Drucksache 18 / 18 867 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Dieter Neuendorf (AfD) vom 13. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Mai 2019) zum Thema: Brandschutz in Sakralgebäuden und Antwort vom 27. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Dr. Dieter Neuendorf (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 18 867 vom 13.5.2019 über Brandschutz in Sakralgebäuden Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Bei Kulturgütern von nationaler und internationaler Bedeutung sind strenge Sicherheitsregeln erforderlich. Dies betrifft insbesondere den Brandschutz von Sakralbauten (christliche Kirchen, Synagogen, hinduistische Tempel, budhistische Tempel und Moscheen) in Berlin. Frage 1: Welche Kenntnisse hat der Senat zum brandschutztechnischen Ist-Zustand von Berliner Sakralbauten? Antwort zu 1: Der Senat und die zuständigen bezirklichen Bauaufsichtsbehörden haben keine Kenntnisse zum brandschutztechnischen Ist-Zustand der Sakralbauten. Brandsicherheitsschauen sind gemäß § 5 der Betriebs-Verordnung durch die bezirklichen Bauaufsichtsbehörden in Sakralbauten nicht regelmäßig und nur dann durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen (z. B. bei Vorliegen von Beschwerden, Mängelanzeigen). Die Eigentümer dieser Gebäude sind nach § 81 Abs. 1 BauO Bln verpflichtet, ihre baulichen Anlagen mindestens in dem Zustand zu erhalten, der den bei der Errichtung geltenden Vorschriften entspricht. Frage 2: In welcher Weise berät der Senat die Religionsgemeinschaften bei der technischen Ertüchtigung in Sakralgebäuden bezüglich des Brandschutzes? Antwort zu 2: Sofern Religionsgemeinschaften ihre Gebäude brandschutztechnisch ertüchtigen wollen, können sie Fachplaner des baulichen bzw. technischen Brandschutzes heranziehen oder die Bauberatung der die Bauakten führenden bezirklichen Bauaufsichtsbehörden nutzen 2 (§ 58 Abs. 1 BauO Bln). Einzelne Fragestellungen können auch an das Referat Oberste Bauaufsicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gerichtet werden. Frage 3: Wie verteilt sich die Zuständigkeit für den Brandschutz bei Bauarbeiten in und an Sakralbauten? Antwort zu 3: Werden Bauarbeiten an Sakralbauten ausgeführt, die gemäß § 61 Abs. 1 BauO Bln nicht verfahrensfrei sind, liegt die Zuständigkeit bei den bezirklichen Bauaufsichtsbehörden. Sakralbauten sind in der Regel Sonderbauten gemäß § 2 Abs. 4 BauO Bln, die dem Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO Bln unterfallen. Eine Baugenehmigung kann erst erteilt werden, wenn ein durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz bauaufsichtlich geprüfter Brandschutznachweis vorliegt, der von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser entsprechend den geltenden Brandschutzvorschriften als Bauvorlage gemäß § 11 BauVerfV erstellt sein muss. Vor Aufnahme der Nutzung muss die Bauherrin oder der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde nachgweisen, dass von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Brandschutz im Rahmen der Bauausführung eine Bauüberwachung anhand des geprüften Brandschutznachweises durchgeführt worden ist. Frage 4: Welche Informations- und Schulungsmaßnahmen bietet der Senat den Religionsgemeinschaften bezüglich brandschutztechnischer Maßnahmen an? Frage 5: Welche Religionsgemeinschaften haben Schulungsmaßnahmen in Anspruch genommen? Antwort zu 4 und 5: Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen stellt im Internet unter der Rubrik „Bauaufsicht“ umfangreiche Informationen auch zum vorbeugenden Brandschutz zur Verfügung; fachspezifische Informations- und Schulungsmaßnahmen bietet der Senat den Religionsgemeinschaften nicht an. Frage 6: Gibt es besondere Einsatzpläne für wichtige repräsentative Sakralbauten in Berlin? Antwort zu 6: Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von Sakralbauten wird im Zuge der bauaufsichtlichen Prüfung von Brandschutznachweisen der Vorbeugende Brand- und Gefahrenschutz der Berliner Feuerwehr um Stellungnahme gebeten, die damit Kenntnis von Sakralbauten erhält. Handelt es sich bei diesen Gebäude um Objekte mit Kulturgütern und besteht das Erfordernis von Feuerwehrplänen, weist die Berliner Feuerwehr darauf hin, dass diese nach ihrem Merkblatt „Kulturgutschutz“ anzufertigen sind. Diese Feuerwehrpläne für Objekte mit Kulturgütern werden als Sammlung bei der Direktion Nord, Fachbereich Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, vorgehalten. Die objektspezifischen Feuerwehrpläne inklusive der dazugehörigen Sonderpläne für den Kulturgutschutz sind auf allen Feuerwachen in den Fernmeldeeinsatzräumen in ausgedruckter Form hinterlegt und werden bei einem entsprechenden Objektalarm von den Einsatzkräften mitgeführt. Weiterhin stehen die Pläne allen Fahrzeugführern in digitaler Form zur Verfügung, auf deren Fahrzeug ein Tablet verbaut ist. Dies ist 3 momentan mindestens auf allen Einsatzleitwagen der Fall. Zusätzlich befindet sich mindestens ein Plansatz in der Brandmeldezentrale des betroffenen Gebäudes, sofern dort eine Brandmeldeanlage installiert ist. Je nach Objekt ist bei Bedarf ein speziell auf das Objekt ausgerichtetes Fahrzeugaufgebot im Einsatzleitsystem hinterlegt. Besondere zusätzliche Hinweise zum Objekt werden auf den sog. Alarmzetteln (erhält jedes Fahrzeug bei der Alarmierung) ausgewiesen. Objektkenntnisse erlangen die Einsatzkräfte durch Ortsbegehungen, die in Abhängigkeit von der Art des Objektes stattfinden. Berlin, den 27.05.2019 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen