Drucksache 18 / 18 738 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anne Helm (LINKE) vom 30. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Mai 2019) zum Thema: Extrem rechte Personen in privaten Wach- und Sicherheitsfirmen in Berlin und Antwort vom 15. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 6 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Anne Helm (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18738 vom 30. April 2019 über Extrem rechte Personen in privaten Wach- und Sicherheitsfirmen in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Kenntnisse hat der Senat über die Vernetzung von (privaten) Wach- und Sicherheitsfirmen in die extrem rechte Szene, die Reichsbürger*innenszene, die extrem rechte Prepper-Szene oder zur NPD? Zu 1.: In der Vergangenheit wurden vereinzelt Personen des politisch rechten Spektrums als Mitarbeitende von privaten Wach- und Sicherheitsfirmen durch die Sicherheitsbehörden in Berlin festgestellt. Konkrete Erkenntnisse in Bezug auf eine breit angelegte Vernetzung von privaten Wach- und Sicherheitsfirmen in das rechte Spektrum Berlins liegen dem Senat nicht vor. 2. Welche Vorfälle gab es seit 2015 in Berlin mit Sicherheits- bzw. Wachpersonal in Verbindung zu extrem rechten Gruppierungen? Bitte einzeln nach Datum, Delikt, Ort aufschlüsseln. Zu 2.: Grundlage für die Beantwortung der Anfrage bildet der „Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK). Dabei handelt es sich entgegen der „Polizeilichen Kriminalstatistik“ (PKS) um eine Eingangsstatistik. Die Fallzählung erfolgt tatzeitbezogen, unabhängig davon, wann das Ermittlungsverfahren eingeleitet oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde. Es wurden die Fälle der Jahre 2015 bis 2018 recherchiert, bei denen ein Tatverdächtiger bekannt wurde, zu dem als ausgeübte Tätigkeit „Wachschutz“, „Sicherheitsdienst“ oder ähnlich lautende Begrifflichkeiten erfasst und die dem Phänomenbereich PMK - rechts- zugeordnet wurden. Es konnten keine entsprechenden Fälle im Rahmen des KPMD-PMK festgestellt werden. 3. Welche Kenntnisse hat der Senat über eine Verbindung von privaten Sicherheitspersonen in Berliner Clubs zu extrem rechten Gruppierungen? Zu 3.: Dem Senat liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Seite 2 von 6 4. Welche Kenntnisse hat der Senat über rassistische Äußerungen bzw. Personenkontrollen in Berliner Clubs? Zu 4.: Es wird auf die Beantwortung der Frage 2, letzter Satz verwiesen und dahingehend ergänzt, dass Personenkontrollen in Berliner Clubs oder andere Maßnahmen ohne strafrechtliche Relevanz im Rahmen des KPMD-PMK nicht erfasst werden. Daher liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 5. Zu welchen Vorfällen kam es in Flüchtlingsunterkünften von Wachpersonal ausgehend und wie viele Vorfälle konnten auf eine extrem rechte Gesinnung zurückgeführt werden? Bitte einzeln aufschlüsseln nach Delikt, Datum, Ort. Zu 5.: Die seit dem Jahr 2016 fortlaufend über Beschwerden, die das Wachschutzpersonal in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften nach dem Asylgesetz (AsylG) betreffen, geführte Statistik des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) verzeichnet bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt 41 Einträge. In drei dieser Vorfälle werden diskriminierendes Verhalten bzw. diskriminierende Äußerungen von Mitarbeitenden des Sicherheitsdienstleisters mit der Beschwerde angefochten. Ob dabei eine rassistische Gesinnung der betroffenen Bediensteten zu Grunde lag, kann aus den statistisch dokumentierten Sachverhalten jedoch nicht abgeleitet werden. Es konnten keine entsprechenden Fälle im Rahmen des KPMD-PMK festgestellt werden. 6. Welche konkreten Maßnahmen gibt es zur Überprüfung von privaten Sicherheits- bzw. Wachunternehmen und deren Personal vor dem Einsatz auf einer Großveranstaltung (bspw. Fußball) bzw. in Geflüchtetenunterkünften und welche konkrete Handhabe und Regularien hat der Senat bei privaten Sicherheitsfirmen? Zu 6.: Zu Großveranstaltungen: Die Sicherheitsüberprüfung von Personal privater Sicherheits- bzw. Wachunternehmen erfolgt bei Großveranstaltungen im Rahmen von Akkreditierungsverfahren. Die Ermächtigungsgrundlage der Polizei Berlin für die Datenübermittlung zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Großveranstaltungen findet sich im § 45a Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) Berlin. Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personal privater Sicherheits- bzw. Wachunternehmen, die im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens durchgeführt wird, werden zu jeder einzelnen Person automatisiert verschiedene polizeiliche Informationssysteme abgefragt und Erkenntnisse an die einsatzführende Dienststelle übermittelt. Zu Geflüchtetenunterkünften: Zielsetzung des Senats ist es, mit Sicherheitsdienstleistungen für Gemeinschaftsunterkünfte , die der Unterbringung von Asylbegehrenden dienen, ausschließlich zuverlässige und qualifizierte Unternehmen zu beauftragen. Daher wurde die Zuständigkeit für die Auswahl der beauftragten Unternehmen von den Betreiberinnen und Betreibern der Unterkünfte zum Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) verlagert, um geeignete Bieterinnen und Bieter im Rahmen eines transparenten öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung der einschlägigen innerstaatlichen und europarechtlichen Vorschriften zu ermitteln. Gemäß der Seite 3 von 6 Leistungs- und Qualitätsbeschreibung für Sicherheitsdienstleistungen, welche als Anlage zum Dienstleistungsvertrag für das Unternehmen bindend ist, bildet das vom Land Berlin erstellte Sicherheitskonzept die Grundlage für den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sicherheitsdienstleisters und deren Anzahl. Durch den Sicherheitsdienstleister ist für die beschriebenen Aufgabenbereiche entsprechend qualifiziertes Personal zu stellen. Die Leistungs- und Qualitätsbeschreibung beinhaltet insbesondere Anforderungen an die Qualifikation und Zuverlässigkeit der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: So ist der Sicherheitsdienstleister vertraglich verpflichtet, vor der Leistungsaufnahme einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, eine Gewerbeerlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) sowie einen Versicherungsnachweis mit den vertraglich vereinbarten Deckungssummen beizubringen. Ferner sind vertraglich geregelte Anforderungen an die Qualifikation und Zuverlässigkeit der tatsächlich eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Verlangen des Landes Berlins jederzeit durch Vorlage entsprechender Nachweise zu belegen; hierzu gehören u. a. die Zulassung der zuständigen Behörde nach § 34a Abs. 1a S. 3 ff. GewO für die vor Ort zum Einsatz kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Unterrichtungsnachweis nach § 34a GewO i. V. m. § 3 Bewachungsverordnung (BewachV) oder ein höherwertiger Abschluss. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Funktion (Objektleitung) sind zusätzliche Anforderungen vorgesehen. Zu den vertraglichen Verpflichtungen der mit dem Objektschutz beauftragten Unternehmen gehört weiterhin u. a. sicherzustellen, dass die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine hohe soziale und Diversity-Kompetenz und einen toleranten Umgang mit den in der Unterkunft untergebrachten Personen aufweisen und mit dem Gewaltschutzkonzept der Betreiberin/des Betreibers, der Hausordnung sowie dem Beschwerdemanagement des LAF und der Betreiberin/des Betreibers der Unterkunft vertraut sind. Darüber hinaus ist der Dienstleister verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Situation besonders schutzbedürftiger Personen sensibilisiert sind. Ferner hat er geeignete Vorkehrungen zur Prävention menschenverachtender Handlungen durch das eingesetzte Personal zu treffen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen eine Kennzeichnung tragen, damit sie eindeutig identifiziert werden können. Die Einhaltung der aus der Leistungs- und Qualitätsbeschreibung folgenden Verpflichtungen ist Gegenstand der Überprüfung durch das für Qualitätssicherung zuständige Referat im LAF. Dort werden auch diesbezügliche Beschwerden, etwa von Bewohnerinnen und Bewohner einer Unterkunft aufgenommen und überprüft. Wird im Rahmen der Qualitätssicherung – insbesondere durch Routine- oder anlassbezogene Begehungen - festgestellt, dass vertragliche Pflichten nicht oder mangelhaft wahrgenommen werden, so wirkt das LAF auf eine zeitnahe Behebung der festgestellten Mängel hin und veranlasst die im Einzelfall gebotenen Maßnahmen im Rahmen des Beschwerde- und Qualitätsmanagements. Bei Vertragsverletzung seitens des Dienstleisters sieht der Vertrag Sanktionen vor, die von einer Kürzung/ Streichung der Vergütung für nicht vertragsgemäß erbrachte Arbeitsstunden bis zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen reichen können, die zudem auch nach § 124 Absatz 1 Nr. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren führen können. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung des Personals privater Sicherheits- bzw. Seite 4 von 6 Wachunternehmen durch die Polizei Berlin erfolgt analog gemäß § 34a Gewerbeordnung und § 9 Bewachungsverordnung, die Datenübermittlung erfolgt hier auf Grundlage des § 44 ASOG Berlin. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Bewachungsverordnung kann zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Falle eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, beauftragt werden sollen, eine Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz veranlasst werden. Zuständig für die Abfrage ist das Gewerbeaufsichtsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Bewachungsfirma ihren Sitz hat (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). 7. Wie werden in Bezug darauf die Qualifikationen und Eignungen von privatem Sicherheits- und Wachpersonal geprüft, im Besonderen bei Großveranstaltungen, wie beispielsweise Fußballspielen? Zu 7.: Maßnahmen zur Überprüfung der Gewerbetreibenden werden zunächst im Erlaubnisverfahren durchgeführt, bei dem die gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung der Gewerbetreibenden erfolgt, d.h. Überprüfung auf einschlägige Vorstrafen, frühere Gewerbeuntersagungen, Steuerschulden, Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen etc. Auch muss der Gewerbetreibende eine Sachkundeprüfung einer IHK nachweisen. Das Wachpersonal ist vor dem Einsatz durch den Wachunternehmer namentlich beim zuständigen Ordnungsamt zu melden. Bei jeder Wachperson erfolgt eine Zuverlässigkeitsprüfung und die Prüfung der fachlichen Voraussetzungen. Dies ist mindestens ein sog. Unterrichtungsnachweis. Für bestimmte Bewachungstätigkeiten ist eine Sachkundeprüfung erforderlich, nämlich unter anderem bei Bewachungen von Flüchtlingsunterkünften oder zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion. Seit der Novelle des Bewachungsrechts Ende 2016 (BGBl. I S. 2456, in Kraft seit 1.12.2016) ist zwingend im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung auch eine Auskunft der für den Wohnort zuständigen Polizeidienststellen durch das Gewerbeamt einzuholen. Zudem wurde eine Wiederholungsprüfung der Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden und Wachpersonen nach spätestens 5 Jahren eingeführt. Erst nach Freigabe durch die zuständige Ordnungsbehörde darf die Wachperson vom Wachunternehmer tatsächlich eingesetzt werden. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zum 01.06.2019 wird ein nationales Bewacherregister in Betrieb genommen, mit welchem die Überwachungsmöglichkeiten in der Praxis verbessert werden. In das Register werden künftig alle zugelassenen Gewerbetreibenden und Wachpersonen eingetragen und können dort von den zuständigen Behörden eingesehen werden. Registerbehörde ist das Bundesamt für für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Polizei Berlin überprüft im Rahmen von gewerberechtlichen Kontrollen, ob die Wachpersonen für die von ihr durchgeführte Tätigkeit auch über die erforderliche Qualifikation (Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsbescheinigung) verfügen. 8. Bei welchen (Groß-)Veranstaltungen kam es in den letzten fünf Jahren zu Überprüfungen von Sicherheits- und Wachpersonal durch das Landeskriminalamt Berlin und aus wie viele Personen wurden vom LKA abgelehnt und aus welchen Gründen? Bitte einzeln aufschlüsseln. Seite 5 von 6 Zu 8.: Seit 2014 wurden bei folgenden (Groß-)Veranstaltungen Überprüfungen im Sinne der Fragestellung durchgeführt: 27. Juli 2015 bis 8. August 2015 - European Maccabi Games 26. März 2016 Fußball-Länderspiel (Deutschland gegen England) 12. Juni 2016 bis 10. Juli 2016 „Fanmeile“ auf der Straße des 17. Juni im Zusammenhang mit der UEFA-Fußballeuropameisterschaft 2016 in Frankreich 31. Dezember 2017 „Silvester in Berlin“ auf der Straße des 17. Juni 27. März 2018 - Länderspiel Deutschland – Brasilien 19. Mai 2018 DFB Pokalfinale 17. Juni 2018 bis 15. Juli 2018 „Fanmeile“ auf der Straße des 17. Juni im Zusammenhang mit der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2018 in Russland 6. August 2018 bis 12. August 2018 - Leichtathletik-Europameisterschaft 2. und 3. Oktober 2018 Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit 31. Dezember 2018 „Silvester in Berlin“ auf der Straße des 17. Juni. Die im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung angefallenen Daten wurden bei den in der Datenschutzinformation zum Akkreditierungsverfahren genannten Sicherheitsbehörden zur Durchführung und Dokumentation der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorübergehend gespeichert und mit dem offiziellen Ende der Veranstaltung gelöscht. Die Daten durften von den Sicherheitsbehörden nur für die Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfungen genutzt werden. Aus diesem Grund liegen dem Senat keine Daten/Informationen zu Überprüfungen von Sicherheits- und Wachpersonal durch das LKA Berlin vor. Gleichfalls sind vor dem genannten Hintergrund dem Senat keine Angaben zur Anzahl der abgelehnten Personen und zu den Gründen ihrer Ablehnung möglich. 9. Wird in jüdischen Einrichtungen, wie beispielsweise Schulen oder Bibliotheken, Personal aus privaten Sicherheits- bzw. Wachfirmen eingesetzt und wenn ja, gab es hier in den letzten fünf Jahren Vorfälle, die auf die Vernetzung in die extrem rechte Szene schließen? Zu 9.: In Einrichtungen der Jüdischen Gemeinde zu Berlin wird privates Sicherheitspersonal eingesetzt, das einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wird. Zu anderen jüdischen Einrichtungen liegen der Polizei Berlin aktuell keine Erkenntnisse zu den getroffenen Sicherheitsmaßnahmen vor. Vorfälle an jüdischen Einrichtungen im Zusammenhang mit Personal von privaten Sicherheits- und Wachfirmen, die auf eine Vernetzung in die rechte Szene schließen lassen, wurden dem Senat in den vergangenen fünf Jahren nicht bekannt. 10. Wird privates Sicherheitspersonal in Moscheen und islamischen Bildungseinrichtungen eingesetzt und wenn ja, gab es hier in den letzten fünf Jahren Vorfälle, die auf die Vernetzung in die extrem rechte Szene schließen? Zu 10.: Moscheen und islamische Bildungseinrichtungen sind in der Regel eingetragene Vereine nach dem Vereinsgesetz. Ob und in welcher Form diese Vereine privates Sicherheitspersonal einsetzen, ist dem Senat nicht bekannt. Seite 6 von 6 11. Welche Kenntnisse hat der Senat über die Auswahl von Sicherheits- und Wachpersonal in NS- Gedenkstätten und welche Vorfälle gab es in den letzten fünf Jahren von Seiten extrem rechten Sicherheits- bzw. Wachpersonals in NS-Gedenkstätten? Bitte einzeln nach Delikt, Ort und Datum aufschlüsseln. Zu 11.: Dem Senat liegen keine Informationen über die Auswahl von Sicherheits- und Wachpersonal an NS-Gedenkstätten in Berlin vor. Es konnten keine Vorfälle gemäß der Fragestellung im Rahmen der Auswertung KPMD-PMK festgestellt werden. 12. Welche Kenntnisse hat der Senat über eine Vernetzung von Sicherheits- und Wachfirmen mit der extrem rechten Kampfsportszene? 13. Welche Kenntnisse liegen dem Senat vor zu einer Verbindung zwischen privatem Sicherheits- und Wachpersonal und dem extrem rechten Verein Uniter? Zu 12. und 13.: Dem Senat liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. 14. Welche Kenntnisse hat der Senat über das Auslagern von Aufträgen im Sicherheitsgewerbe an Subunternehmen und von Aufträgen an Subunternehmen, die wiederum diese an Subunternehmen auslagern und wie plant der Senat Lohndumping und Aufweichung von Qualifikationen im Sicherheitsgewerbe zu begegnen? Zu 14.: Das Problem der „Mehrfachversubung“ ist dem Senat bekannt. Werden hierbei Sachverhalte wie zum Beispiel die fehlende Qualifikation oder eine fehlende Erlaubnis (siehe Antwort zu Frage 6 und 7) festgestellt, werden entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Die Entgelttarifverträge im Berliner Sicherheitsgewerbe sind bereits seit dem 1. November 2008 durch die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden. Diese Allgemeinverbindlicherklärung umfasst jeweils das gesamte Lohngitter mit den diversen Tätigkeiten und Qualifikationsstufen. Folge dieser Allgemeinverbindlicherklärung ist, dass diese Tarifverträge von allen Sicherheitsunternehmen einzuhalten sind, die in Berlin Betriebsstätten unterhalten und hier tätig sind. Berlin, den 15. Mai 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport