Drucksache 18 / 18 612 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 10. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. April 2019) zum Thema: Verschleierte Schleierfahndung? II und Antwort vom 26. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18612 vom 10. April 2019 über Verschleierte Schleierfahndung? II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die polizeilichen Maßnahmen vom 4. auf den 5. April 2019 erfolgten aus Anlass eines Amtshilfeersuchens des Bezirksamtes Neukölln zur Durchführung von Gewerbe- und Lokalkontrollen und wurden durch ergänzende Maßnahmen in Form von Verkehrskontrollen, Präsenz- und Präventionsmaßnahmen unterstützt. 1. Am 04.04.2019 gab es nach Pressemitteilungen der Polizei Berlin einen Schwerpunkteinsatz in Neukölln im Bereich der Hermannstraße. Wie viele Beamte welcher polizeilichen Einheiten waren wie lange mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Einsatzes (in Mannstunden) befasst? Zu 1.: An der parallel zum täglichen Dienst stattfindenden Einsatzvorbereitung und Einsatznachbereitung waren fünf Dienstkräfte des Polizeiabschnitts 54 beteiligt. Die Planungsdauer erstreckte sich über sechs Wochen. Eine diesbezügliche Erfassung von Einsatzkräftestunden erfolgte nicht. An der Durchführung des Einsatzes waren 103 Dienstkräfte unterschiedlicher Dienststellen beteiligt, zu denen insgesamt 1030 Einsatzkräftestunden erfasst wurden. 2. Wer hat wann, wo und mit welchem Inhalt festgelegt, welche Fahrzeuge anlässlich der Maßnahme kontrolliert werden sollen? Zu 2.: Der Polizeiführer hat gemäß seinen taktischen Zielen in Bezug auf die Verkehrsmaßnahmen Folgendes festgelegt: - Durchführen einer Verkehrssonderkontrolle zur Vorbeugung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, insbesondere im Hinblick auf die technische Überprüfung von Fahrzeugen und die Verkehrstüchtigkeit der Fahrzeugführer Seite 2 von 3 - Überprüfung von Kraftfahrzeugführenden mit dem Schwerpunkt der Alkohol-/ Drogenerkennung sowie der Unterbindung von sogenannten „Profilierungsfahrten“ durch mobile Kontrollteams. 3. Wie viele Fahrzeuge (bitte geordnet nach Fabrikaten) wurden im Rahmen der Maßnahme untersucht? Zu 3.: Es wurden insgesamt 126 Fahrzeuge und acht Fahrräder überprüft. Weitere Feststellungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht. 4. Wurden auch a) die Fahrzeugführer und b) die Insassen kontrolliert? Wenn ja, welche Daten zu den jeweiligen Personen wurden erfasst? Zu 4.: Es wurden Kraftfahrzeugführende im verkehrsrechtlichen Sinne überprüft. Eine Kontrolle von Mitfahrenden (Insassen) erfolgte nicht. Eine Erfassung der Daten erfolgte im Rahmen der Kraftfahrzeugkontrolle, dies beinhaltete nur die Überprüfung des Nachweises benötigter Fahrerlaubnisklassen und der Zulassungsbescheinigung Teil I. Bei Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten wurden weitere personenbezogene Daten erfasst, insbesondere die Identitäten der Betroffenen. 5. Auf welcher rechtlichen Grundlage sind diese Daten erfasst, gespeichert und verarbeitet worden? An wen wurden diese Daten auf welcher Rechtsgrundlage weitergegeben? Zu 5.: Das Anhalten von Kraftfahrzeugführenden durch Kontrollkräfte beruhte auf einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle (§ 36 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung - StVO). Die Überprüfung erstreckte sich gemäß Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 36 Abs. 5 StVO sowohl auf die Fahrtüchtigkeit der Fahrzeugführenden als auch auf die mitführpflichtigen Dokumente sowie auf den technischen Zustand, die Ausrüstung und die Beladung des Fahrzeuges. Weitere Maßnahmen wurden auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt: - § 163b Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bzw. § 163b Abs. 1 StPO für Überprüfungen im Rahmen von festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten / Verkehrsstraftaten zum Zwecke der Identitätsfeststellung - § 21 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) für Identitätsfeststellungen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr sowie - § 18 ASOG für Ermittlungen, Befragungen und Datenerhebungen. Die erhobenen Daten wurden gemäß § 28 ASOG und im Falle festgestellter Verstöße gegen Straftat- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände gemäß § 98c StPO (gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 OWiG) abgeglichen. Die Speicherung der Daten erfolgte auf der Grundlage von § 42 ASOG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 483 StPO, soweit Daten im Zusammenhang mit Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten (§ 46 OWiG) erfasst wurden. Bei eingeleiteten Ermittlungs - oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden im Nachgang des Einsatzes Daten an andere Behörden übersandt (Amtsanwaltschaft, Seite 3 von 3 Bußgeldstelle etc.). Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus den §§ 477 ff StPO / ggf. in Verbindung mit § 46 OWiG. 6. Wie viele a) Strafverfahren und b) Ordnungswidrigkeitsverfahren (bitte unter Angaben der entsprechenden Norm) sind anlässlich der Maßnahme zu 1) jeweils eingeleitet worden? Wie viele Personen sind jeweils insgesamt bei den Maßnahmen zu 1) als Tatverdächtige einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfasst worden? Zu 6.: Folgende Verfahren wurden eingeleitet: zu 6a.: Lokalkontrollen: 4 x Verstoß BtMG (Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln) 1 x Urkundenfälschung (StGB) 1 x Verdacht der Steuerhehlerei (Abgabenordnung) Verkehrsmaßnahmen: 4 x Fahren ohne Versicherungsschutz (Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter) 1 x Fahren ohne Fahrerlaubnis (Straßenverkehrsgesetz) Zu 6b.: Lokalkontrollen: 3 x NRSG (Nichtraucherschutzgesetz) 5 x SpielV (Spielverordnung) 1 x GastG (Gaststättengesetz) 2 x PreisauszeichnungsVO (Preisauszeichnungsverordnung) 1 x GewO (Gewerbeordnung) Verkehrsmaßnahmen: 452 Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeigen (StVO) 1 unzulässige Abfallbeseitigung (Kreislaufwirtschaftsgesetz) Insgesamt wurden bei dem Einsatz 56 Personen als Tatverdächtige beziehungsweise Betroffene erfasst. Berlin, den 26. April 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport