Drucksache 18 / 18 629 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Kugler (SPD) vom 09. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. April 2019) zum Thema: Anwendung der Bienenseuchen-Verordnung in Berlin und Antwort vom 26. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Apr. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Andreas Kugler (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18 629 vom 9. April 2019 über Anwendung der Bienenseuchen-Verordnung in Berlin -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gibt es für die Anwendung der Bienenseuchen-Verordnung in Berlin eine eigene gesetzliche Grundlage , Ausführungsvorschriften oder ähnliches? Zu 1.: Derzeit gilt in Berlin zusätzlich zu den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften das Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz, das in Bezug auf Bienen insbesondere die Entschädigungsregelungen beinhaltet. 2. Stimmt es, dass in Berlin aktuell an einem „Bienengesundheits-Gesetz“ gearbeitet wird? Zu 2.: Derzeit wird ein Entwurf der Ausführungsvorschriften zum Tiergesundheitsgesetz erarbeitet, der das Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz ersetzen wird. 3. Wenn ja, was ist dessen Regelungsinhalt und wann ist mit dem In Kraft treten zu rechnen? Zu 3.: Das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz dient der Durchführung der Tiergesundheitsüberwachung in Berlin, gestaltet entsprechend Zuständigkeiten aus und regelt die Kostentragung von Amtshandlungen sowie den Betrieb der Tierseuchenkasse. Hiervon ist auch die Bienengesundheit grundsätzlich mit erfasst. Es ist angestrebt, dass das Gesetz 2019 in Kraft tritt. Zusätzlich werden noch Ausführungsvorschriften für Bienenseuchen sowie eine Monitoring -Verordnung für die Amerikanische Faulbrut erarbeitet, die voraussichtlich 2020/21 in Kraft treten werden. 4. Sind in Berlin die bezirklichen Veterinärämter für die Umsetzung der Bienenseuchenverordnung o.ä. Berliner Gesetze bzw. Ausführungsvorschriften zuständig? Zu 4.: In Berlin sind die Bezirke auf der Grundlage von Nr. 16a Abs. 4 der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes für die Überwachung der Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften zuständig. 5. Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass beispielsweise bei der Seuchenbekämpfung über die Bezirke hinweg gleiche Verfahrensregeln beachtet werden und die nötige Einheitlichkeit der Entscheidungen erreicht wird? 2 Zu 5.: Die Anordnung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen obliegt dem zuständigen Bezirksamt auf der Grundlage des jeweiligen amtstierärztlichen Gutachtens, der Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall auf Basis bundesrechtlicher Vorschriften und Hilfsnormen, wie z. B. Leitlinien. 6. Wie wird sichergestellt, dass aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse wie z. Bsp. Des Länderinstituts für Bienenkunde oder die „Leitlinie zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Anwendung finden, die nur das Töten von nachweisbar erkrankten Bienenvölkern vorsehen? 7. Falls diese Erkenntnisse und Empfehlungen in Berlin keine Anwendung finden – warum beschreitet Berlin einen anderen Weg? Zu 6. und 7.: Die Berücksichtigung der Leitlinie des Bundes als Hilfsnorm ist nicht verbindlich vorgeschrieben, wird den Bezirken seitens der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung aber ausdrücklich empfohlen. Die Festlegung der amtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Bienenseuchen wird unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls jedoch ausschließlich durch das zuständige Bezirksamt festgelegt. Die Einbeziehung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Überwachungstätigkeit ist im Rahmen der Fortbildungspflicht der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte oder im Einzelfall durch die Hinzuziehung von Expertinnen und Experten zu gewährleisten. Berlin, den 26. April 2019 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung