Drucksache 18 / 18 859 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Henner Schmidt und Florian Swyter (FDP) vom 09. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Mai 2019) zum Thema: Sharing Economy und Antwort vom 22. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Henner Schmidt und Herrn Abgeordneten Florian Swyter (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 18 859 vom 09. Mai 2019 über Sharing Economy ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Bei der Vermietung privater Fahrzeuge über Carsharing-Plattformen besteht für private Vermieter die Unsicherheit, wann von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen wird, für die andere Anforderungen bestehen. Hierzu gehört insbesondere, dass Mietfahrzeuge von gewerblichen Vermietern für Selbstfahrer gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung besondere Anforderungen erfüllen müssen und eine Gewerbeanmeldung benötigen. Wie ist die Praxis der Berliner Finanzverwaltung bei der Beurteilung der Gewerblichkeit bei der Vermietung von privaten Fahrzeugen über Carsharing-Plattformen? 3. Für natürliche Personen gibt es einen steuerlichen Freibetrag von der Gewerbesteuer in Höhe von 24.500 Euro (§11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Ferner gibt es für Kleinunternehmen die Möglichkeit, bei einem Umsatz unterhalb von 17.500 Euro sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen (§19 Abs. 1 UStG). Allerdings kann auch unterhalb dieser Schwellenwerte bei der Vermietung von Fahrzeugen eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen, die eine Gewerbeanmeldung sowie eine besondere Zulassung erforderlich machen. Welche Möglichkeiten gibt es für die Berliner Finanzämter, klare Hinweise zur Verwaltungspraxis hinsichtlich der Gewerblichkeit bei der Vermietung privater Fahrzeuge zu veröffentlichen, z.B. eine Bagatellgrenze unterhalb derer die Berliner Finanzämter nicht von einer gewerblichen Vermietung von Fahrzeugen ausgehen? In welchem Umfang geschieht dies bereits bzw. ist das geplant? Zu 1. und 3.: Die Fragen werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht ist ein Gewerbebetrieb eine selbständige , nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§ 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Weitere Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die Tätigkeit über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände kann zwar die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 EStG erfüllen, geht aber in der Regel nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Die Vermietung des eigenen privaten Pkw über Carsharing-Plattformen führt daher grundsätzlich zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht werden o- der der Umfang der Tätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert. Entscheidend sind hierbei die Gesamtumstände des Einzelfalls. Eine Bagatellgrenze für das Absehen von einer gewerblichen Tätigkeit existiert nicht und wird – wegen der grundsätzlichen Vermögensverwaltung – im Besteuerungsverfahren auch nicht als notwendig erachtet. Die Einführung von Bagatellgrenzen im Steuerrecht aus außersteuerlichen Gründen lehnt der Senat im Hinblick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ab. 2. Liegen der Berliner Finanzverwaltung Informationen einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis aus anderen Bundesländern bei der Vermietung von privaten Fahrzeugen vor? Zu 2.: Nein. 4. Welche Möglichkeiten gibt es für den Senat und die Bezirksämter, Car-Sharing-Angebote von privaten Einzelpersonen dadurch zu fördern, dass diese Fahrzeuge im Car-Sharing-Modus von der Bevorzugung bei Parkraum und Parkgebühren im Sinne des Car-Sharing-Gesetzes profitieren können? In welchem Umfang geschieht dies bereits bzw. ist das geplant? Zu 4.: Mit dem Carsharing-Gesetz (CsgG) wurde eine Verordnungsermächtigung geschaffen , auf deren Grundlage Carsharing-Fahrzeuge besonders gekennzeichnet und im Straßenverkehr bevorrechtigt werden können. Den Ländern und Kommunen wurde damit auch eine Ermächtigungsgrundlage gegeben, für Carsharing-Fahrzeuge Parkbevorrechtigungen und Möglichkeiten zur Parkgebührenbefreiung im öffentlichen Verkehrsraum zu schaffen. Carsharing-Fahrzeuge im Sinne des CsgG sind Kraftfahrzeuge, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und selbständig reserviert und genutzt werden können. Bei App-gestütztem privaten Carsharing, dem sogenannten Peer-to-Peer-Carsharing , wird diese Voraussetzung nur teilweise erfüllt. Das private Fahrzeug steht nur zeitlich begrenzt einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen zur Verfügung . Die restliche Zeit wird es privat und ungeteilt genutzt. Eine besondere Kennzeichnung der Fahrzeuge ist aus diesem Grund nicht möglich. Die genannten Bevorrechtigungen sind somit grundsätzlich nur für Carsharing-Anbieter mit einer eigenen Fahrzeugflotte möglich. Bevorrechtigungen für das Parken werden heute für den Ladevorgang an Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum gewährt sowie für stationäre Carsharing-Angebote über den Weg der straßenrechtlichen Teileinziehung gemäß § 4 des Berliner Straßengesetz (BerlStrG). Weitere Bevorrechtigungen beim Parken sind derzeit aus verkehrspolitischer Sicht nicht beabsichtigt, da sich die Carsharing-Angebote bisher besonders auf die Innenstadt-Bezirke mit exzellentem öffentlichen Nahverkehrsangebot konzentrieren. Auch wird mit der Erhebung von Parkgebühren das verkehrspolitische Ziel verfolgt, den Flächenverbrauch und somit die Nutzungskonkurrenz im öffentlichen Straßenraum zu steuern. Dieses Ziel würde durch den Verzicht auf die Erhebung von Parkgebühren nur zum Teil erreicht werden. Berlin, den 22.05.2019 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen