Drucksache 18 / 18 764 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten June Tomiak (GRÜNE) vom 02. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai 2019) zum Thema: Verlorene Schusswaffen in Berlin II – Wo sind all die Waffen hin, wo sind sie geblieben? und Antwort vom 17. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete June Tomiak (GRÜNE)) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18764 vom 2. Mai 2019 über Verlorene Schusswaffen in Berlin II – Wo sind all die Waffen hin, wo sind sie geblieben? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie erklärt sich der Senat die hohen Zahlen von abhandengekommenen Waffen? Welche besonderen Dynamiken spielen dabei eine Rolle? a) Gibt es Differenzen zwischen dem konkreten Zeitpunkt des Verlustes der Waffen und dem der Registrierung im Nationalen Waffenregister in Berlin als abhandengekommen? Falls ja, womit hängen diese zusammen? Bitte erläutern. b) Wie viele Waffen sind, als abhandengekommen gemeldet worden, nachdem ihre/ihr Besitzer*in verstorben ist oder diese durch einen Erbfall ihre/ihren Besitzer*in gewechselt haben? Zu 1.: Vorwegzuschicken ist, dass das Nationalen Waffenregister (NWR) bei Waffenverlusten folgende Kategorien unterscheidet: „als gestohlen gemeldet“ bzw. „als abhandengekommen durch Straftat gemeldet “ und „als abhandengekommen gemeldet“ bzw. „als abhandengekommen gemeldet“, „abhandengekommen durch Verlust“ und „abhandengekommen auf sonstige Weise“ (vgl. hierzu im Einzelnen die Antwort auf die Schriftliche Anfrage zur Drucksache 18/17915). Verluste im Zusammenhang mit der erstgenannten Kategorie sind im Regelfall die Folge von Einbrüchen bei Abwesenheit der Bewohner, wobei die Verwahrgelasse entweder gewaltsam aufgebrochen oder in Gänze entwendet wurden. Verluste der zweitgenannten Kategorie beruhen auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten , wie z. B. Wohnungswechsel in der Vergangenheit, fehlende Kenntnis von Angehörigen nach dem Tod des Waffenbesitzenden über einen Waffenbesitz oder den Verbleib der Waffen, Zerstörung durch Brand oder auch gänzlich nicht mehr nachvollziehbarer Verbleib. Seite 2 von 3 Zu 1.a): Waffenbesitzende sind verpflichtet, den Verlust von Schusswaffen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Auf der Grundlage einer solchen Mitteilung erfolgt seitens der Behörde die Erfassung im Nationalen Waffenregister. Sofern dieser Anzeigeverpflichtung nicht tatsächlich unverzüglich nachgekommen wird, entstehen zeitliche Differenzen. Die NWR-Statistik berücksichtigt zudem nicht den Zeitpunkt des Verlustes, sondern gibt nur an, wann der entsprechende Status der Waffe(n) an das Register gemeldet wurde. Die Zahlen und auch die Veränderungen geben also Auskunft über Fallzahlen der Sachbearbeitung, nicht aber über den Zeitpunkt des Verlustes. Der tatsächliche Verlust einer Waffe kann daher zeitlich auch weit vor der Erfassung im NWR stattgefunden haben. Zu 1.b): Dem Senat liegen hierzu keine Statistiken vor; eine statistische Erhebung mit automatisiert recherchierbaren Daten im Sinne der Fragestellung erfolgt durch die Polizei Berlin nicht. 2. Welche Arten von Waffen sind abhandengekommenen? a) Bitte nach Art der Waffen aufschlüsseln und nach Bezirken einzeln ausweisen. b) Wie groß ist der Anteil von abhandengekommen Waffen, welche im Zuge des 2. Weltkriegs in den Besitz von Privatpersonen übergangen sind? Zu 2.: Grundsätzlich kann es sich nur um nach dem Waffengesetz (WaffG) erlaubnispflichtige Lang- und Kurzwaffen handeln, deren Besitz aufgrund eines nachgewiesenen Bedürfnisses erlaubt ist – in den meisten Fällen zum sportlichen Schießen, der Ausübung der Jagd oder bei bewaffneten Kräften von Bewachungsunternehmen. Zudem kommen noch Erbwaffen oder sogenannte Altbesitzfälle, d. h. im Rahmen einer früheren Amnestie- oder Anmeldefrist legalisierte Waffen, in Betracht. Zu 2.a): Dem Senat liegen hierzu keine Statistiken vor; eine statistische Erhebung mit automatisiert recherchierbaren Daten im Sinne der Fragestellung erfolgt durch die Polizei Berlin nicht. Zu 2.b): Dem Senat liegen hierzu keine Daten oder Statistiken vor. 3. Welches Verfahren wird eingeleitet, wenn der zuständigen Behörde der Verlust einer Waffe bekannt wird. Bitte erläutern. Zu 3.: In Verlust geratene Schusswaffen werden über das polizeiliche Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) zur Sachfahndung ausgeschrieben . Zudem prüft die Waffenbehörde, ob und wieweit der oder dem Verantwortlichen ein vorwerfbares Verhalten anzulasten ist, das die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellt und den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach sich ziehen könnte . Seite 3 von 3 4. In wie vielen Fälle wurden im Zusammenhang mit verlorenen, vermissten oder gestohlen Dienstwaffen Disziplinarverfahren eingeleitet oder arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen, wie sahen diese im Einzelnen aus und gegen wen richteten sich diese? Falls keine dieser Maßnahmen ergriffen wurde, warum ist dies im Einzelnen jeweils nicht erfolgt? Zu 4.: Der Senat bezieht sich bei der Beantwortung dieser Frage auf die in der Schriftlichen Anfrage zur Drucksache 18/17915 genannten Dienstwaffen: Im Januar 2017 wurde einer Dienstkraft der Direktion Einsatz die Dienstwaffe auf einem Berliner S-Bahnhof entwendet. Die Dienstkraft wurde arbeitsrechtlich abgemahnt . Im November 2018 wurde von einer Organisationseinheit des Landeskriminalamtes ein Fehlbestand einer Dienstwaffe festgestellt. Trotz umfangreicher interner Ermittlungen ergaben sich keine Hinweise auf persönliche Verantwortlichkeiten einzelner Mitarbeitenden, so dass disziplinarische Maßnahmen nicht initiiert wurden. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Fundunterschlagung wurde aufgrund fehlender Ermittlungsanhalte eingestellt. Berlin, den 17. Mai 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport