Drucksache 18 / 18 677 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Kay Nerstheimer (fraktionslos) vom 08. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. April 2019) zum Thema: Unterliegen die Berliner Finanzämter den Verwaltungsrichtlinien gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz? Nachfrage zur Schriftlichen Anfrage Nr. 18/17527 und Antwort vom 08. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/3 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Kay Nerstheimer (fraktionslos) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18677 vom 8.4.2019 über „Unterliegen die Berliner Finanzämter den Verwaltungsrichtlinien gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz? Nachfrage zur Schriftlichen Anfrage Nr. 18/17527“ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Meine Anfrage vom 15.01.2019 wurde nicht vollumfänglich und zielgerecht beantwortet. Zu 1: Ihre Antwort - Zitat: „Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt insoweit nicht (§ 1 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes).“ Anmerkung: Diese Aussage ist nicht korrekt. Gemäß § 1 VwVfG Abs. 1 nehmen die Finanzämter öffentliche Aufgaben war (§1 Abs. 4). Somit sind sie einer Behörde zuzuordnen. Zu 1: Ihre Antwort - Zitat: „ Nur soweit Berliner Finanzämter in anderen Verwaltungsverfahren tätig werden, unterliegen sie den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dies ist beispielsweise in bestimmten Fällen der Amtshilfe für andere Behörden der Fall.“ 1. Frage: Gilt diese Aussage auch für Vollstreckungshilfe? Zu 1.: Ja. Zu der Anmerkung weist der Senat auf den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes hin. Zu 2: Ihre Antwort - Zitat: „Dem Senat ist nicht bekannt, dass die Dienstkräfte der Berliner Finanzämter die Vorgabe der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) zum Umgang mit Bürgern allgemein nicht beachten. Die FAGO regelt die Grundsätze der Organisation bei den Finanzämtern. Soweit darüber hinaus erforderlich, sind den Dienstkräften in den Finanzämtern die Vorschriften der GGO I bekannt.“ 2/3 2. Frage: Warum ist dem Senat nicht bekannt, was in den jeweiligen Finanzämtern vorgeht? Die Antwort des Senats ist nicht ausreichend. Es gehört u. a. zu den Aufgaben des Senats, sich mit den Obliegenheiten der entsprechenden Finanzämter auseinanderzusetzen und diese zu kennen. Zu 2.: Dem Senat sind im Rahmen der Leitung der Landesfinanzverwaltung die Angelegenheiten in den Finanzämtern geläufig. Es bleibt bei der Aussage des Senats, dass Dienstkräfte der Berliner Finanzämter pflichtgemäß handeln und die Vorgaben der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) zum Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern generell und im Einzelfall beachten. 3. Frage: Bitte definieren Sie den Begriff „Dienstkräfte“ mit entsprechender Rechtsquelle. Nach meiner Auffassung sind „Dienstkräfte“ ebenfalls Beamte. Zu 3.: Eine allgemeingültige, für alle Rechtsgebiete einheitlich geltende Definition des Begriffs „Dienstkraft“ gibt es nicht. Dienstkräfte bezeichnet hier alle Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung in einem Finanzamt Beschäftigten (vgl. auch § 3 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz Berlin). Zu 2: Ihre Antwort – Zitat: „Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Finanzämter handeln pflichtgemäß.“ 4. Frage: Woher ist Ihnen das „pflichtgemäße Handeln“ der Mitarbeiterinnen bekannt wenn Ihnen das obige Ihrer Antwort nicht bekannt ist? Zu 4.: Siehe Antwort zu Frage 2. Zu 2: Ihre Antwort – Zitat: „Pauschal erhobene Vorwürfe gegen Bedienstete des Landes Berlin weist der Senat zurück.“ 5. Frage: Warum wird hier von Pauschal erhobenen Vorwürfen gesprochen, obwohl konkrete Einzelvorfälle, welche belegt werden können, vorliegen und angesprochen wurden? Zu 5.: In der Schriftlichen Anfrage 18/17527 wurde der Senat nicht zu konkreten Einzelvorfällen befragt. Solche sind dem Senat von Berlin auch nicht bekannt. 6. Frage: In einem Finanzamt gibt es eine Dienstanweisung, GEZ-Gegnern, die ihnen zustehende Akteneinsicht zu verwehren. Ist Ihnen das bekannt? Womit wird diese Anweisung gerechtfertigt? Zu 6.: Derartiges ist dem Senat von Berlin nicht bekannt. Quellen: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 3/3 2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. (2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären. (3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Berlin, den 08.05.2019 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen