Drucksache 18 / 18 777 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) vom 06. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Mai 2019) zum Thema: Pauschale Beihilfe für Beamte des Landes Berlin - Teil IV und Antwort vom 21. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18777 vom 6. Mai 2019 über Pauschale Beihilfe für Beamte des Landes Berlin – Teil IV ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu, der strukturelle Neuregelungen der Besoldung und auch Systemwechsel zulässt. 1.1 Welche Gründe sprechen für eine Abkehr vom bislang gewählten Modell des Beihilfesystems? Worin wird die Gewährleistung einer pauschalen Leistung überhaupt begründet? Zu 1.1: Der Senat beabsichtigt keine Abkehr von den gegenwärtigen Regelungen des Berliner Beihilferechts gemäß § 76 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO). Die pauschale Beihilfe ergänzt lediglich den bestehenden Leistungskatalog des Berliner Beihilferechts. Sie stärkt das Wahlrecht der Beamtinnen und Beamten zwischen einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu entscheiden. 1.2 Worin bestehen die Vorteile des angestrebten Insellösungsmodells im Vergleich zur bisherigen Praxis und wie sind diese definiert? Zu 1.2: Der Senat beabsichtigt, die pauschale Beihilfe zur Krankenversicherung für Beamtinnen, Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Anlehnung an die Hamburger Regelung einzuführen. Sie erfordert eine Änderung des § 76 LBG. Zu den Vorteilen der pauschalen Beihilfe siehe Antwort zu der Frage 1.1. Der Senat strebt kein „Insellösungsmodell “ an. 2. Stimmt es, dass es bei dem Vorhaben um einen sanften Übergang zur einer Bürgerversicherung geht? Bitte um begründete Beantwortung dieser Frage. 2.1 Inwiefern stehen bei der politischen Grundsatzentscheidung zur Einführung der pauschalen Beihilfe für Beamte Solidaritätsaspekte im Vordergrund und wie werden diese definiert? Seite 2 von 3 2.2 Kann ausgeschlossen werden, dass das Angebot lediglich bzw. überwiegend von Beamten mit einem hohen Ausgabevolumen in Anspruch genommen wird, und es dadurch zur Kosten- bzw- Beitragssatzsteigerungen kommen könnte? 2.3 Inwiefern kann aus Sicht des Senats ausgeschlossen werden, dass es zu einem Selektionswettbewerb zu Lasten der GKV kommt? 2.4 Inwiefern wird eine mögliche adverse Selektion zu Lasten der GKV ausbalanciert? 2.5 Welche Annahmen und Analysen liegen den obigen Antworten zugrunde? Zu 2.1 bis 2.5: Ausgehend davon, dass das Vorhaben für die Schaffung von Möglichkeiten des Übergangs bzw. Eintritts von Beamtinnen und Beamten in die gesetzlichen Krankenkassen durch die Einführung einer Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Versichtertenstatus einen Beitrag zur Gerechtigkeit und solidarischen Finanzierung der Krankenversorgung leistet, werden die Fragen 2.1 bis 2.5 zusammenfassend wie folgt beantwortet: Das Land Berlin kann Motivlagen und individuelle Entscheidungen für die Wahrnehmung rechtlicher Möglichkeiten für den Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nicht vorwegnehmen . Durch das angestrebte Modell sind aber keine negativen Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung zu erwarten, da davon auszugehen ist, dass sich Mitgliederzuwachs und Ausgabekosten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend ausbalancieren werden. 3. In der Unterrichtung gem. Auflage Nr. II A.04. vom 07.03.2019 wird ausgeführt: „Mit der pauschalen Beihilfe verbundene Mobilitätsprobleme stellen jedenfalls keinen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue aus Artikel 20 Absatz 1 GG dar, […]. Hinsichtlich eines Wechsels vom Beamtenverhältnis in ein Arbeitnehmerverhältnis und umgekehrt könnte die pauschale Beihilfe die Mobilität der Dienstkräfte zudem stärken.“ 3.1 Inwiefern ist ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue aus Artikel 20 Absatz 1 GG bzw. eine Schlechterstellung sowie Einschränkung der Mobilität der Beamten auszuschließen, zumal in absehbarer Zeit die Regelung nicht bundesweit eingeführt werden soll? Zu 3.1: Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue aus Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz (GG) ist aus dem in der zitierten Unterrichtung genannten Grund auszuschließen. Auf möglicherweise entstehende Mobilitätsprobleme beim Dienstherrenwechsel weist die zitierte Unterrichtung hin. Es wird jedoch angenommen, dass Mobilitätsbeschränkungen schon jetzt bestehen, da das Beihilfeniveau zwischen den Dienstherrn von Bund und Ländern sehr unterschiedlich ist und jeder Wechsel zwischen den Dienstherrn einen Bedarf an Nachversicherung in der PKV hervorrufen kann (vgl. Bieback, Öffnung der GKV für Beamte, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2018, 715, (718)). 4. Aus der Sitzung des Senats v. 26.03.2019 wird berichtet, dass das Land Berlin ein Konzept erarbeite, dessen Eckpunkte nun dem Abgeordnetenhaus vorlägen; dieses ermögliche Beamten eine echte Wahl zwischen einer Mitgliedschaft in der GKV oder PKV. 4.1 Worin besteht nach Auffassung des Senats mit der Einführung der pauschalen Beihilfe die echte Wahl? Zu 4.1: Beamtinnen und Beamte haben schon jetzt die Möglichkeit, sich für die GKV oder die PKV zu entscheiden. Anders als die PKV bietet die GKV aber keine auf die Beihilfe abgestimmten Seite 3 von 3 Teilkostentarife zur Absicherung der aufgrund der nur anteilig gewährten Beihilfe bestehenden Restkosten an. Dies kann ein Grund dafür sein, dass sich viele Beamtinnen und Beamte für eine Versicherung in der PKV entscheiden. Durch die Leistung einer pauschalen Beihilfe zu den Kosten einer Krankenvollversicherung wird das Wahlrecht der Beamtinnen und Beamten zwischen einer Versicherung in der GKV und in der PKV gestärkt. 4.2 Wie bewertet der Senat die Ausführungen der Bundesregierung, sie teile nicht die Einschätzung, dass für Beamte derzeit faktisch keine echte Wahlfreiheit bei der Entscheidung über ihren Krankenversicherungsschutz existiert? Zu 4.2: Der Senat ist der Auffassung, dass die Leistung einer pauschalen Beihilfe zu den Kosten einer Krankenvollversicherung das Wahlrecht der Beamtinnen und Beamten zwischen einer Versicherung in der GKV und in der PKV stärkt. Berlin, den 21. Mai 2019 In Vertretung Fréderic Verrycken Senatsverwaltung für Finanzen