Drucksache 18 / 18 524 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dennis Buchner (SPD) vom 09. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. April 2019) zum Thema: Art. 21 des Grundgesetzes in Berlin und seinen Bezirken und Antwort vom 23. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Dennis Buchner (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18524 vom 09. April 2019 über Art. 21 des Grundgesetzes in Berlin und seinen Bezirken ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Nach Art. 21 des Grundgesetzes wirken Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Welche besonderen Möglichkeiten haben Parteien dazu in Berlin? Zu 1.: Die Mitwirkungsmöglichkeiten politischer Parteien nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG richten sich in Berlin nach den gleichen Grundsätzen wie im übrigen Geltungsgebiet des Grundgesetzes. Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes bedeutet Einflussnahme in beliebiger, jedoch rechtmäßiger Form. Hierzu zählt in erster Linie die Teilnahme an Wahlen, aber auch die allgemeine politische Meinungs- und Willensbildung innerhalb und außerhalb der Parlamente durch etwa politische Programme oder Auseinandersetzungen mit anderen Parteien. 2. Inwieweit wird Parteien – insbesondere in Wahlkämpfen – öffentlicher Raum überlassen? Welche Bedingungen gelten dafür? Zu 2.: Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis. Gemäß § 11 Abs. 2a Berliner Straßengesetz (BerlStrG) kann entsprechenden Anträgen zum Aufstellen von Werbeanlagen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Wahlen, aber auch mit Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden stehen, entsprochen werden. Zur Antragstellung sind die vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Parteien und Vereinigungen berechtigt, weitere Bedingungen sind nicht zu erfüllen. Die Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis werden einzelfallbezogen geprüft und beschieden. Seite 2 von 3 3. Unter welchen Bedingungen können Senat und Bezirke die besonderen Rechte der Parteien einschränken und etwa die Anzahl von in Wahlkämpfen genutzter Plakatwerbung beschränken? Zu 3.: Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis kann gemäß § 11 Abs. 2a Satz 3 BerlStrG hinsichtlich von Größe, Zahl und Standorten der Werbeanlagen für Volks- und Bürgerbegehren zum Schutz des Stadt- und Ortsbildes und für alle Wahlen und Abstimmungen zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränkt werden. Einige Bezirksämter von Berlin haben Festlegungen für Bereiche getroffen, an denen bestimmte Sondernutzungen grundsätzlich nicht genehmigt werden. Zum Beispiel wird im Bezirk Mitte an Standorten, an denen sich jüdische Mahnmale befinden, wegen ihrer Bedeutung als Gedenkstätte des Holocausts und der nationalsozialistischen Verbrechen , keine Wahlwerbung erlaubt. Zudem kann der Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis abgelehnt oder beschränkt werden, wenn die beabsichtigte Wahlwerbung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt . Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Wahlwerbung die Sicht auf eine gefährliche Kreuzung oder eine Lichtsignalanlage versperren würde oder wenn an Masten der öffentlichen Beleuchtung angebrachte Wahlwerbung die Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmenden und die Standsicherheit der Masten gefährdet. Schließlich kommt eine Beschränkung in Betracht, wenn für denselben Standort bereits anderweitig eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde. 4. Wie beurteilt der Senat die Versagung eines seit der Wende von der SPD im Bürgerpark Pankow durchgeführten Kinder- und Familienfests bei gleichzeitiger Genehmigung z.B. von Musikveranstaltungen ? Zu 4.: Öffentliche Grünanlagen wie der Bürgerpark Pankow dienen der Erholung der Bevölkerung und sind für das Stadtbild und die Umwelt von Bedeutung. Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, hier das Straßen- und Grünflächenamt (SGA) Pankow. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung aufgrund einer Einzelfallprüfung, in die alle Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung einzubeziehen sind. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Grünanlagengesetz (GrünanlG) ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an dieser Genehmigung . Das Bezirksamt Pankow hat mitgeteilt, bei seinen Entscheidungen berücksichtigt zu haben, ob angesichts der konkreten Ausgestaltung der Veranstaltung, alternative Standorte, z.B. eine Sondernutzung umliegender Straßen, in Betracht kommen, die eine geringere Beeinträchtigung der Grünanlage zur Folge haben. Dies ist aus Sicht des Senats ein sachgerechtes Kriterium. 5. Wie beurteilt der Senat die Versagung von Standorten im öffentlichen Straßenland für Informationsstände von Parteien? Was sind Bedingungen, die von Parteien beantragte Standorte erfüllen müssen, um genehmigt zu werden? Seite 3 von 3 Zu 5.: Konkrete Erkenntnisse zur Versagung von Informationsständen im öffentlichen Straßenland durch die Bezirke liegen dem Senat nicht vor. Auch hier gelten die Vorgaben des Berliner Straßengesetzes. Berlin, den 23. April 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport