Drucksache 18 / 18 855 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker (AfD) vom 08. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Mai 2019) zum Thema: Versicherungsmathematisches Gutachen zu Pensionsanwartschaften – Teil 6 – Diskontierungszinssatz und Vergütungssteigerungsannahmen und Antwort vom 22. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Frau Abgeordnete Dr. Kristin Brinker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 18 855 vom 08. Mai 2019 über Versicherungsmathematisches Gutachten zu Pensionsanwartschaften – Teil 6 – Diskontierungszinssatz und Vergütungssteigerungsannahmen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Abgeordneten: Der Senat veröffentlichte nach fast dreijähriger Bearbeitungszeit ein „Versicherungsmathematisches Gutachten zur Bestimmung des hypothetischen Rückstellungsbedarfs aufgrund vorhandener Pensionsanwartschaften“ (Rote Nummer 0019 A). Darin heißt es u.a.: „Auftragsgemäß haben wir die Verpflichtungen aus der Beamtenversorgung entsprechend den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften bewertet. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25. Mai 2009 sind die handelsrechtlichen Vorschriften zur Bewertung und Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen für Geschäftsjahre ab (spätestens) 2010 geändert worden. Pensionsrückstellungen sind nach Maßgabe des notwendigen Erfüllungsbetrages und gemäß § 253 Abs. 2 HGB mit einem durch die Deutsche Bundesbank bekanntzugebenden Diskontierungssatz zu ermitteln.“ 1 Laut Bundesbank gilt: „Das Handelsgesetzbuch regelt in § 253 Abs. 2, dass Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen sind, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt (sog. Abzinsungssatz). Die Bundesbank hat die Aufgabe, diese Abzinsungszinssätze zu ermitteln und monatlich bekannt zu geben. Die Ermittlungsmethodik und die 1 RN 19 A, Versicherungsmathematisches Gutachten zur Bestimmung des hypothetischen Rückstellungsbedarfs aufgrund vorhandener Pensionsanwartschaften , S.20; https://www.parlament-berlin.de/adosservice/18/Haupt/vorgang/h18-0019.A-v.pdf Seite 2 von 3 Veröffentlichungsmodalitäten sind in der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) geregelt, die das Bundesministerium für Justiz auf seiner Homepage zur Verfügung stellt. Die Abzinsungszinssätze sowie die Null-Kupon-Euro-Swapkurve, die als Basis für die Ermittlung der Abzinsungszinssätze dient, werden in Tabellen sowie in Zeitreihen angeboten.“2 1. Stimmen die verwendeten Diskontierungssätze im Gutachten mit den Vorgaben der Bundesbank überein? Zu 1.: Ja, die im Gutachten verwendeten Diskontierungssätze entsprechen den von der Bundesbank zum jeweiligen Monatsende veröffentlichten Abzinsungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 HGB (10- Jahresdurchschnitt) bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren. 2. Welcher Endwert3 würde sich unter Heranziehung der herangezogenen Diskontierungszinssätze für den ermittelten „hypothetischen Rückstellungsbedarf“ ergeben? Zu 2.: Diese Angabe war nicht Gegenstand des beauftragten versicherungsmathe-matischen Gutachtens und kann daher nicht beantwortet werden. Bezüglich der Entwicklung der Bezüge heißt es im Gutachten: „Bis zum Zeitpunkt der Pensionierung erhöhen sich die Bezüge um jährlich 2%. Zusätzlich werden Stufenaufstiege berücksichtigt. […] Nach der Pensionierung erhöht sich die Pension um 2% jährlich. Sie wird bis zum Tod der Dienstkraft gezahlt. Die Lebenserwartung richtet sich wiederum nach den modifizierten „Richttafeln 2005G von Klaus Heubeck“.4 3. Plant der Senat für die nächsten 30 Jahre eine jährliche Lohnsteigerung bei Beamten im Jahresdurchschnitt von 2%? Wenn nein, mit welchen Steigerungen plant der Senat? Zu 3.: Die Planung von Besoldungs- und Versorgungsanpassungen über einen Zeitraum von 30 Jahren ist nicht möglich. Es handelt sich lediglich um hypothetische Überlegungen mit durchschnittlichen Annahmen, die für das Gutachten zu Grunde gelegt wurden. Die Betrachtung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen der letzten 30 Jahre seit 1989 hat einen durchschnittlichen Erhöhungswert ergeben, der ungefähr bei 2 % liegt, so dass die gewählte Annahme nicht als unrealistisch anzusehen ist. 2 Bundesbank, Abzinsungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB; https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen /abzinsungszinssaetze-614504 3 https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/endwert-53799 4 RN 19 A, Versicherungsmathematisches Gutachten zur Bestimmung des hypothetischen Rückstellungsbedarfs aufgrund vorhandener Pensionsanwartschaften , S.20; https://www.parlament-berlin.de/adosservice/18/Haupt/vorgang/h18-0019.A-v.pdf Seite 3 von 3 4. Geht der Senat davon aus, dass die EZB ihr Inflationsziel von 2 % pro Jahr in den nächsten 30 Jahren im Durchschnitt erreichen wird? Zu 4.: Es ist nicht Aufgabe des Senats von Berlin, die Ziele der Europäischen Zentralbank zu bewerten. 5. Mit welchen konkreten Lebenserwartungen wurde im Gutachten gerechnet? (Bitte tabellarische Darstellung!) Zu 5.: Im Gutachten wurde an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass sich die zu Grunde gelegten Lebenserwartungen grundsätzlich nach den „Richttafeln 2005G von Klaus Heubeck“ richten. Die Heubeck-Richttafeln unterliegen lizenzrechtlichen Beschränkungen und können daher nicht beigefügt werden. Berlin, den 22. Mai 2019 In Vertretung Fréderic Verrycken Senatsverwaltung für Finanzen