Drucksache 18 / 18 728 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 29. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. April 2019) zum Thema: Verwaltungsgemeinkostenpauschale und Antwort vom 17. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/2 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. S18/ 18728 vom 29. April 2019 über Verwaltungsgemeinkostenpauschale ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gibt es bei den vom Land Berlin geförderten Projekten im allgemeinen eine Verwaltungsgemeinkostenpauschale ? Zu 1.: Vor jeder Bewilligung einer Zuwendung wird das zu fördernde Projekt auf seine Wirtschaftlichkeit geprüft. Da jedes Projekt einen individuellen Finanzierungsbedarf ausweist, wird im Land Berlin im Allgemeinen keine Verwaltungsgemeinkostenpauschale festgesetzt. 2. Wie hoch ist diese Pauschale im Allgemeinen? 3. Gibt es dabei jeweils Unterschiede zwischen den Fördergebern, sprich Senatsverwaltungen? 4. Wenn ja, worauf ist das zurückzuführen und wie rechtfertigt sich ein unterschiedlicher Verwaltungsgemeinkostenansatz je nach Förderzweck? Zu 2. bis 4.: Eine allgemein vorgeschriebene Verwaltungsgemeinkostenpauschale existiert nicht. Alle Fördergeber des Landes Berlin haben gemäß Nr. 2.3 AV § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) die Möglichkeit, Pauschalen für die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben zugrunde zu legen, müssen dies aber nicht zwingend. Im Land Berlin variiert der Förderbetrag meist in seiner Höhe je nach Projekt und des zu erfüllenden Zwecks. Jedem Fördergeber obliegt dezentral nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Entscheidung, ob Pauschalen ein effizientes Mittel zur Bewilligung von Fördermitteln darstellen. 5. Hat sich der Ansatz in den letzten fünf Jahren verändert, um die Entwicklung von Raum-, Personalund Sachkosten abzubilden? 6. Wenn nein, warum nicht? Zu 5. und 6.: Wenn eine Senatsverwaltung als Fördergeber fungiert und Pauschalen festsetzt, so werden diese regelmäßig überprüft und angepasst. 2/2 7. Gibt es Zuwendungen ohne jede Verwaltungsgemeinkostenpauschale? 8. Wenn ja, warum und in welchen Feldern? Zu 7. und 8.: Aufgrund der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung gemäß § 7a LHO obliegt die Finanzierungsart und somit die Bildung von Pauschalen für Zuwendungen jeder Bewilligungsbehörde selbst. Gerade bei kleinen Trägern wird oft von Pauschalen abgesehen. 9. Wenn einzelne Senatsverwaltungen Verwaltungsgemeinkosten nur mit Kostenschlüssel und Hinterlegung tatsächlicher Ausgaben bewilligen, wie ist dies praktisch umsetzbar, da die Landeshaushaltsordnung (LHO) weder Einzelverhandlungen noch Einzelnachweise für Zuwendungen vorsieht? Zu 9.: Die Landeshaushaltsordnung sieht bei Zuwendungen immer Einzelverhandlungen sowie Einzelnachweise vor. Für jede gewährte Zuwendung einer Bewilligungsbehörde muss im Sinne der Erfolgskontrolle ein Nachweis über die Verwendung der Fördermittel durch den Zuwendungsempfangenden erbracht werden. 10. Hält der Senat die derzeit gezahlten Verwaltungskostenpauschalen für auskömmlich und angemessen ; insbesondere für kleinere Träger? Zu 10.: Da der Zuwendungsanteil bei kleinen Trägern eher gering ist, wird hier in den meisten Fällen von Pauschalen abgesehen und über eine Teilfinanzierung des zu fördernden Projekts einzelfallbezogen durch die Bewilligungsbehörde entschieden. 11. Wie steht der Senat zur Forderung der Liga der Spitzenverbände, eine Verwaltungskostenpauschale als integralen Bestandteil von Zuwendungsbescheiden in die LHO aufzunehmen? 12. Wenn er dies ablehnt, warum? 13. Wenn er dies befürwortet, wann ist mit einer Änderung der LHO zu rechnen? Zu 11. bis 13.: Die Forderung ist bekannt und soll in den zuständigen Gremien bearbeitet werden. Berlin, den 17.05.2019 In Vertretung Fréderic Verrycken Senatsverwaltung für Finanzen