Drucksache 18 / 18 620 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Trapp (CDU) vom 11. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. April 2019) zum Thema: Rettungsdienst in Berlin und Antwort vom 26. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. April 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Peter Trapp (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18620 vom 11. April 2019 über Rettungsdienst in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Plant der Senat die Empfehlungen des Bund-Länderausschusses für eine Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrvV) vom 11./12. Februar 2019 in Landesrecht zu überführen? Wenn ja: zu wann und wenn nein: warum nicht? Zu 1.: Der Ausschuss Rettungswesen ist ein Unterarbeitskreis des Arbeitskreises V der Innenministerkonferenz der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesbehörden Gesundheit der Länder. Auf seiner letzten Sitzung hat der Ausschuss über die Erneuerung seiner nicht verbindlichen Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern aus dem Jahr 2008 beraten. Ob und in welchem Rahmen die beratenen Empfehlungen bundeseinheitlich umgesetzt werden, steht noch nicht fest. Hierzu gab es noch keinen Konsens, da auch Belange des Katastrophenschutzes und die Finanzierung von Ausbildungen durch den Bund eine Rolle spielen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es insoweit noch keine konkreten Planungen, die Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen in das Landesrecht zu überführen. Dies ist zudem mit einer Vielzahl von weiteren Fragestellungen verbunden, die einer vorherigen Klärung bedürfen, wie zum Beispiel die fachliche Zuständigkeit für die im Zusammenhang mit der Ausbildung und Prüfung stehenden Fragestellungen dieser bislang nicht einheitlich geregelten Ausbildung. 2. Plant der Senat den Erlass einer Verordnung auf der Grundlage von § 9 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz RDG)? Wenn ja: zu wann und wenn nein: warum nicht? Zu 2.: Der Erlass einer Verordnung auf der Grundlage von § 9 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin ist mittel- bis langfristig Seite 2 von 3 geplant. Ein konkreter Zeitplan liegt hierzu noch nicht vor, was unter anderem auch von den vorbenannten Fragestellungen abhängt. 3. Wenn Frage 2.) mit nein beantwortet wird, wie beabsichtigt der Senat dann eine Vergleichbarkeit der Ausbildungen zwischen den Bundesländern her- und sicherzustellen? Zu 3.: Entfällt. 4. Wenn Frage 2.) mit nein beantwortet wird, wie wird aktuell und langfristig sichergestellt und überwacht , dass alle im Rettungsdienst eingesetzten Kräfte ihrer jährlichen Fortbildungspflicht nachkommen und wie wird eine Vergleichbarkeit her- und sichergestellt? Zu 4.: Entfällt. 5. Welche Auswirkungen hat nach Ansicht des Senats das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21.03.2019, Az. C-465/17 auf den Rettungsdienst in Berlin und welche gesetzlichen Änderungen hält der Senat für erforderlich? Zu 5.: Die genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat keine Auswirkungen auf den Rettungsdienst im Land Berlin. Das Urteil ist in einem Rechtsstreit ergangen, den ein privates Unternehmen gegen die Stadt Solingen führt. Dabei geht es um die Frage, ob die Beschaffung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports dem Vergaberecht unterliegt oder die sogenannte Bereichsausnahme des § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) greift, die bestimmte Dienstleistungen der Gefahrenabwehr von der Anwendung des Vergaberechts ausnimmt, wenn sie von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Zusammengefasst hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe nicht für die Notfallrettung und auch nicht für den qualifizierten Krankentransport in solchen Fällen gelten, in denen das konkrete Risiko besteht, dass sich der Patientenzustand während des Transports verschlechtert. In Berlin können Hilfsorganisationen seit jeher nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) direkt, ohne Vergabeverfahren, mit der Gefahrenabwehraufgabe der Notfallrettung beauftragt werden. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gibt keinen Anlass, an dieser Rechtslage etwas zu ändern. 6. Laut Antwort auf die Frage 1. der Drs. 18/17587 ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten unter anderem zuständig für die Aufgaben der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen, welches sich auch auf „den Verkehr mit Taxen und den Krankentransport, Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit Pkw und den im Land Berlin stattfindenden Erprobungsverkehren (z. B. BerlKönig)“ erstreckt. Wie viel Krankentransportwagen nach dem RDG waren in Berlin seit dem Jahr 2014 unterschieden nach privaten Dienstleistern und Fahrzeugen der Hilfsorganisationen und deren ausgegliederten Gesellschaften genehmigt und wie viel Transporte wurden jeweils durchgeführt (erbitte gesonderte Darstellung nach Jahren und Durchführenden)? Seite 3 von 3 Zu 6.: Die Anzahl der konzessionierten Fahrzeuge stellt sich wie folgt dar: Jahr Fahrzeuge davon bei Privaten davon bei Hilfsorganisationen 2014 767 681 86 2015 811 715 96 2016 845 752 93 2017 870 776 94 2018 852 756 96 Die Hilfsorganisationen melden erst seit dem Jahr 2016 die Einsatzzahlen der durchgeführten Krankentransporte an das LABO. Daher können diese für die Jahre 2014 und 2015 noch nicht in die folgende Aufstellung mit einfließen: Jahr Einsätze gesamt davon durch Private davon durch Hilfsorganisationen 2014 968.485 + unbekannt 968.485 unbekannt 2015 994.929 + unbekannt 994.929 unbekannt 2016 1.020.549 911.348 109.201 2017 1.041.546 912.911 128.635 2018 (vorläufige Angaben) 1.139.987 1.007.934 132.053 7. Hält der Senat die aktuelle personelle Ausstattung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hinsichtlich der unter Frage 6. genannten Aufgaben für angemessen und ausreichend , um der mit der Aufgabenstellung verbundenen Aufsichts- und Kontrollfunktion hinreichend gerecht zu werden? Wenn nein: warum nicht und was hat der Senat diesbezüglich bereits unternommen und was wird er zukünftig unternehmen? Zu 7.: Die Aufgaben werden im Rahmen der vorhandenen Personalressourcen in angemessener Form wahrgenommen. Berlin, den 26. April 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport