gem. § 63 AsylG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgestellt? b) Wie vielen Personen wurde davon die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gem. § 63 AsylG durch die Berliner Ausländerbehörde ausgestellt? Zu 2.: Die erbetenen Zahlen werden statistisch nicht erfasst. 3. Wie viele der unter 1. genannten Personen halten sich länger als 1, länger als 2, länger als 4 Jahre in Berlin auf? (Bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und danach, ob das Asylverfahren beim BAMF oder beim Verwaltungsgericht anhängig ist.) Zu 3.: Die erbetenen Zahlen werden statistisch nicht erfasst. 4. Wie viele Personen halten sich derzeit im Land Berlin auf, die zwar ein Asylgesuch im Ankunftszentrum im Tempelhofer Hangar gestellt haben, aber noch nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gem. § 63 AsylG sind (bitte nach Geschlecht, Alter über oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Wie viele dieser Personen haben bereits einen Ankunftsnachweis nach § 63a AsylG erhalten? Zu 4.: Auf der Grundlage der im Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) erhobenen Daten können folgende Angaben gemacht werden: Mit Erfassungstand 09.04.2019 haben im Ankunftszentrum – Standort Tempelhof - 174 Personen ein Asylbegehren geäußert. Von diesen Personen, die im Unterkunftsbereich am Standort Spandau untergebracht werden, sind bereits 35 Asylbegehrende im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 63 Asylgesetz (AsylG). Von den verbleibenden 139 Asylbegehrenden wurde bis zum Erfassungsstichtag für 15 Personen ein Ankunftsnachweis ausgestellt; bei den übrigen Personen ist das Verfahren zur Ausstellung dieses Dokuments aus unterschiedlichen Gründen (z. B. weil die medizinische Untersuchung noch aussteht, der/die Betroffene in ein Krankenhaus verlegt wurde, es sich um Folgeanträge handelt u. a.) noch anhängig. Ergänzend ist anzumerken, dass es sich insoweit lediglich um eine „statistische Momentaufnahme “ handelt und die tagesaktuellen Zahlen – abhängig von den Einflussfaktoren auf den Bearbeitungsprozess – starken Schwankungen unterworfen sein können. Seite 3 von 5 Statistische Erkenntnisse über die 139 Asylbegehrenden, die zum Erfassungszeitpunkt noch nicht im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, liegen wie folgt vor: 102 Personen sind 18 Jahre oder älter, davon sind 71 Personen mit männlichem und 31 Personen mit weiblichem Geschlecht erfasst. 37 Personen sind jünger als 18 Jahre, darunter sind zwölf männliche und 25 weibliche Personen. Die 15 wichtigsten Herkunftsländer sind: Herkunftslandland Personen Moldau 26 Jemen 13 Afghanistan 12 Irak 11 Serbien 10 Türkei 8 Kolumbien 7 Bosnien und Herzegowina 7 Russland 6 Pakistan 6 Vietnam 6 Nigeria 4 Iran 3 Somalia 3 Georgien 2 5. Wie viele Personen haben in den Jahren 2014 - 2018 im Land Berlin ein Asylgesuch gestellt, und wie viele Personen insgesamt wurden im Ergebnis in den Jahren 2014 - 2018 dem Land Berlin nach dem Königsteiner Schlüssel für die Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen, wie viele wurden aus Berlin auf andere Bundesländer umverteilt wie viele aus anderen Bundesländern nach Berlin zugewiesen? Bitte jeweils nach Kalenderjahren aufgliedern. Zu 5.: Die erfragten Angaben können nur auf der Grundlage der vorliegenden statistischen Erhebungen gemacht werden: Dabei handelt es sich einerseits um die den Bundesländern übermittelte Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und andererseits um eine behördeninterne Auswertung des LAF; (vor dem 01.08.2016 Landesamt für Gesundheit und Soziales – LAGeSo), die auf dem IT-System EASY (Erstverteilung der Asylbegehrenden) beruht. Danach weist der Asylzuzug nach Berlin im erfragten Zeitraum folgende Entwicklung auf: 1 2 3 4 5 Jahr Asylanträge* BAMF Bereich Berlin Gesamtzugang Berlin nach EASY Davon aus anderem Bundesland zugeleitet In anderes Bundesland verteilt 2014 13.237 12.227 3.143 8.090 2015 36.197 55.001 11.868 20.421 Seite 4 von 5 2016 28.840 16.889 7.946 6.072 2017 10.617 8.285 1.916 2.790 2018 10.215 7.260 1.630 3.241 *) Erst- und Folgeanträge Ergänzend wird hierzu erläutert: In der vorstehenden Tabelle weist die dritte Spalte alle nach § 45 AsylG dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesenen Asylbegehrenden aus. Diese Gesamtheit setzt sich zusammen einerseits aus den Personen, die in Berlin erstmals als Asylbegehrende vorsprachen und auch nach Berlin verteilt wurden (nicht separat ausgewiesen) und andererseits den Personen, die in einem anderen Bundesland erstmals vorsprachen , aber nach Berlin verteilt wurden (in der vierten Spalte angegeben). Die Zahl der erstmals in Berlin vorsprechenden, aber sodann in ein anderes Bundesland weitergeleiteten Personen ist in der fünften Spalte aufgeführt. Die bundesweite IT-Anwendung EASY erfasst jedoch keine personenbezogenen Daten , sondern soll lediglich die Umsetzung des nach § 45 Asylgesetz (AsylG) vorgesehenen Verteilungsschlüssels in der Verwaltungspraxis gewährleisten. Das BAMF stellt daher klar, dass „bei den EASY-Zahlen Fehl- und Doppelerfassungen wegen der zu diesem Zeitpunkt noch fehlenden erkennungsdienstlichen Behandlung und der fehlenden Erfassung der persönlichen Daten nicht ausgeschlossen (sind)“ (zitiert aus https://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2016/20160707- asylgeschaeftsstatistik-juni.html ). Schon aus diesem Grund ist die in der EASY-Statistik ausgewiesene Zahl der in ein Bundesland verteilten Asylbegehrenden nicht notwendig identisch mit der Zahl der Geflüchteten, die tatsächlich in diesem Bundesland aufgenommen werden und dort einen Asylantrag stellen. Neben Fehl- oder Doppelerfassungen tragen zu dieser möglichen Differenz auch Fälle bei, in denen die verteilten Personen erst gar nicht in das vorgesehene Bundesland einreisen, oder dort zwar eintreffen, jedoch entweder keinen Asylantrag stellen oder zuvor in einen Drittstaat weiterreisen. Belastbare statistische Erkenntnisse über das Ausmaß dieser als „EASY-Gap“ bezeichneten Abweichung liegen jedoch nicht vor. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund wurden mit dem Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) vom 02.02.2016 die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um Doppelregistrierungen von Asylbegehrenden entgegen zu wirken. Seite 5 von 5 6. Wie vielen der unter 1. genannten Personen darf die Ausübung einer Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde gem. § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG erlaubt werden? Zu 6.: In 11.296 Fällen durfte zum 31.12.2018 die Ausübung einer Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde gem. § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG erlaubt werden. (Anm.: Der Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge wird seit 2017 turnusmäßig zum 30.06. und 31.12. jeden Jahres ermittelt.) 7. Wie viele der unter 1. genannten Personen haben von der Ausländerbehörde tatsächlich eine Erlaubnis zur Ausübung einer konkreten Beschäftigung gemäß § 32 BeschV erhalten? In wie vielen Fällen davon handelt es sich um die Erlaubnis zu einer beruflichen Ausbildung? Zu 7.: In 2.043 Fällen war zum 31.12.2018 eine Erlaubnis zur Ausübung einer konkreten Beschäftigung nach § 32 BeschV erteilt worden. Zum 31.12.2018 handelte es sich davon in 445 Fällen um die Erlaubnis zu einer beruflichen Ausbildung. 8. Wie viele der unter 1. genannten Personen haben von der Ausländerbehörde eine generelle Erlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV erhalten? Zu 8.: In 878 Fällen war zum 31.12.2018 nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV eine Erlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet erteilt worden. Eine Beantwortung der Frage speziell für gestattete Personen ist mangels gesonderter statistischer Erfassung nicht möglich. 9. Wie vielen der unter 1. genannten Personen darf die Ausübung einer Beschäftigung gem. § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG nicht erlaubt werden? Zu 9.: Nach § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG durften zum 31.12.2018 113 der unter 1. genannten Personen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Berlin, den 17. April 2019 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport