Drucksache 18 / 18 785 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg und Niklas Schrader (LINKE) vom 09. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mai 2019) zum Thema: Auswirkungen des Urteils des BVerwG zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur gelegentlichem Cannabiskonsums und Antwort vom 17. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (Die Linke) und Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 18785 vom 09.05.2019 über Auswirkungen des Urteils des BVerwG zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur gelegentlichem Cannabiskonsums Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 11.4.2019 entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf. In solchen Fällen haben die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden. Ist dem Senat diese Entscheidung bekannt? Antwort zu 1: Dem Senat ist die Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dieser Entscheidung bekannt. Das Urteil sowie die dazu verfassten Entscheidungsgründe sind noch nicht bekannt, da die Veröffentlichung üblicherweise erst einige Wochen oder Monate nach Verkündung des Urteils erfolgt. Frage 2: Mit diesem Urteil ist die bisherige Praxis der Berliner Behörden (vgl. AGH-Drs. 18/13105), wonach bei Erreichung einer THC-Konzentration im Blut, bei der die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht auszuschließen ist, von fehlendem Trennungsvermögen von Konsum und Fahren auszugehen war, obsolet. Durch welche konkreten Maßnahmen wird der Senat bis zu welchem Termin sicherstellen, dass die neuen Anforderungen aus der Rechtsprechung in Berlin umgesetzt werden? Antwort zu 2: Erst nach Vorliegen des Urteils und der Entscheidungsgründe kann verbindlich geprüft werden, welche Auswirkungen sich daraus auf die Entscheidungspraxis der Berliner Fahrerlaubnisbehörde ergeben. 2 Frage 3: Wie viele Fälle sind in Berlin nach dem 11.4.2019 eingetreten, bei denen die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erfolgte? Falls ja, wurden die Entziehungen inzwischen widerrufen und inwieweit wurden die Adressaten entschädigt? Antwort zu 3: Die Berliner Fahrerlaubnisbehörde hat nach Bekanntwerden des Entscheidungstenors aus der Presseerklärung des BVerwG reagiert und in entsprechenden Fallkonstellationen ab dem 11.04.2019 keine Entziehung ohne vorherige Anordnung einer medizinischpsychologischen Begutachtung verfügt. Noch nicht unanfechtbare Entziehungen in dieser Fallkonstellation, die vor dem 11.04.2019 verfügt wurden, wurden aufgehoben bzw. die sofortige Vollziehung aufgehoben und der Betroffene zu einer medizinisch-psychologischen Begutachtung aufgefordert. Frage 4: Nimmt der Senat das o.g. Urteil zum Anlass, sich auf Bundesebene für die Einführung von wissenschaftlich begründeten THC-Blutkonzentrations-Grenzwerten im Straßenverkehr analog zu Alkohol-Grenzwerten einzusetzen und a. wenn ja, in welcher Weise? b. wenn nein, warum nicht? Antwort zu 4: Die Frage kann nicht beantwortet werden, da das Urteil und die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen. Berlin, den 17.05.2019 In Vertretung I n g m a r S t r e e s e Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz