Drucksache 18 / 18 676 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Kay Nerstheimer (Fraktionslos) vom 08. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. April 2019) zum Thema: Procedere bei der Anmeldung von Demonstrationen und Antwort vom 02. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Kay Nerstheimer (Fraktionslos) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18676 vom 08. April 2019 über Procedere bei der Anmeldung von Demonstrationen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist die Annahme richtig, dass bei einer Anmeldung einer Demonstration (egal welcher politischen Richtung) bei der Versammlungsbehörde, parallel eine interne Weiterleitung an einen möglichen Demonstrationsgegner durchgeführt wird? Wenn ja, mit welcher Begründung? Zu 1.: Nein, eine solche Weiterleitung erfolgt nicht. Sofern in Einzelfällen besondere Informationsrechte ausgeübt werden, kann eine Verpflichtung zur Weitergabe einzelner Angaben aus Versammlungsanmeldungen bestehen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Rechtsansprüche nach Artikel 45 der Verfassung von Berlin, nach § 3 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (IFG Bln) oder § 4 des Berliner Pressegesetzes. Eine entsprechende Prüfung und Beantwortung erfolgt jeweils im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben unter Beachtung des Datenschutzes sowie des hohen Verfassungsranges des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit. 2. Existiert ein Konzept für Kampf gegen rechts? Bitte Quelle angeben. 3. Wer finanziert den Kampf gegen rechts? 4. Wie verhält sich diese Vorgehensweise in der Hinsicht mit dem Artikel 3 GGS? Zu 2. bis 4.: Nein; ein „Konzept für Kampf gegen rechts“ existiert nicht. Um die Bekämpfung des Rechtsextremismus dauerhaft zu stärken, wurde bei der Polizei Berlin allerdings eine „Behördenweite Gesamtstrategie zur Bekämpfung der Politisch motivierten Seite 2 von 2 Kriminalität -rechts-“ erarbeitet und eingeführt, sie unterliegt der ständigen Aktualisierung. Der Berliner Senat initiiert und unterstützt aus Haushaltsmitteln zudem verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung von Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus in Berlin. Mit der Zielsetzung der Prävention gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sind diese Maßnahmen darauf gerichtet, die Maßgaben des Artikels 3 des Grundgesetzes umzusetzen. Sachverhalt: Im Rahmen einer ordentlichen Anmeldung einer Demonstration / Versammlung bei der zuständigen Versammlungsbehörde, wurde ein Bürger explizit darauf aufmerksam gemacht, diese Anmeldung ebenfalls den evtl. vorhandenen Demonstrationsgegnern mitzuteilen. Eine konkrete Erklärung für diesen Hinweis gab es allerdings nicht. Eine Umsetzung dieser Maßnahme ist schon allein deshalb nicht möglich, da im Normalfall, der Gegner gar nicht bekannt ist. Es ist jedoch bekannt, dass gemäß des Transparenzgesetzes (TG), die Möglichkeit für alle Bürger besteht, Auskünfte über geplante Demonstrationsanmeldungen auf schriftlichen Antrag zu erhalten. Ob einmalig oder auf Dauer. Der Antragsteller erhält detaillierte Auskünfte. Ich bitte um Offenlegung der Strukturen und Erklärung der Vorgehensweise über die behördlichen Wege der anzumeldenden Demonstrationen / Versammlungen. Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Zum Sachverhalt: Der Sachverhalt kann nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu 1. verwiesen. Berlin, den 02. Mai 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport