Drucksache 18 / 18 507 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) vom 08. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. April 2019) zum Thema: Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen des Familiennachzuges und Antwort vom 16. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Apr. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Katina Schubert (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18507 vom 8. April 2019 über Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen des Familiennachzuges ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse gem. § 23 Abs. 1 AufenthG wurden aufgrund der Aufnahmeregelung für syrische und irakische Flüchtlinge mit Verwandten in Berlin seit 2014 bis zum aktuellen Zeitpunkt erteilt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaaten aufschlüsseln)? Zu 1.: Seit dem 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2019 wurden insgesamt 1.282 Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen der Berliner Aufnahmeanordnung für Familienangehörige syrischer bzw. irakischer Flüchtlinge gemäß § 23 abs. 1 Aufenthaltsgesetz (Aufenth G) erteilt. Aufenthaltserlaubnisse wurden bislang ausschließlich an syrische Staatsangehörige bzw. Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus Syrien erteilt . Seit die Aufnahmeanordnung auch für den Personenkreis der irakischen Flüchtlinge geöffnet wurde, haben bislang lediglich zwei Personen einen entsprechenden Antrag gestellt, von denen eine jedoch kurzfristig in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verzogen ist, so dass über den Antrag wegen mangelnder Zuständigkeit Berlins nicht mehr entschieden werden konnte. Der andere Antrag wird aktuell in der Berliner Ausländerbehörde geprüft. Die Zahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse, aufgeschlüsselt nach Jahren, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Jahr Zahl der Aufenthaltserlaubnisse 2014 258 2015 291 2016 263 2017 208 2018 218 2019 (Stand 31.03.2019) 44 Seite 2 von 2 2. Wie viele Zustimmungen zur Erteilung von Visa, wie viele tatsächliche Visa und wie viele Aufenthaltserlaubnisse gem. § 36a Abs. 1 AufenthG wurden im Land Berlin bzw. aufgrund von Zustimmungen der Berliner Ausländerbehörde bis zum aktuellen Zeitpunkt erteilt (bitte nach Herkunftsländern differenzieren und aufschlüsseln nach Monaten, Ehegatten von Geflüchteten, Kindern von Geflüchteten sowie Eltern von minderjährigen Geflüchteten)? Zu 2.: Seit dem 1. August 2018 bis zum 31. März 2019 hat die Berliner Ausländerbehörde in insgesamt 872 Fällen der Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG zugestimmt. Seit dem 1. August 2018 bis zum 31. März 2019 wurde in insgesamt 394 Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 AufenthG erteilt. Eine Aufschlüsselung nach Herkunftsländern etc. erfolgt im Rahmen einer statistischen Erfassung nicht. Wie viele Visa tatsächlich für eine Einreise nach Berlin erteilt wurden, wird statistisch ebenfalls nicht erfasst. 3. In wie vielen Fällen wurde gem. § 36a Abs. 3 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 AufenthG in Berlin ausgeschlossen? Zu 3.: Die von Ihnen erbetenen Angaben werden statistisch nicht erfasst, so dass diese Frage nicht beantwortet werden kann. Berlin, den 16. April 2019 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport