Drucksache 18 / 18 528 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 03. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. April 2019) zum Thema: Polizei Berlin – geplante Anpassung der Erschwerniszulage für das LKA 6 und Antwort vom 23. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18528 vom 03. April 2019 über Polizei Berlin – geplante Anpassung der Erschwerniszulage für das LKA 6 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Nach aktuellem Stand der geplanten Anpassung der Erschwerniszulagenverordnung: Wie hoch wird die Erschwerniszulage für die Angehörigen der Dienststellen des Landeskriminalamts Berlin, Abteilung 6 (LKA 6) zukünftig ausfallen? (Vergleichende Aufstellung nach geltender und geplanter Zulagenverordnung für die im LKA 6 befindlichen Dienststellen erbeten. Zu 1.: Die Anpassung der Erschwerniszulagen befindet sich derzeit in der parlamentarischen Bearbeitung. Aufstellung der Zulagenhöhen aktuell und geplant: Dienststelle des LKA 6 Zulage aktuell monatlich Zulage geplant monatlich LKA 6 Stab (einschließlich der Verhandlungsgruppe), Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin LKA 6, Dezernatsleiter/Dezernatsleiterin des LKA 6, Mitarbeitende der Führungsgruppen der Dezernate, LKA 65 (exklusive Verdeckte Ermittler) 153,39 € 188,00 € LKA 61 (Mobiles Einsatzkommando Personenschutz), LKA 62 (Mobiles Einsatzkommando), LKA 64 (Mobiles Einsatzkommando Aufklärung/Operative Dienste), LKA 65 (Verdeckte Ermittler) 153,39 € 375,00 € LKA 63 (Spezialeinsatzkommando) 153,39 € 425,00 € Seite 2 von 3 2. Wie begründet sich die unterschiedliche Höhe der geplanten Zulage für die Angehörigen der verschiedenen Dienststellen des LKA 6 und weshalb wird bei noch geltender Verordnung eine Einheitspauschale gezahlt? (Aufstellung der Bemessungskriterien für die Höhe der Zulage nach Dienststelle bzw. Dienstfunktion erbeten.)? 3. Wie hoch fällt die geplante Zulage für die Angehörigen der Dienststelle 64 (Mobiles Einsatzkommando (MEK) / Aufklärung/Operative Dienste (A/OD)) aus und wie wird die Höhe der geplanten Zulage für die Dienststelle 64 in Relation zu den anderen Dienststellen des LKA 6 begründet? Zu 2. und 3.: Erschwerniszulagen sind Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse (vgl. § 1 Satz 1 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)). Bei der Neubemessung der Zulagen wurden insbesondere berücksichtigt : - dauerhafte Gefährdung aufgrund des zugewiesenen Tätigkeitsfeldes, - Risikobereitschaft der Einsatzkräfte, - unregelmäßige/ungeplante Dienstzeiten, - besondere Anforderungen an Erreichbarkeiten/Alarmierungen, - herausragende Einsatzdauer, - an Extremlagen ausgerichtete Aus- und Fortbildung, - geplante Anwendung von unmittelbarem Zwang, - auf Dauer angelegte veränderte Identitäten, - Auswirkungen auf die private Lebensgestaltung. Die genannten Aspekte sind aufgabenimmanent unterschiedlich ausgeprägt. Dabei orientiert sich die Höhe der Zulagen auch an der Höhe der entsprechenden Zulagen des Bundes. Die Erschwerniszulage für den Aufgabenbereich LKA 64 soll künftig 375 € monatlich betragen. 4. Wie sind die Bezeichnungen „Spezialeinheit“, „spezialisierte Kräfte“ sowie operative bzw. nichtoperative Kräfte/Dienste hinsichtlich ihrer Funktionen, Aufgaben und Fähigkeiten beim LKA 6 definiert und welche Bezeich-nungen gelten für die Angehörigen welcher Dienststellen? Zu 4.: Im LKA 6 wird zwischen Spezialeinheiten und Spezialkräften unterschieden. Der Begriff „Spezialeinheiten“ im Sinne besonders ausgebildeter und ausgerüsteter Polizeieinheiten basiert auf einem Beschluss von 1974 des Arbeitskreises II „Innere Sicherheit “ der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und setzt sich aus den Einheiten Spezialeinsatzkommando (SEK) und Mobiles Einsatzkommando (MEK) zusammen, also LKA 63 und 62. Darüber hinaus werden zur Bewältigung der zugewiesenen Aufgaben weitere Einsatzkräfte mit besonderer Qualifikation und Ausstattung benötigt, die aus diesem Grund organisatorisch mit den Spezialeinheiten zusammengefasst wurden. Dies sind in Berlin die „Spezialkräfte“, also LKA 6 Stab, LKA 61, LKA 64 und LKA 65. Eine Unterscheidung zwischen operativen und nicht-operativen Kräften/Einheiten wird nicht getroffen, da die gesamte Dienststelle als taktisch-operative Einheit betrachtet wird. 5. Kommt es bei besonderen Einsatzlagen zur Angliederung einzelner Dienststellen an andere Dienststellen und wie werden derartige Sondereinsätze und damit einhergehende funktionale Überschneidungen in der geplanten Erschwerniszulagenverordnung berücksichtigt? Zu 5.: Die Bewältigung von Lagen der Schwerstkriminalität und von polizeilichen Großlagen machen es erforderlich, dass besondere Aufbauorganisationen gebildet werden, die von der Struktur der Allgemeinen Aufbauorganisation abweichen. Zur Bewältigung Seite 3 von 3 von derartigen Lagen werden im Bedarfsfall den Spezialeinheiten/Spezialkräften des LKA 6 zusätzliche Kräfte angegliedert. Derartige nicht auf Dauer angelegte Unterstützungen werden nicht zur Erschwerniszulagenberechtigung führen, zumal es in der Regel zu keinen funktionalen Überschneidungen kommt, sondern die Unterstützungskräfte nach Aus- und Fortbildungsstand sach- und fachgerecht eingesetzt werden . 6. Weshalb finden sich die geplanten Anpassungen der Zulagenverordnung für das LKA 64 bisher noch in keinen offiziellen Ankündigungen oder Dokumenten? Zu 6.: Die geplanten Anpassungen sind Gegenstand eines Gesetzentwurfs des Senats (Drucksache 18/1638), der sich derzeit in der parlamentarischen Beratung befindet und dort noch Änderungen durch den Gesetzgeber erfahren kann. Berlin, den 23. April 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport