Drucksache 18 / 18 523 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Robert Schaddach (SPD) vom 09. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. April 2019) zum Thema: Schulhausmeister in Berlin und Antwort vom 20. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Apr. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Robert Schaddach (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18523 vom 09. April 2019 über Schulhausmeister in Berlin ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Steht den Schulhausmeistern ein eigenes Budget zur Verfügung, über das sie für kleine Anschaffungen selbst verfügen können? Wenn ja in welcher Höhe; wenn nein warum nicht? Zu 1.: Jede Schule gestaltet und organisiert im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre sächlichen Angelegenheiten selbständig und in eigener Verantwortung. Die erforderlichen Sachmittel erhält die Schule von der zuständigen Schulbehörde. Dazu gehören auch Mittel für kleine bauliche Unterhaltungsmaßnahmen. Zur Wahrnehmung ihrer Selbstgestaltung und Eigenverantwortung hat jede Schule im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Befugnis, die Mittel selbst zu bewirtschaften . Über die Grundsätze der Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Sachmittel entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Schulkonferenz der einzelnen Schule. 2. Steht den Schulhausmeistern eine „Persönliche Schutzausrüstung“ (PSA), wie z.B. Schutzbrille, Handschuhe für die verschiedensten Arbeiten, Lauf- und Arbeitsschuhe zur Verfügung? Wenn ja welche ; wenn nein warum nicht? Zu 2.: Gemäß Arbeitsschutzgesetz und nachgeordneter Verordnungen sind für bestimmte Tätigkeiten und einzelne Arbeitsplätze die Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA) auszustatten. Jeder Arbeitsplatz bzw. jede Tätigkeit ist durch eine Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Ausstattung 2 mit PSA zu bewerten und zu beurteilen. In Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit wird in der Regel die entsprechende PSA ausgesucht und durch die Schule beschafft. Um die Sicherheit der Beschäftigten nicht zu gefährden, ist die Ausstattung mit PSA Grundvoraussetzung zur Ausübung verschiedener Tätigkeiten oder zum Betreiben von Maschinen. 3. Steht den Schulhausmeistern ein Bildschirm- und Büroarbeitsplatz nach DGUV 215-410 zur Verfügung ? Wenn nein warum nicht? Zu 3.: Entsprechend der Größe, Bedarfe und technischen Ausstattung der Schule können die Schulhausmeisterinnen- und Schulhausmeisterbüros, den aktuellen Anforderungen entsprechend, mit PC und Bildschirmen ausgestattet sein. Jeder Bildschirmarbeitsplatz muss – unabhängig von der Dauer und Intensität der Nutzung – die sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung entsprechend DGUV 215-410 erfüllen. 4. In welche Entgeltgruppe im Land Berlin sind die Schulhausmeister eingruppiert und ist die Eingruppierung im Land Berlin einheitlich? Wenn nein warum nicht? Zu 4.: Gemäß Mitteilung der Senatsverwaltung für Finanzen vom 6. November 2012 sind alle ab 1.12.2012 neu eingestellten Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister in die Entgeltgruppe E5 eingruppiert. Die Eingruppierung erfolgt einheitlich nach TV-L Berlin. Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister, deren Vertragsabschluss vor dem 1.12.2012 getätigt wurde, erhalten für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit weiterhin die Entgeltgruppe E 6. 5. Was und wie sind die Bereitschaftszeit der Schulhausmeister im Land Berlin und ist eine Abschaffung dieser angedacht? Wenn nein warum nicht? Zu 5.: Bereitschaftszeit haben nur noch Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister mit alten Verträgen (Arbeiter, die bis 30.5.2005 unter den Geltungsbereich des BMT-G bzw. BMT- G-O fielen). Nach der Überleitung in den TVöD werden diese Verträge nicht mehr geschlossen. Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister, die außerhalb ihrer Arbeitszeiten tätig werden, erhalten für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge gemäß § 8 Abs. (1) TV-L. Angeordnete Überstunden werden erfasst und sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit gemäß § 8 Abs. (2) TV-L auszugleichen . Der Freizeitausgleich muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. 6. Können Schulhausmeister (Klein-) Reparaturen selbst und freihändig an Firmen vergeben? Wenn ja bis zu welcher Höhe; wenn nein warum nicht? 3 Zu 6.: Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister unterstützen die Schulleitung bei der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Eine selbst- und freihändige Vergabe von Reparaturen obliegt ihnen nicht, da die Anordnungs- und Bestellbefugnis bei der Schulleitung liegt. Berlin, den 20. April 2019 In Vertretung Beate Stoffers Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie