Drucksache 18 / 18 781 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 30. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mai 2019) zum Thema: Polizei Berlin - Führen der dienstlich überlassenen Faustfeuerwaffe außerhalb der Dienstzeit und Antwort vom 21. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18781 vom 30. April 2019 über Polizei Berlin – Führen der dienstlich überlassenen Faustfeuerwaffe außerhalb der Dienstzeit ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Kriterien müssen für Beamt/innen der Polizei Berlin erfüllt sein, damit ein „berechtigtes Interesse “ zum Führen einer dienstlich überlassenen Faustfeuerwaffe außerhalb der Dienstzeit besteht? (vgl. hierzu Drucksache 18/11046) (Aufstellung erbeten.) Zu 1.: Gemäß der Geschäftsanweisung ZSE II Nr. 1/2016 (VS-NfD), Ziffer 7.5 (1), liegt ein berechtigtes Interesse regelmäßig nur dann vor, wenn das Führen der Faustfeuerwaffe in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Dienstverrichtung erfolgt. Über den versicherungsrechtlichen Begriff des Dienstweges hinaus fallen hierunter Versorgungsgänge , Arztbesuche und ähnlich anerkannte Tätigkeiten der Daseinsvorsorge jeweils unmittelbar vor und nach der Dienstverrichtung sowie bei Dienstunterbrechungen . Kriterien im Sinne der Fragestellung werden in der genannten Geschäftsanweisung nicht beschrieben. 2. In wie vielen „begründeten Einzelfällen“ wurde das außerdienstliche Führen einer Dienstwaffe in den letzten fünf Jahren durch den oder die Dienstvorgesetzen für Beamt/innen der Polizei Berlin genehmigt ? (vgl. hierzu Drucksache 18/11046) (Aufstellung nach Jahren erbeten.) Zu 2.: Unabhängig von den in der Antwort zu Frage 1 beschriebenen Fällen vor und nach der Dienstverrichtung sowie bei Dienstunterbrechungen wurde das außerdienstliche Führen einer Dienstwaffe für die Polizei Berlin in den letzten fünf Jahren nur für Dienstkräfte von zwei Kommissariaten im Landeskriminalamt (LKA) aufgrund ihrer besonderen Aufgabenverrichtung durch den oder die Dienstvorgesetzten gestattet. Die Anzahl der Genehmigungen, die für die einzelnen Mitarbeitenden erteilt wurden bzw. werden, richtet sich nach der aktuellen Personalstärke dieser Dienststellen. Eine besondere Regelungslage für das Tragen der dienstlichen Faustfeuerwaffe wurde erst mit der Geschäftsanweisung ZSE II Nr. 1/2016 (VS-NfD) am 1. Juni 2016 ge- Seite 2 von 3 schaffen. Ab diesem Zeitraum wurde zeitgleich nie mehr als 30 Mitarbeitenden eine Ausnahmegenehmigung im Sinne der Fragestellung erteilt. Der Regelungsstand bis 31. Mai 2016 sah in begründeten Einzelfällen das Untersagen des außerdienstlichen Besitzes oder Führens der Faustfeuerwaffe vor. Eine Genehmigung zum außerdienstlichen Führen der dienstlich überlassenen Faustfeuerwaffe war bis dahin nicht erforderlich. 3. In wie vielen Fällen haben Beamt/innen der Polizei Berlin in den letzten fünf Jahren außerhalb der Dienstzeit von ihrer Dienstwaffe Gebrauch gemacht? (Aufstellung nach Jahren erbeten.) Zu 3.: Sollte die Waffe zunächst außerhalb des Dienstes mitgeführt und dann situationsbedingt eingesetzt worden sein (z.B. Notwehr-/Nothilfesituation), wird davon ausgegangen , dass sich die Dienstkraft dann in den Dienst versetzte und somit kein Gebrauch außerhalb des Dienstes vorlag. Schusswaffengebräuche außerhalb des Dienstes, die als Suizid zu behandeln sind, werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Jahr Anzahl der Schusswaffengebräuche mit dem Ziel des Suizids 2014 1 2015 1 2016 0 2017 1 2018 1 4. In wie vielen Fällen wurde Beamt/innen der Polizei Berlin in den letzten fünf Jahren die Erlaubnis zum Führen der dienstlich überlassenen Faustfeuerwaffe wieder entzogen und welche Gründe lagen hierbei vor? (Aufstellung nach Jahren erbeten.) Zu 4.: Die in der Antwort zur Frage 2 bezeichneten Genehmigungen gelten nur für den Zeitraum der individuellen Dienststellenzugehörigkeit. Findet ein Dienststellen- und damit auch Aufgabenwechsel statt, wird die Erlaubnis zum außerdienstlichen Führen der dienstlich überlassenen Faustfeuerwaffe entzogen. Für den Zeitraum vor dem 1. Juni 2016 (Änderung der Geschäftsanweisung) liegen keine validen Daten vor, da das Führen der Schusswaffe außerhalb des Dienstes bis zu diesem Zeitpunkt generell ohne Erlaubnis möglich war. 5. Ist die Geschäftsanweisung ZSE II Nr. 1/2016 noch in Kraft und inwieweit wurde sie seit Erlass und Inkrafttreten am 01.06.2016 angepasst bzw. geändert? (Aufstellung der Änderungen erbeten.) Zu 5.: Die Geschäftsanweisung ZSE II Nr. 1/2016 über den Umgang mit Faustfeuerwaffen ist noch in Kraft und seit 27. März 2018 als VS-NfD eingestuft. Durch das Inkrafttreten der Änderungen des Waffengesetzes (WaffG) am 5. Juli 2017 wurde es erforderlich, das Sicherheitsbehältnis zum Verwahren der Faustfeuerwaffe in Privaträumen neu zu definieren. Hierzu wurde Ziffer 8.2 der Geschäftsanweisung zur Aufbewahrung der Faustfeuerwaffe in Privaträumen am 8. Dezember 2017 neu gefasst. Seite 3 von 3 Unter Ziffer 9 der Geschäftsanweisung zur Pflege, Handhabung und Sicherheitsbestimmungen wurde die Ziffer 9.3 Abs. 4 der o.g. Geschäftsanweisung gestrichen und die Ziffer 9.3 Abs. 5 wird als Abs. 4 bzw. die Ziffer 9.3 Abs. 6 wird als Abs. 5 geführt. Berlin, den 21. Mai 2019 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport