Drucksache 18 / 18 778 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 30. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mai 2019) zum Thema: Tattoo-Träger bei der Berliner Polizei erlaubt? (II) und Antwort vom 21. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18778 vom 30. April 2019 über Tattoo-Träger bei der Berliner Polizei erlaubt? (II) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin- Brandenburg (Aktenzeichen OVG 4 S. 52.18), wonach die Polizei Berlin Bewerber/innen mit Tattoos nicht länger aufgrund einer ästhetischen Beurteilung des Motivs vom Auswahl- bzw. Zulassungsverfahren ausschließen darf? Zu 1.: Es ist nicht Aufgabe des Senats, Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg zu bewerten. 2. In wie vielen Fällen haben Bewerber/innen bei der Polizei Berlin nach dem OVG-Urteil vom Februar 2019 eine erneute Überprüfung ihrer Bewerbung eingefordert? Zu 2.: Der Polizei Berlin ist kein Fall bekannt, in dem eine erneute Prüfung einer Ablehnungsentscheidung aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg (Aktenzeichen: OVG 4 S 52.18) eingefordert worden ist. 3. In wie vielen Fällen konnten Wieder-Bewerbungen von Tattoo-Träger/innen bei der Polizei Berlin nach dem OVG-Urteil nun positiv berücksichtigt werden? Zu 3.: Eine Bewerbung für den Einstellungstermin zum Frühjahr 2020 ist seit April 2019 möglich. In der derzeitigen Phase des Auswahlverfahrens erfolgen noch keine Bewertungen von Tätowierungen. Seite 2 von 3 4. In wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren wurden Bewerber/innen bei der Polizei Berlin aufgrund von Tattoos mit rechts- oder linksradikalen oder sonstigen extremistischen, entwürdigenden , sexistischen oder frauenfeindlichen, gewaltverherrlichenden oder menschenverachtenden Motiven abgelehnt? Zu 4.: Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt bei der Polizei Berlin nicht. 5. Wie gestaltet sich nach dem OVG-Urteil der Dienstweg, wenn sich bereits im Polizeidienst befindliche Beamte/innen der Polizei Berlin sich ein Tattoo zulegen wollen? Zu 5.: Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: OVG 4 S 52.18) hat keinerlei Auswirkungen auf den Dienstweg. Den Dienstkräften der Polizei Berlin ist die geltende Regelungslage bekannt. Eine behördeninterne Regelung, die die Einholung einer behördlichen Zustimmung zu einer Tätowierung vorsieht, gibt es nicht. 6. Nach welchen Kriterien beurteilt die Polizei Berlin die öffentliche Wahrnehmung von Tattoos hinsichtlich ihrer Neutralität, ihrer Korrektheit sowie ihrer Seriosität (siehe hierzu: Drucksache 17/14889)? (Aufstellung erbeten.) Zu 6.: So vielfältig die Motive von Tätowierungen sind, so vielfältig gestaltet sich auch deren Wahrnehmung im Auge des Betrachters. Die unbegrenzten Möglichkeiten der Motivwahl , der Verbindung von Motiven miteinander und der individuellen Ausgestaltung lassen einen abschließenden Kriterienkatalog nicht zu, sondern erfordern jeweils eine Einzelfallentscheidung. Generell unzulässig sind Tätowierungen, die - inhaltlich gegen die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstoßen, - obszöne, diskriminierende, gewaltverherrlichende, menschen- oder geschlechtsverachtende Motive enthalten, - im Zusammenhang mit der Symbolik verbotener Organisationen stehen, - im Zusammenhang mit der Symbolik verfassungsfeindlicher Organisationen stehen, - im Zusammenhang mit der Symbolik extremistischer Organisationen stehen. Darüber hinaus ist einzelfallbezogen zu bewerten, ob eine Tätowierung mit der von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu wahrenden Neutralität zu vereinbaren ist. So kann eine Tätowierung im sichtbaren Bereich etwa auch im Einsatzgeschehen ein Eskalationspotential infolge unterschiedlicher Interpretationen des Motivs bergen (z.B. die Abbildung einer Nationalflagge oder das Abzeichen eines Fußballvereins). Hier wird eine mögliche Gefährdung nicht nur der Trägerin oder des Trägers der Tätowierung gesehen, sondern auch der mit ihm oder ihr eingesetzten Dienstkräfte sowie der Einsatzziele der Polizei Berlin. Seite 3 von 3 7. Durch welche Maßnahme wurden bisher Tattoos bei Bewerber/innen sowie bei sich im Polizeidienst befindlichen Beamten/innen der Polizei Berlin – an nicht offen sichtbaren Körperregionen – festgestellt bzw. dokumentiert und welche Rolle fällt hierbei der polizeiärztlichen Untersuchung zu? Zu 7.: Bei Bewerberinnen bzw. Bewerbern werden im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung Bildaufnahmen von Tätowierungen angefertigt, ohne dass die Bildaufnahmen einen Rückschluss auf die Identität der jeweiligen Person zulassen. Die Bewerberinnen und Bewerber haben zuvor einen Vordruck erhalten, in dem sie gebeten werden, alle vorhandenen Tätowierungen, deren Bedeutung und Position am Körper anzugeben sowie ihr Einverständnis mit der Anfertigung und Verarbeitung etwaiger Bildaufnahmen zu erklären. Besteht der Verdacht, dass bereits im Polizeidienst befindliche Dienstkräfte unzulässige Tätowierungen tragen, erfolgen etwaige Feststellungen bzw. Dokumentationen durch die Dienstbehörde im Rahmen der Prüfung dienstrechtlicher Schritt. Berlin, den 21. Mai 2019 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport