Drucksache 18 / 18 604 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 10. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. April 2019) zum Thema: Gebühreneinnahmen der Berliner Feuerwehr und Antwort vom 23. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18604 vom 10. April 2019 über Gebühreneinnahmen der Berliner Feuerwehr ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wann ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein rettungsdienstgebührenrechtlich gegenüber den Krankenversicherungsträgern abrechnungsfähiger Notfall vorgelegen hat? Zu 1.: Das Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG) definiert in § 2 Absatz 2 Satz 1 als Aufgabe der Notfallrettung, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern oder sie im Einzelfall auch nur zu versorgen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Rettungsdienstgesetz Personen, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend geeignete medizinische Hilfe erhalten. Auch die weiteren Aufgaben des Rettungsdienstes wie Notfalltransport und Krankentransport sind in § 2 des Rettungsdienstgesetzes definiert. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Grundsatzurteil vom 30.06.2016 (OVG 1 B 2.12) festgestellt, dass nicht die Einschätzung des Disponenten der Feuerwehr-Leitstelle verlässliche Auskunft darüber geben kann, in welchem Zustand sich der von einem Notruf Betroffene tatsächlich befindet. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Rettungskräfte beim Betroffenen eintreffen und welche Rettungsmaßnahmen diese nach der Untersuchung des Betroffenen und ggf. einer Behandlung vor Ort weiterhin für geboten halten. Zu diesem Zeitpunkt des Eintreffens der Rettungskräfte und Beurteilung der Notfalllage erfolgt also die Entscheidung hinsichtlich eines abrechnungsfähigen Notfalls. Seite 2 von 2 2. Sind Fehleinsätze, bei denen es keine Behandlung oder einen Transport gegeben hat, gebührenrechtlich erstattungsfähig? Zu 2.: Fehleinsätze sind grundsätzlich Teil der Daseinsvorsorge und nicht gebührenpflichtig . Gemäß § 3 der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung sind jedoch vorsätzlich grundlose Alarmierungen gebührenpflichtig. 3. Sind diese Fragen zwischen den Krankenversicherungsträgern und dem Land Berlin unstreitig? Sofern diese streitig waren, wann und wie (Urteil, Vergleich, Vertrag etc.) sind diese beigelegt worden ? Zu 3.: Die Krankenkassen und Krankenkassenverbände hatten das Land Berlin, vertreten durch die Berliner Feuerwehr, hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der 25. Änderungsverordnung zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 30.06.2003 in Form von Musterklagen verklagt. In seinen Grundsatzurteilen zu den Berufungsverfahren OVG 1 B 2.12 und OVG 1 B 16.12 vom 30.06.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die komplexe Kostenkalkulation der Berliner Feuerwehr in den Kernpunkten weitgehend akzeptiert . Bei den Fallzahlen, aus denen sich die festgesetzte Gebühr im Zusammenhang mit den anzuerkennenden Kosten errechnet, ist das Oberverwaltungsgericht der Vorgehensweise der Berliner Feuerwehr nicht gefolgt. Anzusetzen sind aus Sicht des Gerichtes alle Rettungseinsätze (einschließlich der sogenannten Fehlfahrten). Aktuell ist der Senat mit den Krankenkassen und Krankenkassenverbänden im Gespräch über die Auswirkungen der o. g. Grundsatzurteile sowohl auf die Vergangenheit als auch die Abrechnung in der Zukunft. Berlin, den 23. April 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport