Drucksache 18 / 18 779 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 30. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mai 2019) zum Thema: Verfahren bei der Überprüfung von Scheinehe-Verdachtsfällen durch die Ausländerbehörde und Antwort vom 17. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18779 vom 30. April 2019 über Verfahren bei der Überprüfung von Scheinehe-Verdachtsfällen durch die Ausländerbehörde ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie vielen Scheinehe-Verdachtsfällen ist die Ausländerbehörde Berlin seit 2014 nachgegangen? (Aufstellung nach Jahren erbeten.) 2. In wie vielen Fällen wurde seit 2014 der Ehegatten-Nachzug aufgrund eines Scheinehe-Verdachts nicht bzw. nur verzögert zugelassen? (Aufstellung nach Jahren erbeten.) Zu 1. und 2.: Mangels statistischer Erfassung können zu diesen Fragen keine Zahlen genannt werden . 3. Wie lange ist derzeit die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Ausländerbehörde Berlin bei Anträgen auf Ehegattennachzug? Zu 3.: Mangels statistischer Erfassung können keine Angaben zur durchschnittlichen Bearbeitungszeit genannt werden. Grundsätzlich ist die Ausländerbehörde bemüht, in Fällen , in denen sich der nachziehende Ehegatte im Ausland befindet, auf von deutschen Auslandsvertretungen übersandte Visumsanträge, die der Zustimmung der Ausländerbehörde bedürfen, kurzfristig zu antworten. Nach Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug wird die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in der Regel unmittelbar bei Vorsprache in der Ausländerbehörde erteilt, wenn beide Ehegatten vorsprechen . In den Fällen, in denen sich der ausländische Ehegatte bereits rechtmäßig aus anderen Gründen im Bundesgebiet aufhält, wird die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls in der Regel unmittelbar bei Vorsprache erteilt, sofern die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG und die speziellen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 27 ff. AufenthG nachweislich erfüllt sind. 4. Nach welchem Kriterienkatalog und welchen Maßstäben werden Partnerschaften bei einem Scheinehe-Verdacht geprüft? (Aufstellung erbeten.) Seite 2 von 3 5. Welche Rolle spielt bei der Prüfung die persönliche Einschätzung der Sachbearbeiter/innen der Ausländerbehörde Berlin und wie werden Sachbearbeiter/innen in diesem Themengebiet geschult ? 6. Durch welche Kriterien lässt sich eine Scheinehe rechtswirksam, einwandfrei und eindeutig nachweisen ? Zu 4., 5. und 6.: Nach § 82 Abs. 1 AufenthG ist die Ausländerin / der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderlichen Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Absicht der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 27 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ist die Voraussetzung für den Ehegattennachzug und muss daher durch die Ehepartner dargelegt und nachgewiesen werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - BVerwG 1 C 7.09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2009 - OVG 3 N 130.08 -; VG Berlin vom 12.03.2008 - VG 26 V 9.07 - sowie VG Berlin, Urteil vom 04.03.2008 - VG 26 V 30.07 -). Die Überprüfung wird nicht anhand persönlicher Einschätzungen, sondern aufgrund objektiver, gerichtlich überprüfbarer Kriterien veranlasst. Der bloße Verdacht oder die Vermutung, dass eine sog. Scheinehe vorliegen könnte, reicht für sich genommen nicht aus. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht geführt wird oder nicht zu führen beabsichtigt ist. Faktoren, die vermuten lassen, dass es sich um eine Scheinehe handelt, werden in der "Entschließung des Rates der EU vom 04.12.1997 (97/C 382/01) über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen" genannt. Diese sind beispielsweise: • fehlende Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft, • das Fehlen eines angemessenen Beitrages zu den Verpflichtungen aus der Ehe, • die Ehegatten sind sich vor ihrer Ehe nie begegnet, • die Ehegatten machen widersprüchliche Angaben zum Beispiel zu den Personalien oder dem Beruf des Ehepartners, des Umstandes ihres Kennenlernens u.ä., • die Ehegatten sprechen nicht eine für beide verständliche Sprache, • für das Eingehen der Ehe wurde ein Geldbetrag übergeben, • es gibt Anhaltspunkte dafür, dass ein oder beide Ehepartner schon früher Scheinehen eingegangen sind oder sich unbefugt hier aufgehalten haben. Die Gewinnung dieser Erkenntnisse kann z.B. auf Erklärungen der Betroffenen oder Dritter beruhen. Was eine schützenswerte Ehe im Sinne des Art. 6 GG ist, wird Nachwuchskräften und neuen Beschäftigten in einer Grundlagenschulung Familiennachzug vermittelt. Das Vorgehen bei Scheinehen-Verdacht wird im Rahmen der praktischen Einarbeitung am Einzelfall vermittelt. Seite 3 von 3 7. Wie viele Scheinehen wurden in Berlin seit 2014 durch die Familiengerichte aufgehoben? (Aufstellung nach Jahren erbeten.) Zu 7.: Mangels statistischer Erfassung können zu dieser Frage keine Zahlen genannt werden . Berlin, den 17. Mai 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport