Drucksache 18 / 18 593 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Niklas Schrader und Anne Helm (LINKE) vom 11. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. April 2019) zum Thema: Bleiberechtsregelung für Betroffene von Hasskriminalität II und Antwort vom 26. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) und Frau Abgeordnete Anne Helm (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18593 vom 11. April 2019 über Bleiberechtsregelung für Betroffene von Hasskriminalität II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Anträge auf ein Bleiberecht für Opfer von Hasskriminalität wurden seit Bestehen der Weisung der Senatsverwaltung für Inneres über ein Bleiberecht für Betroffene von Gewaltstraftaten im Zusammenhang mit Hasskriminalität bzw. seit der Beantwortung der Drucksache 18/15 310 gestellt ? 2. Wie viele Duldungen wurden im Zusammenhang mit der Weisung bislang auf welcher jeweiligen Rechtsgrundlage ausgestellt? 3. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Zusammenhang mit der Weisung bislang auf welcher jeweiligen Rechtsgrundlage erteilt? Wie viele Anträge wurden aus welchen jeweiligen Gründen abgelehnt (bitte aufschlüsseln)? Zu 1. bis 3.: Anträge von Betroffenen wurden bislang nicht gestellt. In einem von der Polizei mit Einverständnis der betroffenen Person an die Ausländerbehörde Berlin übermittelten Fall wurde eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG für ein Jahr erteilt und ihr wurde weisungsgemäß geraten, einen Antrag bei der Härtefallkommission zu stellen . Bevor es dazu kam, wurde eine Ehe mit einer Person deutscher Staatsangehörigkeit geschlossen, so dass bereits aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden konnte. Entsprechend der in Vollzug gesetzten Weisungsergänzung wurde jedoch in der Ausländerakte der betroffenen Person vermerkt, dass es sich um ein Opfer von Hasskriminalität handelt, damit die Weisung der betroffenen Person ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen kann. 4. Wie viele Personen sind derzeit in Berlin registriert, für die im Fall einer Antragstellung nach der Bleiberechtsregelung kein anderer Aufenthaltstitel in Frage käme und die daher vollziehbar ausreisepflichtig wären? Zu 4.: Zum Stichtag 31.03.2019 waren in Berlin insgesamt 12.374 Personen vollziehbar ausreisepflichtig. Nach erfolgter Ergänzung der Weisung ist diese jedoch nicht nur auf vollziehbar ausreisepflichtige Personen anwendbar, sondern kommt auch dann zum Seite 2 von 2 Tragen, wenn die Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt ausreisepflichtig werden und für sie zu diesem Zeitpunkt kein anderer Aufenthaltstitel in Frage kommt. 5. Welche konkreten Weiterbildungsmaßnahmen gibt es für die Mitarbeitenden der sogenannten Ausländerbehörde bzw. Landesamt für Einwanderung für einen sensibilisierten Umgang mit Betroffenen von Hasskriminalität? Wenn keine vorhanden, warum nicht und hat der Senat Bestrebungen, Angebote zu schaffen? Zu 5.: Mit Inkrafttreten der Weisung und der Weisungsergänzung wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde Berlin nochmals für die Belange von Opfern von Hasskriminalität sensibilisiert und unterwiesen, wie die Weisung umzusetzen ist. 6. Wie bewertet der Senat die bisherigen Erfahrungen mit der Weisung in der Praxis? 7. Inwiefern plant der Senat eine Auswertung der Erfahrungen und ggf. Überarbeitung der Weisung und mit wem ist er hierzu im Dialog? Zu 6. und 7.: Die vorgenommene Weisungsergänzung schafft eine langfristige aufenthaltsrechtliche Sicherheit für Opfer von Hasskriminalität. Die Erfolge werden entsprechend dem Charakter der Weisungsergänzung nicht kurzfristig erkennbar sein, sondern erst nach einigen Jahren deutlich werden. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport steht im ständigen Dialog insbesondere mit der Ausländerbehörde Berlin und dem Landeskriminalamt . Eingebunden sind auch die Staatsanwaltschaft Berlin und die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung. Eine umfassende Auswertung der gesammelten Erfahrungen ist im nächsten Jahr angedacht. 8. Wie weit vorangeschritten ist die in Drs. 18/15 310 angekündigte geplante Erweiterung der Bleiberechtsregelung für Betroffene von Hasskriminalität in der Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Justiz, Antidiskriminierung und Verbraucherschutz und welche Veränderungen bringt die Erweiterung mit sich oder wird sie mitbringen? Zu 8.: Die Weisungsergänzung wurde im Sommer 2018 mit den beteiligten Akteuren, auch der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, abgestimmt und in Vollzug gesetzt. Zudem ist die Einrichtung einer zentralen Ansprechperson für weisungsrelevante Fälle bei der Staatsanwaltschaft Berlin bereits in Bearbeitung . Die aktuelle Weisung ist unter A 60a.2.2. in den im Internet abrufbaren Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin (VAB; https://www.berlin.de/labo/ willkommen -in-berlin/service/downloads/artikel.274377.php) niedergelegt. Berlin, den 26. April 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport