Drucksache 18 / 18 856 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker (AfD) vom 08. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Mai 2019) zum Thema: Versicherungsmathematisches Gutachen zu Pensionsanwartschaften – Teil 7 – HGB- vs. Doppik-Methodik? und Antwort vom 20. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Frau Abgeordnete Dr. Kristin Brinker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 18 856 vom 08. Mai 2019 über Versicherungsmathematisches Gutachten zu Pensionsanwartschaften – Teil 7 – HGB- vs. Doppik-Methodik? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Abgeordneten: Der Senat veröffentlichte nach fast dreijähriger Bearbeitungszeit ein „Versicherungsmathematisches Gutachten zur Bestimmung des hypothetischen Rückstellungsbedarfs aufgrund vorhandener Pensionsanwartschaften“ (Rote Nummer 0019 A).1 Nach den „Standards für die staatliche doppelte Buchführung (Standards staatlicher Doppik) nach §7a HGrG i. V. m. §49a HGrG“ wird die Höhe von Pensionsrückstellungen wie folgt ermittelt: „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Für Beamte und andere nach Bundes- oder Landesrecht versorgungsberechtigte Personen sind Rückstellungen für Pensionen, Beihilfen und ähnliche Verpflichtungen zu bilden. Dies gilt auch für Verpflichtungen aus Rechtsansprüchen, die vor dem 01.01.1987 erworben wurden. Das Passivie-rungswahlrecht i.S.d. Art. 28 Abs.1 Satz1 EGHGB findet keine Anwendung. Für eine mittelbare Verpflichtung aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaftauf eine Pension sowie für eine ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung ist eine Rückstellung nicht zu bilden (Art. 28 Abs. 1 EGHGB). Gesetzliche Versorgungsverpflichtungen gegenüber Beamten und deren Hinterbliebenen können nicht auf Dritte übertragen werden, da sie kraft Gesetzes bestehen. Diese Verpflichtungen sind stets unmittelbare Verpflichtungen der Gebietskörperschaft. Das Saldierungsgebot i.S.d. §246 Abs. 2 Satz 2 HGB findet keine Anwendung. Vermögensgegenstände, die ausschließlich zur Erfüllung von Pensionsverpflichtungen oder vergleichbar langfristig fälligen Verpflichtungen bestimmt sind, dürfen somit nicht mit diesen verrechnet werden.Grundsätzlich ist für die Bewertung der Pensionsrückstellungenauf den Erfüllungsbetrag abzustellen. Die Errechnung des Erfüllungsbetrags von Rückstellungen für Pensionen und Beihilfen erfolgt nach versicherungsmathematischen Regeln unter Verwendung geeigneter Generationensterbetafeln. Sie ist für Personen 1 RN 19 A, Versicherungsmathematisches Gutachten zur Bestimmung des hypo-thetischen Rückstellungsbedarfs aufgrund vorhandener Pensionsanwartschaften ; https://www.parlament-berlin.de/adosservice/18/Haupt/vorgang/h18-0019.A-v.pdf Seite 2 von 2 vorzunehmen,denen nach Erwartete Pensions- und Rentenanpassungen, Besoldungs- und Entgeltsteigerungen sind zu berücksichtigen. Dies erfolgt auf Basis des Durchschnittsprozentsatzes, der jeweils aus der Steigerung der vergangenen zehn Jahre ermittelt wird. Die Berücksichtigung von Kostensteigerungen bei der Bewertung der Rückstellungen für Beihilfen erfolgt mit Hilfe eines Durchschnittsprozentsatzes, der auf der Basis der Pro-Kopf- Ausgabensteigerungen für Beihilfen an Pensionäre der vergangenen zehn Jahre ermittelt wird. Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen sind mit dem Zinssatz zu diskontieren, der sich aus den Umlaufsrenditen für börsennotierte Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von über 15 bis einschließlich 30 Jahren ergibt (Deutsche Bundesbank, Statistik, Zeitreihe WU 3975). Dieser errechnet sich als Durchschnitt aus den Monatsendständen der vergangenen zehn Kalenderjahre. Mit dieser Regelung werden grundsätzlich die entsprechenden Vorgaben des §253 Abs.2 HGB übernommen. Es wird jedoch nicht der für private Unternehmen anzuwendende Zinssatz der Rückstellungsabzinsungsverordnung verwendet, sondern die Umlaufsrendite für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 15−30jähiger Restlaufzeit, die die spezifischen Refinanzierungskonditionen der staatlichen Haushalte besser widerspiegeln. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Diskontierungszinssatz bereits innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Monaten vor dem Abschlussstichtag erhoben wird, sofern sich Änderungen des Parameters bis zum Abschlussstichtag nur unwesentlich auf die Höhe des zu erfassenden Verpflichtungs-werts auswirken. Im Falle wesentlicher Auswirkungen sind diese bei der Bemessung des Wertansatzes zu berücksichtigen, um dem Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) angemessen Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium der Finanzen informiert das Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesen (§49a HGrG) jährlich zeitnah schriftlich über den Zinssatz. beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. nach den für die Abgeordneten geltenden gesetzlichen Vorschriften nach Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdienstzeit bzw. Mindestmandatszeit ein Anspruch auf Versorgung gewährt werden kann. Für bereits laufende Leistungen und unverfallbare Anwartschaften pensionierter oder ausgeschiedener Beamter ist der Barwert der Verpflichtung anzusetzen. Bei aktiven Beamten ist eine Verteilung über die gesamte Dienstzeit auf der Grundlage des Teilwertverfahrens vorzunehmen.“2 1. Welche Unterschiede bestehen zwischen den vorgenannten Regelungen und dem vom Senat gewählten Ansatz in seinem „Versicherungsmathematisches Gutachten zur Bestimmung des hypothetischen Rückstellungsbedarfs aufgrund vorhandener Pensionsanwartschaften (Rote Nummer 0019 A)“3? Zu 1.: Der Senat hat sich aus verwaltungsökonomischen Gründen von vornherein dafür entschieden, die Berechnungen unter Hinzuziehung von wissenschaftlicher Expertise nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durchführen zu lassen, insbesondere weil der Senat von belastbareren Ergebnissen ausgegangen ist. Eine Berechnung nach den Grundsätzen der staatlichen Doppik ist nicht erfolgt, so dass auch keine vergleichenden Aussagen zu den beiden Methoden möglich sind. Berlin, den 20. Mai 2019 In Vertretung Fréderic Verrycken Senatsverwaltung für Finanzen 2S.42;http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Standards_fuer_Haushalte/standard-staatlicherdoppik .pdf?__blob=publicationFile&v=3 3 RN 19 A; https://www.parlament-berlin.de/adosservice/18/Haupt/vorgang/h18-0019.A-v.pdf