Drucksache 18 / 18 618 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 11. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. April 2019) zum Thema: Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF) und ihre Vormünder und Antwort vom 27. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18618 vom 11. April 2019 über Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF) und ihre Vormünder Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele UMF stehen unter Vormundschaft bei Amtsvormündern? (Bitte jeweils zum Stichtag 31.12.2018 und 31.03.2019 angeben.) Zu 1.: Zum Stichtag 31.12.2018 wurden von der Amtsvormundschaft des Bezirksamtes Steglitz- Zehlendorf / Fachdienst umF (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) 482 Vormundschaften geführt. Zum Stichtag 31.03.2019 waren es 418 Vormundschaften. 2. Wie viele UMF stehen unter Vormundschaft bei Vereinsvormündern? (Bitte jeweils zum Stichtag 31.12.2018 und 31.03.2019 angeben.) 3. Wie viele UMF stehen unter Vormundschaft bei ehrenamtlichen Einzelvormündern? (Bitte jeweils zum Stichtag 31.12.2018 und 31.03.2019 angeben.) Zu 2. und 3.: Bei den drei im Netzwerk Vormundschaft zusammengeschlossenen Vormundschaftsvereinen Cura des Nachbarschaftsheim Schöneberg e.V., XENION - Psychosoziale Hilfen für politisch Verfolgte e.V. mit dem Projekt AKINDA sowie der Caritas im Erzbistum Berlin gestalten sich die Zahlen der Bestallungen wie folgt: - - 2 Tabelle über die Bestallungen von Vereinsvormündern und ehrenamtlichen Vormündern für UMF Vormundschaftsvereine des Netzwerk Vormundschaft Anzahl der Bestallungen von Vereinsvormund - schaften zum 31.12.2018 Anzahl der Bestallungen von Vereinsvormundschaften zum 31.03.2019 Anzahl der Bestallungen von ehrenamtlichen Vormundschaften zum 31.12.2018 Anzahl der Bestallungen von ehrenamtlichen Vormundschaften zum 31.03.2019 Cura 47 44 45 36 XENION 53 38 63 58 Caritas 83 65 73 64 Gesamt: 183 147 181 158 Quelle: Angaben des Netzwerk Vormundschaft zur aktuellen Anfrage 4. Wie viele UMF stehen unter Vormundschaft bei Berufsvormündern? (Bitte jeweils zum Stichtag 31.12.2018 und 31.03.2019 angeben.) 5. Falls es hierüber keine statistische Erfassung gibt, warum nicht? Wird angestrebt, hierüber Zahlen über die Familiengerichte zu erheben? Wenn nicht, warum nicht? Zu 4. und 5.: Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Rahmen des fachlichen Diskurses zum 3. Teilentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zur Reform des Vormundschaftsrechtes hat der Senat eine statistische Erfassung durch die für die Berufsvormundschaften zuständigen Familiengerichte angeregt. 6. Wie viele Amtsvormünder mit wie vielen Stellenanteilen waren zum 31.12.2018 tätig und wie viele sind aktuell (Stand 11.04.2019) tätig? Zu 6.: Im Fachdienst umF der Amtsvormundschaft des Bezirksamtes Steglitz Zehlendorf waren zum Stichtag 31.12.2018 insgesamt 12 Vollzeitäquivalente (VZÄ) als Amtsvormund tätig, zum Stichtag 11.04.2019 waren es 11 VZÄ. 7. Wie viele Vereinsvormünder mit wie vielen Stellenanteilen waren zum 31.12.2018 tätig und wie viele sind aktuell (Stand 11.04.2019) tätig? Zu 7.: Zu beiden Stichtagen waren sowohl bei Cura als auch bei XENION jeweils 1,5 VZÄ als Vereinsvormund tätig. Bei der Caritas waren 3,0 VZÄ zum 31.12.2018 als Vereinsvormund und 1,5 VZÄ zum 31.03.2019 tätig. 8. Wie viele Stellenanteile bei Amts- oder Vereinsvormündern wurden im Zuge der gesunkenen Einreisezahlen abgebaut? Zu 8.: Im Zuge der gesunkenen Einreisezahlen wurden insgesamt 4 VZÄ bei den Amtsvormündern und 2 VZÄ in der Geschäftsstelle des Fachdienstes umF abgebaut. Bei den Vereinen wurden 1,5 VZÄ abgebaut. - - 3 Anmerkung der Fragestellerin: In Drucksache 18/13389 wird in der Vorbemerkung ausgeführt, dass „nur der ehrenamtliche Einzelvormund gesetzlich Vorrang hat, alle anderen Formen der Vormundschaft (berufsmäßig geführte Einzelvormundschaft , Vereinsvormundschaft, Amtsvormundschaft) stünden gleichwertig nebeneinander. In der Praxis bestellt das zuständige Familiengericht in der Regel im Wege der einstweiligen Anordnung zunächst das Jugendamt Steglitz-Zehlendorf – welches gemäß §1 Nr. 4 b der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben berlinweit für die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zuständig ist – zum Amtsvormund bzw. -pfleger, weil noch kein Einzelvormund zur Verfügung steht und vor der Bestellung die persönliche Eignung des/der Bewerber*in durch das Gericht festgestellt werden muss“. 9. Wenn sich in der oben dargelegten aktuellen Praxis im Wege der einstweiligen Anordnung zunächst nahezu ausschließlich die Bestallung für UMF in Amtsvormundschaft niederschlägt, wieso geht dann der Senat weiterhin von einer Gleichwertigkeit aller anderen Formen der Vormundschaft, insbesondere zwischen Amtsund Vereinsvormundschaft aus und was unternimmt er, damit alle Ressourcen für die Vormundschaft von Beginn an für UMF nutzbar gemacht werden können? 10. Was spricht dagegen, dem zuständigen Familiengericht bereits im Clearingprozess geeignete Einzelvormund *innen vorzuschlagen, z. B. solche aus dem Pool des Netzwerkes Vormundschaft, die durch das Netzwerk Vormundschaft bereits geschult und deren Eignung nach den Vorgaben des Rahmenkonzeptes festgestellt worden ist? 14. Werden von Beginn an auch bereits im Clearingverfahren alle Informationen über vorhandene Ressourcen der Vormundschaft dem Kind/Jugendlichen bereitgestellt und wird durch das Landesjugendamt (Sen- BJF) eine Mitteilung an das zuständige Familiengericht gegeben, um beispielsweise einen geeigneten Amts-, Vereins-, oder ehrenamtlichen Einzelvormund dem zuständigen Familiengericht vorzuschlagen? Wenn nicht warum nicht? Bitte begründen. Zu 9., 10. und 14.: Zum 01.08.2018 wurde die Ausführungsvorschrift über die Gewährung von Jugendhilfe für alleinstehende Minderjährige Ausländer - AV-JAMA - durch die Ausführungsvorschrift über die Gewährung von Jugendhilfe für nicht durch Personensorgeberechtigte begleitete minderjährige Flüchtlinge - AV-UMF - ersetzt. Unter Nr. 3 Abs. 8 f ist geregelt, in welchen Fällen das Landesjugendamt abweichend von § 1 Nr. 4 b der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben eine Empfehlung für eine bestimmte Vormundschaft abgibt. Damit ist gewährleistet, dass von Beginn an alle Formen einer Vormundschaft in Betracht kommen. Die Auswahl eines geeigneten Einzelvormundes benötigt eine Vorlaufzeit, in der der zukünftige Vormund und das Mündel die Chance erhalten sollen, sich kennenzulernen, damit eine tragfähige Beziehung aufgebaut werden kann. Vor dem Hintergrund der EU- Vorgaben, der minderjährigen Person unverzüglich einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen , sehen die Familiengerichte ein derartiges Zuwarten als nicht praktikabel an und verweisen auf die Prüfung der Geeignetheit im Hauptsacheverfahren. In Eilfällen wird daher zuerst die Amtsvormundschaft vorgeschlagen. Zeichnet sich bereits zu Beginn der Inobhutnahme ab, dass ein ehrenamtlicher Einzelvormund für die minderjährige Person am besten ihrem Wohl entspricht, so erfolgt ein entsprechender Hinweis an das Familiengericht. Die minderjährige Person wird entsprechend informiert. 11. Wer schlägt im Clearingprozess die Form der Vormundschaft vor? Nach welchen Kriterien? 12. Für wie viele UMF wurden im Clearingverfahren Amtsvormünder, Vereinsvormünder oder ehrenamtliche Einzelvormünder vorgeschlagen? Zu 11. und 12.: Gemäß Nr. 3 Abs. 8 f AV-UMF obliegt die Anregung einer Vormundschaft zu Beginn der Inobhutnahme nach § 42 Achtes Sozialgesetzbuch – SGB VIII bzw. zu Beginn der Clearingphase dem Landesjugendamt. In diesem Rahmen wird auch, sofern bereits in der - - 4 Vorclearingphase Anzeichen oder Hinweise sichtbar werden, aufgrund derer eine bestimmte Vormundschaft in besonderer Weise angezeigt erscheint, eine Empfehlung an das Familiengericht ausgesprochen. Dies kann eine geeignete verwandte Person der oder des Minderjährigen sein oder ein Vormundschaftsverein des Netzwerkes. Die Einschätzung , ob eine bestimmte Vormundschaft angezeigt ist, obliegt den Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen des Landesjugendamtes und richtet sich bestmöglich nach den relevanten Aspekten des Kindeswohls. Zu einem späteren Zeitpunkt kann das für UMF im Bereich Vormundschaften gesamtstädtisch zuständige Jugendamt Steglitz-Zehlendorf dem Familiengericht die Einrichtung einer ehrenamtlichen Vormundschaft für sein Mündel empfehlen und die Übertragung initiieren. In der Regel wird die Amtsvormundschaft des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf vorgeschlagen , da sich nur in seltenen Fällen bereits in den ersten Tagen einer Inobhutnahme abzeichnet, ob eine bestimmte Vormundschaft angezeigt ist. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII ist eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft unverzüglich durch das zuständige Jugendamt zu veranlassen. Für wie viele UMF welche Vormundschaft vorgeschlagen wurde, wird durch das Landesjugendamt statistisch nicht erfasst. 13 Wie und durch wen erfolgt bereits im Clearingverfahren die Information und Beratung der Kinder und Jugendlichen über die unterschiedlichen Formen der Vormundschaft und wie wird deren Partizipationsmöglichkeit im Verfahren sichergestellt? Zu 13.: Die Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen des Landesjugendamtes informieren im Erstgespräch, dass die Einrichtung einer Vormundschaft angeregt wird. Einzelheiten zu den unterschiedlichen Formen einer Vormundschaft werden der unbegleiteten minderjährigen Person und deren Verwandten mitgeteilt, wenn diese die Vormundschaft übernehmen wollen. Minderjährige ohne Verwandte in Berlin erhalten weitere Informationen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Clearingeinrichtung, die auf Fragen eingehen und auf die Mitwirkung und Beteiligung des Betroffenen hinwirken sollen. 15. Wie will der Senat den gesetzlichen Vorrang der ehrenamtlichen Einzelvormünder sicherstellen und die aktuellen Zahlen erhöhen? 16. Es wird nicht verkannt, dass sich nicht immer sofort geeignete ehrenamtliche Einzelvormünder rekrutieren lassen, aber welche Vorzüge und Nachteile, insbesondere in Bezug auf Qualifizierung, Begleitung und Akquise von potentiellen Einzelvormündern sieht der Senat bei Amts- und Vereinsvormündern? Bitte jeweils für Amtsvormundschaft und Vereinsvormundschaft als auch für ehrenamtliche Einzelvormünder Bewertungen vornehmen und erläutern. zu 15. und 16.: Der Senat sieht bezüglich der Bereitschaft, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ehrenamtlich zu begleiten, große Potentiale bürgerschaftlichen Engagements in der Zivilgesellschaft und erachtet es als wichtige Aufgabe, diese zu fördern und für die Integration der genannten Zielgruppe nutzbar zu machen. Der Senat hat die Aufgabe der Akquise, Schulung, Begleitung und Beratung auf Grundlage des § 54 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII auf die Vormundschaftsvereine des Netzwerk Vormundschaft übertragen und damit gute Erfahrungen gemacht. Das in Berlin implementierte 3-Säulen-Modell aus Amtsvormundschaft, Vereinsvormundschaft und ehrenamtlicher Einzelvormundschaft, gewährleistet aus Sicht des Senats bestmöglich die Vielfalt der Erfordernisse, um im Einzelfall zeitnah und kindbezogen die rechtliche Vertretung sicherzustellen. - - 5 Bei einer ehrenamtlichen Einzelvormundschaft können enge private Kontakte mit einem häufig größeren Zeitbudget angeboten werden, die teilweise auch die Aufnahme im eigenen Haushalt umfassen. Zum Teil wird auch eine ergänzende außerschulische Förderung, wie z.B. private Nachhilfe, durch die ehrenamtlichen Vormünder angeboten. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass eine Einzelvormundschaft mit Erreichen der Volljährigkeit in eine Patenschaft unter Beibehaltung der Bezugsperson umgewandelt werden kann. Die hieraus erwartete persönliche Nähe ist jedoch nicht in jedem Fall die richtige Vertretungsform . Bei Vereins- und Amtsvormundschaften steht die Fachkompetenz im Vordergrund, die sowohl in komplizierten Problemlagen wie Kinderschutzaspekten, Drogensucht, Delinquenz oder psychischen Erkrankungen als auch in ausländerrechtlichen Fragen und Problemstellungen die notwendige Unterstützung durch institutionelle Netzwerkarbeit sicherstellt . 17. Was unternimmt der Senat gegen das Bestreben von rechten Gruppierungen, wie z.B. die Identitäre Bewegung , Vormundschaften für UMF zu übernehmen? Durch wen und wie wird die Eignung eines potentiellen ehrenamtlichen Einzelvormunds vorab geprüft? Wird diese Prüfung auch von Amtsvormündern vorgenommen und wie? Zu 17.: Es wird auf die Beantwortung der Fragen 2 und 2f) der Schriftlichen Anfrage Nr.18/13389 vom 02. Februar 2018 verwiesen. 18. Wie findet die gesetzlich vorgeschriebene jährliche Überprüfung der Entlassung (nach §56(4) SGB 8) aus der Amtsvormundschaft in ehrenamtliche Einzelvormünder statt? Wie wird sie nachgewiesen? Existieren Berichte, welche Ermittlungen hierzu angestellt werden? Wenn nicht, bitte begründen warum nicht? Zu 18.: Die Prüfungen erfolgen einzelfallbezogen in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit ehrenamtlicher Vormünder. Über Minderjährige, die eines Einzelvormunds bedürfen, wird das Netzwerk Vormundschaft informiert, das den Vermittlungsprozess anstößt. Derartige Prüfungen sind zudem permanenter Bestandteil der Arbeit im Helferdreieck (Vormund, Regionaler Sozialdienst des Jugendamtes, stationärer Jugendhilfeträger) und Bestandteil der Hilfeplanung mit Partizipation der Mündel. 19. Nach welchen Kriterien läuft eine Übergabe von Amtsvormund zu Vereinsvormund (bzw. Einzelvormund) ab? 20. Wie findet die Übergabe der Akte von Amtsvormundschaft zum Einzelvormund bzw. Vereinsvormund statt? Finden persönliche Besprechungen zur Fallübergabe im Jugendamt Steglitz/Zehlendorf statt? Existieren hierfür gesonderte Sprechzeiten? Wie läuft das geregelte Verfahren? Bitte beschreiben, falls kein Verfahren zur Übergabe existiert, bitte begründen warum nicht. Zu 19. und 20.: Die Fallübergaben erfolgen in der Regel nach individueller Terminvergabe an den neu bestellten Vormund. Dieser hat die Möglichkeit, in den Räumen des Fachdienstes umF unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften die Handakten des bisherigen Vormunds einzusehen. Derzeit wird im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Netzwerk Vormundschaft an einer Beschreibung von Wechsel/Übergabe gearbeitet. 21. Wie wird die in der bereits zitierten Drucksache 18/13389 der Gleichrangigkeit von Vereins- und Amtsvormund auch in finanzieller Hinsicht Rechnung getragen? - - 6 22. Wie wird die Vereinsvormundschaft finanziert und wie wird die Finanzierung langfristig sichergestellt? Zur Vorbemerkung der Fragestellerin in oben genannter Drucksache wurde die gemäß geltender Rechtslage bestehende Gleichrangigkeit der beiden Rechtsinstitute Amtsvormundschaft und Vereinsvormundschaft dargestellt. Vor diesem Hintergrund werden durch die Änderung der AV UMF beim Vorschlag einer Vormundschaft nunmehr auch Vormundschaftsvereine berücksichtigt. Der für den Personenkreis der UMF gesamtstädtisch zuständige Bezirk Steglitz-Zehlendorf kann die hierfür vorgesehenen Finanzmittel flexibel im o.g. 3-Säulen-Modell einsetzen. Dieses Finanzierungsmodell wird auch zukünftig angewandt und ermöglicht eine flexible Bedarfsanpassung vor dem Hintergrund schwankender Einreisezahlen von UMF. 23. Sieht der Senat den Bedarf, die Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben berlinweit für die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zu reformieren/ändern? (Antworten zu Fragen 21, 22 und 23 bitte begründet darlegen.) 24. Oder möchte er an der Zuständigkeit beim Jugendamt Steglitz-Zehlendorf festhalten? Zu 23. und 24.: Die gesamtstädtische Zuständigkeit der Amtsvormundschaft Steglitz-Zehlendorf für den Personenkreis der UMF und die Steuerung des Zugangs in die verschiedenen Säulen der Vormundschaft in Kooperation mit dem Landesjugendamt und dem Netzwerk Vormundschaft haben sich bewährt. Durch die Neufassung der AV-UMF (ehemals AV-JAMA) sind die Zuständigkeiten im Land Berlin klar geregelt. 25. Was hält der Senat von der Regelung, dass bei gesetzlichen Betreuungen/Pflegschaften die Bestellung einer/s Berufs- oder Vereinsbetreuer*in Vorrang vor der amtlichen Betreuerin hat und lässt sich diese Regelung auch auf Vormundschaften für UmF übertragen? Zu 25.: Der Senat beteiligt sich aktiv am fachlichen Diskurs zum 3. Teilentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zur Reform des Vormundschaftsrechtes. Hierbei ist eine engere systematische Verzahnung des Betreuungsrechtes mit dem Vormundschaftsrecht geplant. Berlin, den 27. April 2019 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie