Drucksache 18 / 18 688 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 24. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. April 2019) zum Thema: Wie gut ist Berlin betreut? und Antwort vom 13. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18688 vom 24.04.2019 über Wie gut ist Berlin betreut? ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Für die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage wurden u. a. von den Betreuungsbehörden in den Bezirksämtern von Berlin Daten erfragt. Die Rückmeldungen zeigten, dass zum Teil sehr unterschiedliche Erfassungsmodalitäten bestehen, so dass in diesen Fällen eine seriöse Zusammenfassung für ganz Berlin nicht möglich ist. 1. Wie viele Betreuungen wurden in den Jahren 2017 und 2018 von den Berliner Betreuungsgerichten gem. § 1896 ff. BGB angeordnet? Zu 1.: Die Anzahl der anhängigen Betreuungen und der erst im Laufe des jeweiligen Jahres anhängig gewordenen Betreuungen stellt sich in den Jahren 2017 und 2018 wie folgt dar: 2017 2018 noch am Jahresende anhängige Betreuungen 58.669 59.035 darunter Betreuungen, die erst im Laufe des Jahres anhängig geworden sind 12.997 12.299 2 2. Bei wie vielen der angeordneten Betreuungen wurden ehrenamtliche Betreuer bestellt? Bei wie vielen wurden berufsmäßige Betreuer und bei wie vielen Vereins- oder Behördenbetreuer bestellt? Zu 2.: Die Anzahl der bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer sowie Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer in anhängigen Verfahren stellt sich in den Jahren 2017 und 2018 wie folgt dar: ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer Berufsbetreuerinnen und Betreuer 2017 16.305 38.966 2018 16.046 39.627 Da die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer sowie Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer auch in mehreren Verfahren eingesetzt werden können, lassen sich Rückschlüsse auf die statistische Verteilung nicht ziehen. Statistische Informationen liegen hier nur über die Erstbestellungen von Vereins- bzw. Behördenbetreuungen vor. Diese stellen sich in den Jahren 2017 und 2018 wie folgt dar: Erstbestellung Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer Behördenbetreuerinnen und Behördenbetreuer 2017 261 0 2018 282 0 3. In wie vielen Fällen haben die Betreuungsbehörden gem. § 4 Abs. 2 BtBG eigenständig Betreuungen angeregt bzw. Betroffenen ein Betreuungsangebot unterbreitet? Zu 3.: Eine statistische Erfassung dazu liegt nicht vor, da seitens der Betreuungsbehörden nur in wenigen Ausnahmefällen Betreuungen eigenständig angeregt werden. Anfragende Bürgerinnen und Bürger werden beraten und informiert. Dies umfasst ggf. auch die Vermittlung von anderen Hilfen. Dabei arbeiten die Betreuungsbehörden mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen. 4. Wie oft wurden die Betreuungsbehörden in den vergangenen zwei Jahren gem. § 8 Abs. 2 BtBG von den Betreuungsgerichten gebeten, geeignete Betreuer vorzuschlagen? Zu 4.: Eine einheitliche statistische Datenerhebung liegt dazu nicht vor, so dass eine gesicherte Gesamtzahl nicht genannt werden kann. 3 5. Welche Art von Betreuern (ehrenamtlich oder berufsmäßig) haben die Betreuungsbehörden dabei wie oft den Betreuungsgerichten vorgeschlagen? Zu 5.: Eine einheitliche statistische Datenerhebung liegt dazu nicht vor, so dass eine gesicherte Gesamtzahl nicht genannt werden kann. Die Tendenz der gemeldeten Daten zeigt, dass der überwiegende Anteil bei Berufsbetreuerinnen und Betreuern liegt, gefolgt von Familienangehörigen bzw. Bekannten der zu Betreuenden sowie anderen Ehrenamtlichen. 6. Wie oft wurde im vergangenen Jahr ein Betreuungsplan von den Gerichten gem. § 1901 Abs. 4 BGB gegenüber Berufsbetreuern abgefordert und wie oft haben Betreuungsbehörden hier gem. § 4 Abs.3 BtBG Berufsbetreuern bei der Erstellung in welcher Form Hilfe geleistet? Zu 6.: Wie oft eine konkrete Abforderung zur Erstellung eines Betreuungsplans gemäß § 1901 Abs.4 BGB erfolgt, wird statistisch nicht erfasst. 7. Wie oft haben sich die Betreuungsgerichte bei den Betreuungsbehörden über Berufsbetreuer informiert bzw. eine Einschätzung über deren Tätigkeit/Qualifikation eingeholt? Zu 7.: Eine Eignungsprüfung von Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern erfolgt grundsätzlich durch die Betreuungsbehörde. Eine Vita sowie entsprechende Unterlagen zur Qualifikation legt die Behörde dem Betreuungsgericht vor. In Angelegenheiten der Prüfung der Eignung von Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern in einem laufenden Betreuungsverfahren wird die Betreuungsbehörde zur Sachverhaltsaufklärung beteiligt und gegebenenfalls um einen neuen Betreuungsvorschlag gebeten. 8. Gibt es einheitliche Kriterien/Maßstäbe, wie die Betreuungsbehörden im Land Berlin Betreuer, insbesondere Berufsbetreuer, auf ihre Eignung hin prüfen? Zu 8.: Von den Berliner Betreuungsbehörden wird für künftige Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer ein Eignungsfeststellungsverfahren durchgeführt, welches monatlich stattfindet. 9. Wer hat ggf. diese Kriterien erstellt und werden sie in Berlin generell oder nur in Einzelfällen verwandt? Zu 9.: Die Betreuungsbehörden haben ein Eignungsfeststellungsverfahren für Berufsbetreuende entwickelt, das berlinweit transparent und anerkannt ist. Die dazugehörigen Kriterien wurden von den Berliner Betreuungsbehörden gemeinsam und in Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung entwickelt. Es ist verbindlich geregelt, dass das Verfahren generell angewendet wird, um die Eignung angehender Berufsbetreuungen gem. § 1897 Abs. 1 BGB festzustellen. 10. Gibt es auf Landes- bzw. Bezirksebene einen regelmäßigen Austausch zwischen Betreuungsbehörden und Betreuungsgerichten und in welcher Art und in welchem Umfang finden diese statt? Zu 10.: Zwischen der örtlichen Betreuungsbehörde und dem Betreuungsgericht findet ein regelmäßiger telefonischer Austausch statt. Hierbei werden allgemeine Fragen 4 und/oder konkrete Sachverhalte kurzfristig besprochen und geklärt. Darüber hinaus lädt die Betreuungsbehörde zu den in der Regel jährlich stattfindenden Berufsbetreuendentreffen eine Vertreterin oder einen Vertreter des Betreuungsgerichts ein. Dabei werden unter anderem Regelungen und Abläufe der Zusammenarbeit besprochen. 11. Gibt es eine Datenbank bzw. einen Pool von ehrenamtlichen und/oder berufsmäßigen Betreuern, auf den die Betreuungsbehörden bzw. Betreuungsgerichte zentral zugreifen können und wenn ja, wie ist hier die Verteilung zwischen ehrenamtlichen und berufsmäßigen Betreuern? Zu 11.: Die Gewinnung geeigneter Betreuende obliegt der Betreuungsbehörde (§ 8 Abs.1 Nr.3 Betreuungsbehördengesetz/BtBG). Diese hält eine entsprechende Anzahl an ehrenamtlichen sowie Berufsbetreuenden vor. Eine solche Datenbank wird durch das Betreuungsgericht nicht geführt. Die Betreuungsbehörde Steglitz-Zehlendorf führt ein Register, in welchem alle Berufsbetreuenden gespeichert sind, die seit 2017 erfolgreich am Eignungsfeststellungsverfahren (s. a. Antwort zu Frage 8) teilgenommen haben. Sie können von den Betreuungsbehörden telefonisch abgefragt werden, aber ein zentraler Zugriff besteht nicht. In den Betreuungsbehörden werden eigene Listen für ehrenamtliche und Berufsbetreuende geführt. Meist sind diese Personen in mehreren Bezirken erfasst und übernehmen Betreuungen unabhängig von der unmittelbaren örtlichen Nähe. Eine Statistik über den Anteil Berufs- und ehrenamtlich Betreuender wird nicht geführt. Siehe auch Antwort auf Frage 5. 12. Wie viele Betreuungsvereine sind derzeit in Berlin aktiv und wie unterstützen die Betreuungsbehörden die jeweiligen Vereine? Zu 12: Zum aktuellen Zeitpunkt sind 13 anerkannte Betreuungsvereine mit insgesamt 19 Beratungsstellen im Land Berlin aktiv. Nach der aktuellen Förderrichtlinie wird in jedem Bezirk eine Beratungsstelle gefördert, derzeit sind dies elf. Im Bezirk Spandau kann die bestehende Beratungsstelle aufgrund personeller Engpässe beim Träger die Arbeit nur eingeschränkt wahrnehmen. Eine Förderung noch in 2019 wird in Absprache mit dem Träger angestrebt. Außerhalb einer Zuwendungsförderung wird die Querschnittsarbeit der anderen Betreuungsvereine/Betreuungsstellen regelhaft über die übernommenen Betreuungen refinanziert. Die Kooperation und Unterstützung der einzelnen örtlichen Betreuungsbehörden gegenüber den jeweils in ihren Bezirken tätigen Vereinen/Beratungsstellen ist unterschiedlich. Aus den dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) und der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung vorliegenden Sachberichten 2018 ist zu entnehmen, dass grundsätzlich allen, an ehrenamtlicher Betreuung interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Kontaktdaten und das aktuelle Veranstaltungsprogramm des jeweiligen Vereins ausgehändigt werden. Auch im Rahmen der Bestellung von Familienangehörigen zu ehrenamtlichen Betreuenden wird für aufkommende Fragen immer auch auf das Beratungsangebot des bezirklichen Betreuungsvereins hingewiesen. 5 Darüber hinaus gibt es bezirksabhängige Kooperationstreffen zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der örtlichen Betreuungsbehörde und Vertreterinnen und Vertretern der Betreuungsvereine. In einzelnen Bezirken nehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Betreuungsbehörde auch als Referentinnen und Referenten an Infoveranstaltungen und Einführungsseminaren der Betreuungsvereine teil. Das LAGeSo und die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales sind regelmäßige Gäste bei den Sitzungen der Interessengemeinschaft Berliner Betreuungsvereine. Damit können aktuelle Entwicklungen und eventuelle Probleme zeitnah identifiziert werden und in die Maßnahmenplanung der gesamtstädtischen Steuerung einfließen. Aktuell wird daran gearbeitet, die Kommunikation zwischen Vereinen und örtlichen Betreuungsbehörden zu intensivieren. So wurde den Leiterinnen und Leitern der örtlichen Betreuungsbehörden die Verpflichtung der 2019 geförderten Betreuungsvereine zu mindestens zwei Kooperationstreffen mit der zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde erläutert. Die Behördenleiterinnen und Behördenleiter wurden im Rahmen einer Sitzung der AG Betreuungsbehörden darum gebeten, diese Treffen zu ermöglichen. Gefördert werden Personal- und Sachkosten für folgende Aufgaben: - Planmäßige Gewinnung ehrenamtlicher Betreuenden - Einführung ehrenamtlicher Betreuender und Bevollmächtigter in ihre jeweiligen Aufgaben - Unterstützung, Anleitung und Beratung sowie Fortbildung ehrenamtlicher Betreuender und Bevollmächtigter - Schaffung Engagement freundlicher Rahmenbedingungen (Freiwilligenmanagement ) - Information von Bürgerinnen und Bürger über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen 13. Ist den Betreuungsbehörden bekannt, in wie vielen Fällen einem Berufsbetreuer trotz Wunsch eines Betroffenen auf Einsetzung eines ehrenamtlichen Betreuers der Vorzug gewährt wurde? Zu 13.: Dazu sind keine Daten bekannt. 14. Was für Maßnahmen plant der Senat, den Anteil an ehrenamtlichen Betreuern zu erhöhen und sieht der Senat ein Risiko in der Zunahme von Berufsbetreuern? Zu 14.: Das vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Zeitraum November 2015 bis August 2017 durchgeführte Forschungsvorhaben „Qualität in der rechtlichen Betreuung“, welches empirische Kenntnisse darüber gewinnen sollte, wie das Betreuungsrecht in der Praxis umgesetzt wird, welche Qualitätsstandards dabei leitend sind, ob und gegebenenfalls welche strukturellen Qualitätsdefizite es gibt und was die Ursachen hierfür sein könnten, kommt in seinem Abschlussbericht 2018 zu dem Ergebnis, dass fast zwei Drittel der ehrenamtlichen Angehörigenbetreuenden und die Hälfte der ehrenamtlichen Fremdbetreuenden (sehr) oft oder zumindest manchmal das Gefühl haben, dass sie in bestimmten Bereichen zu wenige Kenntnisse haben und sich daher gern stärker informieren würden (siehe Seite 565 des Abschlussberichts). Um den Anteil an ehrenamtlichen Betreuungen zu erhöhen, wird daher darüber 6 nachzudenken sein, über die Betreuungsvereine ein entsprechendes Fortbildungsangebot vorzuhalten. Abgesehen von der höheren Ausgabenlast wird kein Risiko in der Zunahme von Berufsbetreuenden gesehen. Insbesondere wird dies nicht darin gesehen, dass keine Fallobergrenze für Berufsbetreuende besteht. Die Notwendigkeit einer solchen hat das Forschungsvorhaben widerlegt, da kein Zusammenhang zwischen der Anzahl der geführten Betreuungen und der Häufigkeit des Kontakts mit den Betreuten besteht (siehe Seite 579 des Forschungsvorhabens). 15. Wie viele Beschwerden gab es in den vergangenen Jahren gegen Betreuer bei den Betreuungsbehörden, unterteilt nach ehrenamtlichen und berufsmäßig tätigen Betreuern? Zu 15.: Eine Datenerfassung liegt dazu nicht vor. Beschwerden werden grundsätzlich an das zuständige Betreuungsgericht weitergeleitet, da die Kontrolle der Betreuenden dem Gericht obliegt. Ggf. wird seitens des Betreuungsgerichts eine Stellungnahme von der Betreuungsbehörde erbeten. 16. Was waren die Hauptgründe für Beschwerden gegen Betreuer und was für Maßnahmen ergreifen die Betreuungsbehörden in diesen Fällen? Zu 16.: Beschwerden beruhen häufig auf Differenzen zwischen den Ansprüchen und Erwartungen der zu Betreuenden und deren Unkenntnis über den gesetzlichen Rahmen der rechtlichen Betreuung. Oftmals entsteht ein gestörtes Vertrauensverhältnis durch Unzufriedenheit mit den Entscheidungen der Betreuenden oder es bestehen andere zwischenmenschliche Disharmonien. Wird die Betreuungsbehörde in die Klärung eingebunden, dann wird zum Sachverhalt ermittelt und es erfolgt in der Regel ein Vermittlungs - bzw. Mediationsversuch zwischen den Konfliktparteien. Sofern keine Annäherung möglich ist, wird ein Betreuungswechsel vorgeschlagen. 17. Wie bewertet der Senat die aktuell im Bundestag beratene Erhöhung der Vergütung von Berufsbetreuern im Zuge des VBVG-E 2019? Zu 17.: Die im Zuge des VBVG-E 2019 enthaltene Erhöhung der Vergütung für beruflich geführte Betreuungen wird grundsätzlich begrüßt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass hiermit die qualitative Stärkung der rechtlichen Betreuung verbunden ist, wenn den Berufsbetreuenden zukünftig mehr Zeit für die betreute Person zur Verfügung steht. Für den Landeshaushalt stellen die geplanten Vergütungserhöhungen jedoch nicht unerhebliche Mehrbelastungen dar. Im Einklang mit den anderen Bundesländern besteht diesbezüglich deshalb die Auffassung, dass sich die Neuregelung nicht allein auf eine Erhöhung der Vergütung beschränken darf, sondern mit strukturellen Regelungen verbunden werden soll. Zu denken wäre hier vor allem an Regelungen, die im Ergebnis dazu beitragen, dass Betreuungen durch Berufsbetreuende vermieden werden können. 18. Wie soll die Erhöhung der Vergütung von ggf. bis zu 17 % finanziert werden bzw. sind hierfür bereits Mittel in den Landeshaushalt eingestellt worden? Zu 18.: Mittel für die Betreuendenvergütung sind im Einzelplan 06 in den Kapiteln der Amtsgerichte jeweils bei Titel 52601 (Gerichts- und ähnliche Kosten) veranschlagt. 7 Für die beabsichtigte Erhöhung der Betreuendenvergütung ist bislang im Haushalt keine Vorsorge getroffen. Entsprechend der Landeshaushaltsordnung und den haushaltstechnischen Richtlinien sind bei der Veranschlagung von Haushaltsmitteln nur die Sachverhalte zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben Berlins notwendig sind. Die beabsichtigte Vergütungserhöhung befindet sich im Stadium eines Gesetzentwurfs und ist damit für das Land Berlin noch nicht verbindlich. Eine Veranschlagungsreife liegt daher nicht vor. Sollte das Gesetz in Kraft treten und die veranschlagten Mittel nicht ausreichen, wird eine Finanzierung im Wege der Haushaltswirtschaft erfolgen. Berlin, den 13. Mai 2019 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales