Drucksache 18 / 18 623 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Roman Simon (CDU) vom 11. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. April 2019) zum Thema: Werden die Regelungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und des Strafgesetzbuches konsequent umgesetzt? Welchen Stellenwert haben Verhütung und Sexualaufklärung für den Senat? und Antwort vom 03. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Roman Simon (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18623 vom 11. April 2019 über Werden die Regelungen des Schwangerschaftskonfliktgesetztes und des Strafgesetzbuches konsequent umgesetzt? Welchen Stellenwert haben Verhütung und Sexualaufklärung für den Senat? ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Ärztinnen und Ärzte sind als Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Sinne des § 8 SchKG anerkannt? Wo werden die Namen und Adressen veröffentlicht? Zu 1.: In Berlin sind folgende 62 Ärztinnen und Ärzte als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle anerkannt. Eine Veröffentlichung erfolgt auf der folgenden Internetseite: https://www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/schwangerschaft-undkindergesundheit /schwangerschaft-und-familienplanung/ Praxis Bezirk Frau Bettina Gassen Charlottenburg- Wilmersdorf Frau Dr. med. Christiane Bünemann- Buschmann Charlottenburg- Wilmersdorf Frau Gerta Rose Akbar Charlottenburg- Wilmersdorf Frau Katrin Klein Charlottenburg- Wilmersdorf Herr Dr. med. Christian Neumann-Strätz Charlottenburg- Wilmersdorf Herr Dr. med. Hartwig Jarmer Charlottenburg- Wilmersdorf Frau Dr. med. Andrea Hund-Tasan Friedrichshain- Kreuzberg Frau Dr. med. Stefanie Wernitz Friedrichshain- Kreuzberg - 2 - 2 Frau Vera Maria Mann Friedrichshain- Kreuzberg Frau Dr. Anke Barth-Zoubairi Lichtenberg Herr Dr. med. Hartmut Franke Lichtenberg Frau Dr. med. Christiane Dorn Marzahn-Hellersdorf Frau Heike Peschel Marzahn-Hellersdorf Herr Dr. Benno Weßmann Marzahn-Hellersdorf Herr Dr. med. Bernd Maciejewski Marzahn-Hellersdorf Herr Dr. Klaus Günterberg Marzahn-Hellersdorf Frau Dr. med. Claudia Müller Mitte Frau Dr. med. Maria Link Mitte Frau Dr. med. Simone Borchardt Mitte Frau Dr. Monika Zich Mitte Herr Canan Argat Mitte Herr Khaled El-Sharafi Mitte Frau Dr. med. Anna Bergann Mitte Frau Dr. med. Carola Kubicki Neukölln Frau Özden Eroglu Neukölln Frau Regina Weigel Neukölln Herr Dr. Hans-Joachim Greiner Neukölln Herr Dr. med. Ulrich Klebe Neukölln Frau Dipl.-Med. Petra Bittner-Dechow Pankow Frau Dr. Karin Giersig Pankow Frau Sylvia Zuckschwerdt Pankow Frau Dr. Bettina Meshesha Reinickendorf Frau Dr. Brigitte Jost-Reuhl Reinickendorf Frau Dr. Christiane Kießling-Rau Reinickendorf Frau Angelika Maaser Spandau Frau Dr. med. Beatrix Klingsöhr Spandau Frau Dr. med. Susanne Müller-Fabian Spandau Frau Dr. med. Astrid Novak Steglitz-Zehlendorf Frau Dr. med. Angela Rockel Steglitz-Zehlendorf Frau Dr. med. Annette Georgia Scheele Steglitz-Zehlendorf Frau Dr. med. Annette Mährlein Steglitz-Zehlendorf Frau Dr. med. Eva Schwertner Steglitz-Zehlendorf Frau Dr. med. Gabriele Czerlinsky Steglitz-Zehlendorf Frau Dr. med. Ruth-Gesa Willrodt Steglitz-Zehlendorf Frau Dr. Simone Casteleyn Steglitz-Zehlendorf Herr Dr. Andreas Sonnen Steglitz-Zehlendorf Herr Dr. med. Gudrun Griese Steglitz-Zehlendorf Herr Dr. med. Ulrich J. Koch Steglitz-Zehlendorf Herr Peter Lichtenberg Steglitz-Zehlendorf Frau Johanna Gebauer Steglitz-Zehlendorf Herr Dr. med. Horst Basler Steglitz-Zehlendorf Herr Dr. Siegbert Heck Steglitz-Zehlendorf - 3 - 3 Frau Christel Kopriva-Loewenthal Tempelhof-Schöneberg Frau Dr. Annett Rosahl Tempelhof-Schöneberg Frau Dr. Marion Korge Tempelhof-Schöneberg Frau Heike Stoeckler Tempelhof-Schöneberg Herr Dr. Axel Widing Tempelhof-Schöneberg Herr Johann Wolfgang Fleischmann Tempelhof-Schöneberg Herr Dr. med. Cornelius Rottacker Tempelhof-Schöneberg Frau Dr. Christine Lehmann Treptow-Köpenick Frau Dr. med. Brigitte Heuberger Treptow-Köpenick Frau Dr. med. Claudia Benecke Treptow-Köpenick 2. Verfügen die in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17984 aufgeführten Ärztinnen und Ärzte über die Voraussetzungen des § 9 SchKG? Welche Nachweise einer fachlichen Qualifikation nach § 9 Satz 1 Nr. 1 SchKG wurden für die Anerkennung als Schwangerenkonfliktberatungsstelle vorgelegt? Zu 2.: Die durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle anerkannten Ärztinnen und Ärzte erfüllen die Voraussetzungen nach § 9 Satz 1 Nr. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG). Die Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfordert nach § 4 Abs. 3 Schwangerenberatungsstellengesetz (SchwBG) neben der Approbation oder Erlaubnis zur Berufsausübung eine abgeschlossene Weiterbildung in der Regel in einem der Gebiete Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Psychiatrie sowie die Teilnahme an einer von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung anerkannten Fortbildungsveranstaltung zu Inhalt, Form und Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung. Die entsprechenden Nachweise wurden durch die anerkannten Ärztinnen und Ärzte vorgelegt. 3. Werden die Nachweise des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 1, 3 sowie Nr. 4 SchKG entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 SchKG geprüft? Wenn ja, wann zuletzt und in welchem Zeitabstand? Zu 3.: Die Voraussetzungen nach § 9 Satz 1 Nr. 1, 3 sowie Nr. 4 SchKG werden bei Antragstellung geprüft. Darüber hinaus erfolgen Kontrollen anhand der gemäß § 10 Abs. 1 SchKG anzufertigenden Berichte. Die Beratungsstellen sind verpflichtet, jährlich in einem Bericht die ihrer Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maßstäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen bezogen auf das jeweilige Berichtsjahr schriftlich niederzulegen. Die Berichte sind gemäß § 9 Abs. 2 SchwBG bis zum 30. Juni des auf den Berichtzeitraum folgenden Jahres der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vorzulegen. Diese Auskunftspflicht umfasst unter anderem die Teilnahme an Fortbildungen zum Thema Schwangerschaftskonflikt, die Zusammenarbeit mit anderen Hilfsangeboten wie auch Abfragen zur Anzahl der durchgeführten Schwangerschaftskonfliktberatungen, der am häufigsten genannten Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch und der überwiegend nachgefragten Hilfen und Informationen. Die Überprüfungen erfolgen fortlaufend, mindestens jedoch in dem nach § 10 Abs. 3 Satz 1 SchKG und § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwBG vorgegebenen zeitlichen Abstand. - 4 - 4 4. Bezieht sich die Zahlenangabe in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17984 auf die Personenanzahl an „Ärztinnen bzw. Ärzte in Arztpraxis“ oder auf die Anzahl der Beratungsstellen im Sinne des § 9 SchKG pro Bezirk? Für den Fall, dass sich die Zahlenangabe auf die Anzahl der ärztlichen Personen bezieht, ist die Frage: Inwieweit ist aus Sicht des Senats die Voraussetzung der Anerkennung einer Schwangerenkonfliktberatungsstelle erfüllt, die vorsieht, dass nach in § 9 Satz 1 Nr. 1 SchKG „der Zahl nach ausreichendes Personal“ in der Beratungsstelle vorgehalten werden muss? Zu 4.: Die Zahlenangabe der Tabelle zu Frage 1 (Nr. 18/17984) bezieht sich auf die Anzahl der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Im Falle der „Ärztinnen bzw. Ärzte in Arztpraxis “ handelt es sich dabei um jeweils eine/n anerkannte/n Ärztin oder Arzt. Der Gesetzgeber eröffnete in § 8 Satz 2 SchKG die Möglichkeit, auch Ärztinnen und Ärzte als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zuzulassen. Damit ging dieser davon aus, dass auch einzelne anerkannte Ärztinnen und Ärzte die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 SchKG bieten können und zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 SchKG in der Lage seien. Die Tabelle zu Frage 2 (Nr. 18/17984) bezieht sich auf Beratungsfachkräfte in Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen als Einrichtungen eines öffentlichen oder privaten Trägers. Sie muss nach § 9 Satz 1 Nr. 1 SchKG, in § 4 Abs. 3 SchwBG konkretisiert, über ausreichendes Personal verfügen . Danach muss eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach Satz 1 Nr. 1 SchKG über mindestens eine beim Träger mit der vollen wöchentlichen Arbeitszeit angestellten Fachkraft oder zwei mit mindestens der Hälfte der vollen wöchentlichen Arbeitszeit angestellten Fachkräfte verfügen. Dort angestellte Ärztinnen oder Ärzte gelten als Fachkräfte. 5. Welche Förderungen erhalten Ärztinnen und Ärzte in Arztpraxen, die als Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG anerkannt sind, insgesamt, pro Bezirk, pro Stelle und bei welcher Eingruppierung der Beratungskraft durch das Land Berlin? Zu 5.: Die als Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen anerkannten Ärztinnen und Ärzte erhalten keine Förderung durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung . 6. Gibt es Arztpraxen, die in räumlicher Nähe sowohl Schwangerschaftskonfliktberatung anbieten als auch Schwangerschaftsabbrüche durchführen? Zu 6.: Soweit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung bekannt ist, gibt es keine Arztpraxen, die in räumlicher Nähe sowohl Schwangerschaftskonfliktberatung anbieten als auch Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Eine Überprüfung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung anhand der Auskunftspflicht der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen über durchgeführte Schwangerschaftskonfliktberatungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SchwBG in Form eines Abgleichs mit der Liste der Einrichtungen, die gemäß § 8 SchwBG gegenüber der Senatsverwaltung für - 5 - 5 Gesundheit, Pflege und Gleichstellung angezeigt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. 7. Gibt es Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, in denen Ärztinnen oder Ärzte Schwangerschaftskonfliktberatung anbieten, die auch Schwangerschaftsabbrüche durchführen? Zu 7.: Nein, soweit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung bekannt. 8. Gibt es in Berlin Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die mit einer Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, räumlich, organisatorisch oder wirtschaftlich verbunden sind? Zu 8.: Der Pro Familia Landesverband Berlin unterhält eine Beratungsstelle, die Schwangerschaftskonfliktberatungen durchführt, und ist institutioneller Träger des Familienplanungszentrum (FPZ) BALANCE, welches auch Schwangerschaftsabbrüche anbietet. Das FPZ BALANCE und die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle BALANCE sind räumlich gemeinsam untergebracht. 9. Wie stellen diese Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sicher, dass sie mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden sind, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist? Wie wird dies durch den Senat kontrolliert? Zu 9.: Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung überprüft die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 SchKG nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 SchKG und § 6 Abs. 1 SchwBG in den dort genannten zeitlichen Abständen. Um ein materielles Interesse der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen gemäß § 9 Satz 1 Nr. 4 SchKG und § 5 Abs. 2 SchwBG auszuschließen, wird auf eine finanzielle, strukturelle und personelle Eigenständigkeit der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen geachtet. Aus diesem Grund werden das FPZ BALANCE und die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle BALANCE von Seiten des Senats unabhängig voneinander gefördert. Das FPZ BALANCE erhält eine Festbetragsfinanzierung im Rahmen des seit dem 01.01.2011 bestehenden Integrierten Gesundheitsprogramms (IGP). Die Finanzierung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle BALANCE erfolgt nach § 4 Abs. 3 SchKG und § 3 Abs. 4 SchwBG aus den Landesfördermitteln für die Schwangerschaftsberatungsstellen freier Träger (Kapitel 0920, Titel 68406). Eine Überprüfung der organisatorischen und finanziellen Verbindungen beider Einrichtungen durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung wurde aktuell veranlasst. - 6 - 6 10. Wie hoch ist die Zahl der Schwangerenkonfliktberatungsfälle pro Jahr und Vollzeit-Beratungskraft (bitte aufgeschlüsselt nach Trägern)? Zu 10.: Eine Aufstellung der Schwangerschaftskonfliktberatungsfälle pro Jahr und Vollzeit- Beratungskraft für den Zeitraum 2013 bis 2017 enthält die folgende Tabelle: Träger Projektbezeichnung Anzahl der Schwangerschaftskonfliktberatungsfälle pro VZÄ 2013 2014 2015 2016 2017 Albatros- Lebensnetz gGmbH Schwangerschafts - und Konfliktberatungsstelle 127,78 146,87 140,00 123,58 123,70 Albatros- Lebensnetz gGmbH Schwangerenund Familienberatung 165,78 197,87 215,76 199,74 172,73 Beratung und Leben GmbH Schwangerschaftskonflikt - beratungsstelle Marzahn 54,00 54,50 45,32 55,00 58,50 Beratung und Leben GmbH Schwangerschaftskonflikt - beratungsstelle Pankow 103,37 83,00 96,00 118,78 121,78 Beratung und Leben GmbH Schwangerschaftskonflikt - beratungsstelle Spandau 140,57 178,29 173,65 135,13 126,33 Beratung und Leben GmbH Schwangerschaftskonflikt - beratungsstelle Mitte Wedding 160,00 179,20 156,00 80,35 42,40 donum vitae Berlin- Brandenburg e.V. Beratungsstelle für Schwangerschaft , Schwangerschaftskon - flikt und Familienplanung 103,91 96,54 113,57 85,93 92,93 EJF gemeinnützige AG Schwangerschaftskonflikt - beratungsstelle Berlin-Mitte 79,68 81,60 78,80 70,12 93,56 BALANCE Schwangerschaftsberatung BALANCE 517,37 425,19 411,65 423,40 386,73 - 7 - 7 Humanistischer Verband Deutschlands Berlin- Brandenburg Schwangerschaftskonflikt - Beratungsstelle 172,53 184,50 184,62 191,38 179,12 pro familia Beratungsstelle Beratung nach dem Schwangerschaftskonflikt - gesetz 303,95 250,22 285,66 280,68 304,01 Diakoniewerk Simeon gGmbH Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonflikt - gesetz 121,00 119,50 126,50 148,00 149,00 donum vitae Bundesverband e.V. PND-Beratung auf dem Kurfürstendamm 165,00 121,00 145,37 115,97 121,33 11. Wie viele Schwangerschaftsberatungsstellen nach § 3 SchKG gibt es in welchen Bezirken und in welcher Trägerschaft in Berlin? Zu 11.: Schwangerschaftsberatungsstellen, die Beratungen nach § 2 SchKG durchführen sind: Bezirk Anzahl Schwangerschaftsberatungs - stellen davon in Trägerschaft Friedrichshain- Kreuzberg 1 Caritas Charlottenburg - Wilmersdorf 1 Caritas Pankow 1 Caritas Neukölln 1 Sozialdienst Katholischer Frauen (SKF) 12. Welche Ärztinnen und Ärzte in Arztpraxen sind als Schwangerschaftsberatungsstellen nach § 3 SchKG anerkannt? Wo werden die Namen und Adressen veröffentlicht? 13. Welcher Nachweis der fachlichen Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte, die als Beratungsstelle nach § 3 SchKG anerkannt wurden, wurde erbracht, um zu belegen, dass sie auch qualifiziert sind, nichtmedizinische Beratung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 5, 7, 8 und Satz 2 und Abs. 4 SchKG durchzuführen ? - 8 - 8 Zu 12. und 13.: Schwangerschaftsberatungsstellen nach § 3 SchKG bedürfen gemäß § 3 Abs. 3 SchwBG keiner Anerkennung. Sie haben nur eine Anzeigepflicht bzgl. der Aufnahme und Beendigung ihrer Tätigkeit sowie der Zahl der für diese Beratung eingesetzten Fachkräfte. In Berlin gibt es keine Ärztinnen und Ärzte in Arztpraxen, die gegenüber der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung angezeigt haben, dass sie als Schwangerschaftsberatungsstelle nach § 3 SchKG tätig sind. 14. Inwiefern ist sichergestellt, dass die in § 3 SchKG vorgeschriebene wohnortnahe Schwangerenberatung nach § 2 SchKG in Berlin gegeben ist? Welche Bezirke sind aus Sicht des Senats hinsichtlich der Schwangerenberatung nach § 2 SchKG unterversorgt? Zu 14.: Berlin zählt als ein Versorgungsbezirk, in dem eine wohnortnahe Schwangerenberatung nach § 2 SchKG gewährleistet werden kann. Eine Unterversorgung besteht in keinem Bezirk . 15. Sieht der Senat es als Fördervoraussetzung nach § 4 SchKG an, dass die Beratungen nach § 5 SchKG i.V.m. § 219 StGB erfolgen? Zu 15.: Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung fördert nach § 4 Abs. 3 SchKG die Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG. Die Beratungsstellen nach § 8 SchKG bedürfen einer staatlichen Anerkennung unter den Voraussetzungen von § 9 SchKG und §§ 3, 4 SchwBG. Die Anerkennung erteilt die Senatsverwaltung für Gesundheit , Pflege und Gleichstellung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstellung nur, wenn diese die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 SchKG bietet und zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 SchKG in der Lage ist. Weitere Voraussetzungen für die Förderung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ergeben sich aus dem SchKG nicht. 16. Wurden die Schwangerschaftsberatung und Schwangerschaftskonfliktberatung durch die Berliner Beratungsstellen seitens des Senates evaluiert? Woher nimmt der Senat im Rahmen seiner Pflicht, die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 SchKG regelmäßig zu überprüfen, die Erkenntnisse, dass die Beratungen entsprechend des gesetzlichen Auftrags des § 219 StGB und § 5 SchKG erfolgen? Zu 16.: Die Schwangerschaftsberatung und Schwangerschaftskonfliktberatung durch die Berliner Beratungsstellen werden seitens des Senates nicht evaluiert. Das ist weder nach bundesnoch nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen. Im Fall der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 SchKG und § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwBG mindestens in dem dort festgelegten zeitlichen Rahmen zu einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 9 SchKG verpflichtet. - 9 - 9 Die Überprüfung erfolgt anhand der Statistiken nach § 9 Abs. 1 SchwBG und unter Heranziehung der jährlichen Berichte der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen über ihre Beratungstätigkeit, die nach § 9 Abs. 2 SchwBG bis zum 30. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres vorgelegt werden müssen. § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwBG sieht entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 SchKG den verpflichtenden Rückgriff auf die Jahresberichte vor und geht damit über die bundesgesetzlichen Regelungen hinaus. Sollten der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Hinweise zugehen , dass eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ihrem gesetzlichen Auftrag nach §§ 5, 6 SchKG nicht mehr nachkommt, dann würde die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung von ihrem Recht auf Einsicht in die Aufzeichnungen der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen über die einzelnen Beratungsgespräche nach § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Var. 2 SchKG und § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwBG Gebrauch machen . 17. Liegen dem Senat die Aus- und Fortbildungskonzepte zur Schwangerenkonfliktberatung der Träger der Beratungsstellen vor und werden diese bei der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen berücksichtigt ? Zu 17.: Ja. 18. Inwiefern ist es aus Sicht des Senats mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Beratungsstellen vereinbar , wenn der Embryo in Informationsangeboten von Beratungsstellen und/ oder deren Trägern als Schwangerschaftsgewebe bezeichnet wird? Liegen in diesem Fall die Voraussetzungen für Förderung nach § 4 SchKG durch den Senat vor und wenn ja, warum? Zu 18.: Der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung obliegt nicht die verfassungsrechtliche Beurteilung, ob die Bezeichnung eines Embryos als Schwangerschaftsgewebe in Informationsangeboten der Beratungsstellen oder deren Trägern mit dem Auftrag der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung vereinbar ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung keine Fälle betreffend der im Land Berlin ansässigen Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bekannt. Nach § 4 Abs. 3 SchKG fördert die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, wobei letzte die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung nach §§ 8, 9 SchKG erfüllen müssen. 19. Wie häufig wurden gemäß § 2a SchwKG (Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen) Kontakte zu Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbänden vermittelt? Zu 19.: Darüber führt die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung keine Statistik . - 10 - 10 20. Wie haben sich die Zahlen der Inanspruchnahme des Angebots kostenloser Verhütungsmittel für Menschen mit geringem Einkommen seit 2010 absolut und im Verhältnis zur Berliner Bevölkerung entwickelt ? Zu 20.: Die folgende Tabelle enthält eine Auflistung der Ausgaben des Landes Berlin für kostenlose Verhütungsmittel: Jahr Ausgaben in Euro 2010 2.939.759 2011 2.808.134 2012 2.453.839 2013 2.263.741 2014 2.095.005 2015 1.800.091 2016 1.675.728,15 2017 1.324.767,46 2018 1.138.935,78 (vorläufiger Haushaltsabschluss) Eine Statistik über die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von kostenlosen Verhütungsmitteln für Menschen mit geringem Einkommen führt der Senat nicht. 21. Wie haben sich die Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Bewerbung des Angebots kostenloser Verhütungsmittel für Menschen mit geringem Einkommen seit 2010 entwickelt? Welche Kommunikationskanäle in welchen Sprachen werden genutzt? Zu 21.: Über das Angebot zur kostenlosen Abgabe von Verhütungsmitteln für Menschen mit geringem Einkommen informieren die Zentren für sexuelle Gesundheit und Familienplanung auf ihren Internetseiten. Für die Inhalte sind die Bezirke verantwortlich. Seitens des Senats wurden keine Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Bewerbung des Angebots kostenloser Verhütungsmittel für Menschen mit geringem Einkommen seit 2010 getätigt. 22. Wie haben sich die Ausgaben des Senats für Sexualpädagogik seit 2010 entwickelt? Welche Maßnahmen werden ergriffen, um Jugendlichen Kenntnisse über Verhütung und Sexualaufklärung zu vermitteln ? Zu 22.: Die Sexualerziehung und die Bildung für sexuelle Selbstbestimmung sind gemäß § 12 Abs. 4 SchulG übergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die als Querschnittsaufgaben in den Fächern, fachübergreifend, in Lernbereichen und im Rahmen spezifischer Angebote und Projekte der Schule berücksichtigt werden. Des Weiteren gelten der Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 Berlin Brandenburg sowie die „Allgemeinen Hinweise zu den Rahmenlehrplänen für Unterricht und Erziehung in der Berliner Schule – A V 27: Sexualerziehung“. Es werden keine Vorgaben zu spezifischen Maßnahmen getroffen. Die Schulen entscheiden im Rahmen der eigenverantwortlichen Schule über die Umsetzung des im Teil B verankerten übergreifenden The- - 11 - 11 mas 3.12 Sexualerziehung/Bildung für sexuelle Selbstbestimmung im Schulunterricht. Das Themenfeld Sexualität, Fortpflanzung und Entwicklung im Teil C Biologie des Rahmenlehrplans gibt besondere Gelegenheit die Komplexität der Sexualität, aber auch die Fortpflanzung und Entwicklung des Menschen sowie die Geburt zu betrachten. Dabei ist Verhütung verbindlicher Inhalt. Über die Verwendung der bereitgestellten finanziellen Mittel für Unterricht und schulische Vorhaben entscheiden die Gremien der einzelnen Schulen in eigener Verantwortung. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie erfasst dazu keine Angaben. Neben den Schulen nehmen die Schwangerschaftsberatungsstellen ihren gesetzlichen Auftrag zur Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung entsprechend § 2 SchKG wahr. Beratungen und Aufklärungsveranstaltungen für Jugendliche erfolgen sowohl in den Räumen der Beratungsstellen als auch in Schulen und anderen Einrichtungen. Der Anteil der Fördergelder für die Schwangerenberatungsstellen, der für die Aufgabe der Sexualaufklärung , Verhütung und Familienplanung eingesetzt wird, lässt sich nicht beziffern. Berlin, den 03. Mai 2019 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung