Drucksache 18 / 18 863 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) vom 10. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Mai 2019) zum Thema: Abschiebungen und freiwillige Ausreisen im Jahre 2018 (II) – Wieso geht diese Rechnung nicht auf? Nachfrage zu Drs. 18/18263 und Antwort vom 23. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Katina Schubert (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18863 vom 10. Mai 2019 über Abschiebungen und freiwillige Ausreisen im Jahre 2018 (II) – Wieso geht diese Rechnung nicht auf? Nachfrage zu Drs. 18/18263 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: In der Antwort auf Frage 1 der Schriftlichen Anfrage auf Drucksache 18/18263 weicht die Zahl der Gesamtabschiebungen nach Staatsangehörigkeit ab von den Summen der Zahlen der Beteiligung an Chartermaßnahmen nach Zielländern und den Dublin-Überstellungen nach Staatsangehörigkeiten (Beispiel Syrien: Gesamtzahl der Abschiebungen 22, im Rahmen von Chartermaßnahmen erfolgte Abschiebungen nach Syrien 0, Dublin-Überstellungen 21 = 21 statt 22. Beispiel Libanon: 21 Abschiebungen insgesamt, im Rahmen von Chartermaßnahmen 14, Dublin-Überstellungen 8 = 22 statt 21). Aus welchen Gründen bestehen diese Abweichungen? Bitte nach Möglichkeit nach Staatsangehörigkeiten und / oder Zielländern aufschlüsseln. Antwort: Die aufgeschlüsselten Angaben zu Abschiebungen, Chartermaßnahmen nach Zielländern sowie Dublin-Überstellungen nach Staatsangehörigkeiten in der Schriftlichen Anfrage 18/18263 sind zutreffend. Insoweit wird auf die Antworten zu den dortigen Fragen 1, 1b und 1 c verwiesen. Die Annahme, die Summe der Dublin-Überstellungen einer Staatsangehörigkeit und der im Rahmen einer Chartermaßnahme in diesen Staat abgeschobenen Personen ergebe die Summe der abgeschobenen Personen einer Staatsangehörigkeit, trifft nicht zu. Es ist nicht zwingend, dass eine Person die Staatsangehörigkeit des Zielstaates einer Abschiebungsmaßnahme besitzt. So sind im Jahr 2018 insgesamt 347 Personen im Rahmen der Dublin-Verordnung in andere EU-Staaten überstellt und 16 Personen in Staaten abgeschoben worden, die nicht der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen entsprach. An dem in der Frage aufgeführten Beispiel von Libanon wird dies besonders gut deutlich: Im Rahmen von Chartermaßnahmen in den Libanon werden auch Ungeklärte mit palästinensischer Volkszugehörigkeit abgeschoben, die aus dem Libanon stammen und vom Libanon zurückgenommen werden. Diese sind in der Abschiebungsstatistik bei den „Ungeklärten“ erfasst. Auch gemischt-nationale Seite 2 von 2 Ehen sind beispielhaft für solche Abschiebungen zu nennen: Um Familientrennungen zu vermeiden, werden gemischt-nationale Eheleute in den Herkunftsstaat eines Ehegatten abgeschoben, wenn der andere Ehegatte sich dort ebenfalls aufhalten darf. Berlin, den 23. Mai 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport