Drucksache 18 / 18 852 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker (AfD) vom 08. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Mai 2019) zum Thema: Kreditbewertung Berlins - Weist Moody’s wieder mal ein zu optimistisches Rating auf? – Teil 2 und Antwort vom 23. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Frau Abgeordnete Dr. Kristin Brinker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 18 852 vom 08. Mai 2019 über Kreditbewertung Berlins – Weist Moody’s wieder mal ein zu optimistisches Rating auf? - Teil 2 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Abgeordneten: In Teil 1 dieser Anfrageserie (Drs.18/18346) schreibt der Senat: „Ratingagenturen würdigen in ihren Bewertungen den Umstand, dass die etablierten Ausgleichsmechanismen den finanziellen Zusammenhalt der verschiedenen Ebenen der Gebietskörperschaften sichern .“1 1. Was ist unter „etablierten Ausgleichsmechanismen“ zu verstehen? Welche sind das? (Bitte kurze Erläuterung der konkreten „Liquiditätsstress-Ausgleichsmechanismen“ )? Zu 1.: Der X. Abschnitt des Grundgesetzes (GG) zeichnet den Rahmen für die Finanzbeziehungen zwischen den Gebietskörperschaften im Bundesstaat. Hervorzuheben ist insb. die Aufteilung der Gesetzgebungs- und Ertragshoheit der Steuereinnahmen zwischen Bund und Ländern inkl. der gemeinsamen Ertragshoheit für die Gemeinschaftsteuern (vgl. Art. 105 und 106 GG). Art. 107 GG regelt u.a. die horizontale Verteilung der Steuereinnahmen unter den Ländern. Dabei ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird. Dieser grundgesetzlich garantierte Ausgleich wird im Finanzausgleichsgesetz konkretisiert, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Ziel dieser Regelungen ist es, alle Gebietskörperschaften angemessen an den gesamtstaatlichen Einnahmen zu beteiligen, so dass diese ihre jeweiligen Aufgaben auch erfüllen können. Operativ können die Länder untereinander und mit der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH mittels Geldmarktgeschäften ihre tägliche Liquiditätsposition ausgleichen. Die Länder haben somit die Möglichkeit bei der Finanzagentur Kassenkredite aufzunehmen. 1 Anfrage Dr.Brinker, Kreditbewertung Berlins - Weist Moody’s wieder mal ein zu optimistischesRating auf? (Drs.18/18346); http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-18346.pdf Der Senat schreibt: „Die infolge der Staatsschuldenkrise 2010 gegründeten Sicherungssysteme wurden ausschließlich für in Zahlungsschwierigkeiten geratene Mitgliedstaaten der Eurozone eingerichtet, um diese durch Kredite und Bürgschaften zu unterstützen. Die deutschen Länder fallen nicht unter die genannten Rettungsschirme .“2 2. Geht der Senat davon aus, dass z.B. die IBB im Falle einer Schieflage keinen Zugang zur Rekapitalierungsfazilität des ESM3 bekommen könnte? Zu 2.: Die Erteilung abstrakter Rechtsauskünfte gehört nicht zu den Aufgaben des Senats von Berlin. Grundsätzlich können European Stability Mechanism (ESM)-Finanzhilfen zum Zwecke der Rekapitalisierung von Finanzinstituten eines ESM-Mitglieds gewährt werden. Dies insbesondere dann, wenn durch schwerwiegende Probleme im Finanzsektor eines Mitgliedstaats die finanzielle Stabilität gefährdet ist. Ein Bezug zur Investitionsbank Berlin (IBB) ist nicht ersichtlich. Der Senat schreibt: „Es bestand zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit den Bund, die Länder oder andere Institutionen um Unterstützung bei der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ersuchen.“4 3. Wie ist vor diesem Hintergrund Berlins Klage vor dem Bundesverfassungsgericht zu verstehen, zum Zwecke der Haushaltssanierung Bundesergänzungszuweisungen zu erwirken? Das Bundesverfassungsgericht verkündete am 19.10.2006: „Kein Anspruch des Landes Berlin auf Sanierungshilfe Pressemitteilung Nr. 96/2006 vom 19. Oktober 2006 Urteil vom 19. Oktober 2006 2 BvF 3/03 Der Normenkontrollantrag des Landes Berlin hatte keinen Erfolg. Die angegriffenen Regelungen in § 11 Abs. 6 Finanzausgleichsgesetz und Art. 5 § 11 Solidarpaktfortführungsgesetz sind mit der Verfassung vereinbar, soweit für Berlin für die Jahre ab 2002 zum Zweck der Haushaltssanierung keine Bundesergänzungszuweisungen gewährt werden. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 19. Oktober 2006. Ein bundesstaatlicher Notstand lasse sich für das Land Berlin derzeit nicht feststellen; es befinde sich nicht in einer extremen Haushaltsnotlage. Aussagekräftige Indikatoren auf der Basis verlässlicher Datengrundlagen ließen lediglich eine angespannte Haushaltslage für das Land Berlin erkennen, die es mit großer Wahrscheinlichkeit aus eigener Kraft überwinden könne. (Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2006 vom 10. März 2006)“5 2 Ebenda. 3 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2012-08-16-esm-faq.html 4 Ebenda. 5 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2006/bvg06-096.html Zu 3.: Ziel des Normenkontrollantrags des Landes Berlin bei dem Bundesverfassungsgericht im Jahr 2004 war die Reduzierung der Berliner Schuldenlast durch Entschuldungshilfen des Bundes. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Zahlungsfähigkeit des Landes Berlin war ungeachtet dessen zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Berlin, den 23. Mai 2019 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen