Drucksache 18 / 18 712 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 28. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. April 2019) zum Thema: Anwendung des § 6 Absatz 5 AZG in Berlin und Antwort vom 16. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18712 vom 28. April 2019 über Anwendung des § 6 Absatz 5 AZG in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 6 AZG gibt es a) in den jeweiligen Senatsverwaltungen und b) in den jeweiligen Bezirken gegenwärtig? Zu 1.: Zu a): Nach den Rückmeldungen aus den Senatsverwaltungen, gibt es in den Geschäftsbereichen der jeweiligen Senatsverwaltungen folgende Anzahl an Verwaltungsvorschriften : Regierender Bürgermeister – Senatskanzlei -: 7 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie: 37 Senatsverwaltung für Finanzen: 32 Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung: 11 Senatsverwaltung für Inneres und Sport: 82 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales: 27 Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung: 184 Senatsverwaltung für Kultur und Europa: 29 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen: 22 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz: 57 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe: 1 Zu b): Nach § 6 Absatz 1 und 2 AZG können nur der Senat bzw. einzelne Senatsverwaltungen Verwaltungsvorschriften im Sinne dieser Vorschrift erlassen. Von den in der Antwort zu Frage 1a aufgeführten Verwaltungsvorschriften entfalten 171 Verwaltungsvorschriften auch Wirkung auf die Bezirke. 2. Wie viele dieser Verwaltungsvorschriften enthalten eine zeitliche Beschränkung nach § 6 Abs. 5 AZG? Seite 2 von 3 Zu 2.: Es gibt dazu kein zentrales Register. Nach den Rückmeldungen aus den Senatsverwaltungen , enthalten von den in der Antwort zu Frage 1a aufgeführten Verwaltungsvorschriften insgesamt 394 eine zeitliche Beschränkung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 AZG. 3. Wie viele dieser Verwaltungsvorschriften im Bereich der jeweiligen Senatsverwaltungen (z.B. AV Sonderurlaubsverordnung - AV SUrlVO) sind nach § 6 Abs. 5 AZG außer Kraft getreten und werden aber weiterhin angewendet? Zu 3.: Es gibt dazu kein zentrales Register. Nach den Rückmeldungen aus den Senatsverwaltungen , ist von den in der Antwort zu Frage 1a aufgeführten Verwaltungsvorschriften für den Bereich der jeweiligen Senatsverwaltung folgende Anzahl an Verwaltungsvorschriften außer Kraft getreten und wird weiterhin angewendet: Regierender Bürgermeister – Senatskanzlei -: 3 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie: 17 Senatsverwaltung für Finanzen: 15 Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung: 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport: 26 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales: 10 Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung: 23 Senatsverwaltung für Kultur und Europa: 6 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen: 10 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz: 5 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe: 0 4. Trifft es zu, dass die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Schreiben vom 04.03.2013 empfohlen hat, diese außer Kraft getretenen Vorschriften „vorläufig“ weiter anzuwenden, wie die Humboldt -Universität auf Ihrer Webseite unter https://www.personalabteilung.hu-berlin.de/themen-az /sonderurlaubsverordnung-fuer-beamtinnen-und-beamte behauptet? Zu 4.: Das von der Humboldt-Universität in Bezug genommene Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport I Nr. 8/2013 vom 4. März 2013 empfiehlt die Weiteranwendung der außer Kraft getretenen Ausführungsvorschriften zu § 7 Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO). Es handelt sich dabei um die Ausführungsvorschrift über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen, hier: bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern vom 3. August 2005 (DBl. Nr. 6 v. 19.9.2005) sowie die Ausführungsvorschrift über den Urlaub von Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter aus besonderen Anlässen (AV Sonderurlaubsverordnung – AV SUrlVO) vom 7. März 2007 (ABl. Nr. 11 v. 16.3.2007). 5. Falls ja, weshalb setzt die dem Innensenator unterstehende Behörde das durch das Parlament erlassene AZG nicht um, sondern empfiehlt stattdessen den Verstoß gegen § 6 Abs. 5 AZG? Zu 5.: Durch die im Einzelfall geäußerte Empfehlung einer vorläufigen Weiteranwendung tritt eine außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift nicht wieder in Kraft. Vielmehr können die Regelungen einzelner Verwaltungsvorschriften unter Anwendung des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung bis zum Erlass einer neuen Anweisung weiter angewendet werden, um eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherzustellen. Seite 3 von 3 6. Wie viele dieser Verwaltungsvorschriften im Bereich der jeweiligen Bezirksverwaltungen sind nach § 6 Abs. 5 AZG außer Kraft getreten – und werden aber weiterhin angewendet? Zu 6.: Entfällt (siehe Antwort zu Frage 1b). Berlin, den 16. Mai 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport