Drucksache 18 / 18 872 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Goiny (CDU) vom 09. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mai 2019) zum Thema: Personalbedarf nach der Reform der Grundsteuer und Antwort vom 24. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/2 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Christian Goiny (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 18872 vom 09. Mai 2019 über Personalbedarf nach der Reform der Grundsteuer ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welchen Personalmehrbedarf erwartet der Senat aufgrund der Grundsteuerreform für das Land Berlin in der Finanzverwaltung ab dem Jahr 2020? Zu 1.: Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRG) sieht den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt für den 01.01.2022 vor. Ein Personalmehrbedarf wird für vorbereitende Arbeiten vermutlich in der zweiten Jahreshälfte 2021 entstehen. Da über das Reformmodell noch nicht abschließend entschieden wurde und auch nicht sicher ist, wieviel Automationsunterstützung für das Veranlagungsverfahren zur Verfügung gestellt werden kann, ist eine Berechnung des Personalmehrbedarfs noch nicht möglich. 2. Wie soll die Hauptfeststellung in den Folgejahren, ab 2020 und später, aus Sicht des Senats durchgeführt werden? Zu 2.: Ausgehend von einer Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 und unter Berücksichtigung der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass das neue Recht spätestens ab 01.01.2025 anzuwenden ist, muss die Mehrzahl der Festsetzungen in den Jahren 2022 und 2023 erfolgen. Organisatorische Maßnahmen sind erst möglich, wenn das Grundsteuer-Modell feststeht , die Arbeitsabläufe definiert wurden und einigermaßen sicher ist, dass die erwartete Automationsunterstützung (z. B. elektronische Steuererklärung, Scanverfahren für Papiererklärungen) bereitgestellt werden kann. 2/2 3. Wie hoch ist der zu erwartende Personalbedarf für die Durchführung der Hauptfeststellung? Zu 3.: Eine Berechnung konnte noch nicht erfolgen. Ich verweise auf die Antworten zu 1. und 2. 4. Wie plant der Senat das mit der Hauptfeststellung betraute Personal tariflich einzugruppieren? Zu 4.: Die Hauptfeststellung wird in großen Teilen mit einfachen Tätigkeiten (Anlegen von Akten, Erteilung von Auskünften an Steuerpflichtige, Pflege von Adressdaten, Prüfung und ggf. Ergänzung von Steuererklärungen) verbunden sein. Es besteht daher die Option, Tarifbeschäftigte auf Zeit (Vergütungsgruppen E5 und E6) zu beschäftigen. Auch insoweit ist die Verabschiedung des Gesetzes abzuwarten. Berlin, den 24.05.2019 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen