Drucksache 18 / 18 882 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 06. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mai 2019) zum Thema: Alarmierungs- und Ausrückeordnung der Feuerwehr Berlin und Antwort vom 24. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18882 vom 06. Mai 2019 über Alarmierungs- und Ausrückeordnung der Feuerwehr Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist die AAO der Feuerwehr Berlin – wenn ja seit wann und mit welcher Begründung – als VS eingestuft ? 2. Falls nicht, wie lautet diese konkret (Wortlaut)? Falls diese eingestuft ist, beantrage ich hiermit gleichzeitig Akteneinsicht nach Art 45 II VvB in die aktuelle und alle vorherigen Fassungen ab dem Jahr 2000. 3. Wann und durch wen wurde die AAO in den Jahren seit 2000 jeweils wie geändert? Zu 1. bis 3.: Die Alarmierungs- und Ausrückeordnung der Berliner Feuerwehr (AAO) regelt die Grundsätze zur Alarmierung und zum Ausrücken von Einheiten der Berliner Feuerwehr . Sie soll die Reaktionsfähigkeit der Berliner Feuerwehr sicherstellen, um ihren gesetzlichen Auftrag bestmöglich erfüllen zu können. Die Vorschrift befindet sich in Überarbeitung. Neben einer fachinhaltlichen Überarbeitung der Vorschrift wird zudem geprüft, welche Regelungen der Verschlusssachen- Anweisung unterfallen. Da diese Prüfung noch nicht abgeschlossen, eine zumindest teilweise Einstufung von Regelungen der AAO als Verschlusssache aber wahrscheinlich ist, kann eine Veröffentlichung der Regelungslage aktuell nicht erfolgen. Der Antrag auf Akteneinsicht wird durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Kenntnis genommen und derzeit bearbeitet. Berlin, den 24. Mai 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport