Drucksache 18 / 18 710 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 25. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. April 2019) zum Thema: Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit in Berlin, insbesondere bei Polizei und Feuerwehr III und Antwort vom 15. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18710 vom 25. April 2019 über Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit in Berlin, insbesondere bei Polizei und Feuerwehr III ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Auf meine Anfrage 18/18152, dort Frage 2) hat der Senat einen Zusammenhang zwischen der Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Berlin und der dem Arbeitsschutz zuwiderlaufenden Situation auf den Schießständen der Berliner Polizei verneint und dies auf die Frage zu 3) damit begründet, „das regelmäßig von Polizeidienstkräften abzuleistende Schießtraining -z.B. in einer Raumschießanlage - zähle nicht zu den Einsatzvorbereitungstätigkeiten.“ Nach § 2 ArbSchGAnwV Berlin fallen darunter „Tätigkeiten der Beschäftigten des Landes Berlin im Rahmen der Katastrophenvorsorge und -abwehr, Einsatztätigkeiten der Beschäftigten beim Polizeipräsidenten in Berlin, bei der Berliner Feuerwehr, beim Justizvollzug und beim Verfassungsschutz beim Vollzug gesetzlicher Aufgaben, insbesondere bei unfriedlichen Demonstrationen, zum Schutz von Personen oder Objekten und bei größeren Schadensereignissen/Katastrophen, und die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Tätigkeiten (Einsatzvorbereitungstätigkeiten), insbesondere Übungen unter Einsatzbedingungen , sind Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung.“ 1. [Anmerkung: Die Frage wird im Folgenden nur teilweise abgedruckt. Sie zitiert Vorschriften, die bei der Polizei Berlin als Verschlusssache eingestuft sind. Der Senat hat die nicht abgedruckten Passagen bei der Beantwortung berücksichtigt.] […] Die Antwort der Senatsverwaltung berücksichtigt nicht, dass das Absolvieren des Schießtrainings, sicherlich unter wandelnden Umständen, unterschieden werden muss in schulmäßiges Schießtraining und dem Schießtraining unter einsatzrelevanten Bedingungen. Sowohl das eine als auch das andere sind aber unverzichtbare Voraussetzungen, um Polizeivollzugsbeamte auf Einsätze vorzubereiten. Zu der Eigenschaft des Polizeivollzugsbeamten gehört, dass er mit der Handhabung der ihm zu Verfügung gestellten Führungs- und Einsatzmittel sicher umgehen kann. Also „operative polizeiliche Aufgaben unter Nutzung personeller und materieller Ressourcen“ wahrnimmt. […] Bleibt der Senat auch angesichts des Wortlauts der oben genannten Normen bei der Auffassung, es handele sich Schießtraining nicht um Einsatzvorbereitungstätigkeiten? Falls ja, weshalb konkret? Seite 2 von 2 Zu 1.: Ja. Der Begriff „Einsatz“ wird in verschiedenen Regelwerken und Zusammenhängen verwendet. Sein jeweiliger Bedeutungsinhalt ist abhängig vom Regelwerk und Zusammenhang zu bestimmen. Zum Verständnis des Begriffs „Einsatzvorbereitungstätigkeit “ in der Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung-Berlin wird auf die ausführliche Begründung in der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Drucksache 18/18152 verwiesen. 2. Auf die Fragen zu 5) und 6) hat der Senat mit „Nein“ geantwortet. Da es überraschend wäre, wenn die erlassene Verordnung niemals Anwendung gefunden hätte, frage ich erneut: a) Sind seit dem 10.08.2006 - wenn ja, wann und welche - Dienstvorschriften im Sinne des § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Berlin erlassen worden? b) Sind seit dem 10.08.2006 - wenn ja, wann und welche - Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 Abs. 1 ArbschG im Sinne des § 4 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Berlin erfolgt? Zu 2 a): Nein. Zu 2 b): Entgegen der Beantwortung in der Schriftlichen Anfrage 18/18152 (dort Frage 6), ist im Bereich der Polizei Berlin nach deren Angaben im Jahr 2009 nun doch durch den TÜV Rheinland (Arbeitsmedizinische Dienste) eine Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Betriebssicherheitsverordnung (Betr- SiV) für die Schießstände der Polizei Berlin durchgeführt worden. Für das Jahr 2019 ist die Durchführung neuer Gefährdungsbeurteilungen beauftragt worden. Diese befinden sich aktuell in der Vorbereitung. 3. Auf die Frage zu 7) hat der Senat verneint, dass die Situation auf den Schießständen der Berliner Polizei je seit dem 10.08.2006 als ein Fall des § 4 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Berlin behandelt worden ist. Mit Vermerk vom 12.12.2011 teilte die Landeskoordination Schießstätten beim Polizeipräsidenten in Berlin dem Stab des Polizeipräsidenten mit, dass der Betrieb der Schießanlagen "unter Außerachtlassung des Arbeitsschutzes und heutiger Sicherheitsstandards" erfolge. Daraufhin teilte der Leiter des Stabes 23 beim Polizeipräsidenten diesem mit, es sei ein Abweichen von den Bestimmungen des Arbeitsschutzes mittelfristig zulässig. Ist diese Einschätzung einer Ausnahmemöglichkeit nicht auf Grundlage der ArbSchGAnwV erfolgt? Zu 3.: Nein. Berlin, den 15. Mai 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport